Es steht demnach beiden Parteien das Recht zu, falls die Satisfactionsfähigkeit ihrer Gegner in Abrede gestellt wird oder zweifelhaft erscheint, oder aber ihre Ehrenhaftigkeit selbst in Zweifel gezogen wird, zur vollkommenen Klarlegung der Angelegenheit die Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.

Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.

Art. 7. — In allen Fällen, in denen man der Ansicht ist, dass die Art der Beleidigung oder die Ursache der Forderung den Gegenstand einer ehrenräthlichen Untersuchung bilden kann, haben die Secundanten die Verpflichtung, die Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.

Art. 8. — Eine ohne jeden Grund erfolgte Forderung soll der Gegenstand einer ehrenräthlichen Erhebung sein. (Siehe: [Grundlose Herausforderung].)

Art. 9. — In jedem Falle, wo die Ehrenhaftigkeit eines der beiden Combattanten in Frage gestellt und nicht genügend aufgeklärt erscheint, ist es Pflicht der beiderseitigen Secundanten, die Annahme dieses Ehrenamtes zu verweigern, beziehungsweise dasselbe niederzulegen.


Ehrenrath.

Im vorhergehenden Artikel haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die Einberufung eines Ehrenrathes zur Nothwendigkeit wird, im Falle die Satisfactionsfähigkeit einer der beiden Parteien zweifelhaft erscheint.

Es können aber weiters Fälle vorkommen, dass eine der Parteien den unerschütterlichen Willen kund giebt, an ihren Forderungen festzuhalten, und eine Obstruction hervorzurufen, um die Lösung der Angelegenheit zu hindern, oder in ihrem Sinne zur Austragung zu bringen.

Es giebt nur eine Art, der Verlegenheit ein Ende zu bereiten, nämlich jenen Weg einzuschlagen, den man stets einschlägt, wenn sich irgend ein Streit zwischen zwei Personen entspinnt, d. h. sich an eine Autorität zu wenden, die über die Streitfrage ein Urtheil abgiebt.