Wenn daher in Folge des Grundsatzes: „Die Beleidigung ist persönlich und rächt sich persönlich,” der Beleidigte und der Beleidiger stets persönlich für ihre Sache einzutreten haben, so kann doch in bestimmten Fällen eine Ausnahme dieser allgemeinen Regel durch eine Stellvertretung stattfinden, oder die Verantwortung für eine Beleidigung auf eine andere Person als den directen Urheber fallen.

„Gewisse Personen sind verantwortlich für Beleidigungen, welche von Personen herrühren, die ihnen mehr oder weniger verwandtschaftlich nahe stehen, die aber nicht in der Lage sind, selbst Genugthuung zu geben.”

Dieser von Croabbon aufgestellte Satz muss eben in seiner praktischen Anwendung mit Vorsicht aufgenommen und wohl erwogen werden; denn es kann nicht angehen, dass ein Vater oder ein Bruder für die Ungezogenheiten oder jugendlichen Streiche seines „unerfahrenen minorennen” Sohnes, beziehungsweise Bruders, stets zur Verantwortung gezogen werden könnte. Wohl aber können Personen, deren Pflicht es erfordert die Frauen zu schützen, für Beleidigungen verantwortlich gemacht werden, welche von diesen Frauen ausgingen.

Nach Croabbon sollen zwar der Onkel, der Neffe, sowie der Vetter von dem Rechte der Stellvertretung ausgeschlossen, daher auch von der Verantwortlichkeit enthoben sein, andererseits soll aber der Sohn, der Enkel und der Bruder für die Beleidigungen, die von ihrem Vater, Grossvater oder Bruder herrühren, verantwortlich gemacht werden können. (Siehe: [Art. 2].)

Meines Erachtens nach ist ein Unterschied zu machen zwischen der „Stellvertretung”, welche für ein beleidigtes Familienmitglied von einem Familienangehörigen und für einen Freund selbst von einem Freunde gestellt werden kann, und der „Verantwortlichkeit”, welche auf Verwandte fällt, die die Rechte und Pflichten der natürlichen Beschützer haben.

Im ersteren Falle „können” die Familienangehörigen u. s. w. für eine Beleidigung Rechenschaft verlangen, im zweiten Falle „wird” von dem natürlichen Beschützer, als jenem, der die Verantwortlichkeit zu übernehmen hat, Rechenschaft verlangt.

Die Stellvertretung kann in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

Art. 1. — Der Sohn kann die Vertheidigung seines Vaters übernehmen, wenn:

Nach Graf Chatauvillard und Graf du Verger Saint-Thomas sind diese vier Bedingungen unerlässlich, damit der Sohn die Stelle des Vaters einnehmen könne.