EINLEITUNG.

Der Zweikampf steht ausserhalb des Gesetzes, keine seiner Regeln kann den Charakter der Legalität in der gewöhnlichen Auffassung dieses Wortes beanspruchen. Dennoch zögern wir nicht, jenen Regeln den Namen „Duellcodex” beizulegen.

Wenn es wahr ist, was thatsächlich unter allen civilisirten Völkern mit Recht zugegeben wird, dass die Ehre ebenso unantastbar ist wie die Gesetze, so sind die Vorschriften über die zum Schutze der gekränkten Ehre zu beobachtenden Vorgänge von keinem geringeren Ansehen als jene.

Der Grund, dass die staatlichen Gesetze den Zweikampf ausserhalb ihres Rahmens verweisen, liegt in der Unzulässigkeit der Selbsthilfe. An deren Stelle ist in einem geordneten Gemeinwesen die staatliche Hilfe gesetzt, damit der Schwache nicht Unrecht erdulden müsse von dem Starken.

Allein ganz abgesehen davon, dass die Selbsthilfe nicht überall verwerflich ist, wie uns die Zulässigkeit der Nothwehr und des Besitzschutzes bezeugen, ist nicht zu übersehen, dass die Gesetze Männern mit hochentwickeltem Ehrgefühl nach deren Ueberzeugung bisweilen nicht ausreichenden Schutz gegen ihnen selbst oder ihnen nahestehenden Personen widerfahrenen Unbilden gewähren.

Von diesem Standpunkte erscheint daher das Duell weder anormal, noch unbegreiflich, noch unmoralisch.

„Jeder,” sagt uns Graf Chatauvillard, „ist der herben Nothwendigkeit unterworfen, sein Leben zu wagen, um wegen einer Beleidigung oder Beschimpfung Rechenschaft zu verlangen.”

Die Sache ist daher nach der Meinung desselben Autors im menschlichen Leben wichtig genug, um im Vorhinein nach Unparteilichkeit und Ehrgefühl geordnet zu werden, zumal die sich täglich erneuernden Beispiele das Bedürfnis darnach erweisen.

So werden diese Regeln zum Schutze für Alle als Schranken wider Ueberfall und Rachsucht und können selbst als ein Ausfluss der Cultur und ritterlicher Gesittung angesehen werden, welche die Feststellung derselben als begründet erscheinen lässt.