Dieser Ansicht wird nicht allseitig gehuldigt, und wir sind gleichfalls der Meinung, dass die zwei ersten Bedingungen genügen, um der Stellvertretung eine gesetzmässige Kraft zu verleihen.

Es ist kaum anzunehmen, dass irgend welche Secundanten die Stellvertretung des Vaters durch seinen Sohn verweigern würden, wenn jener durch Krankheit verhindert wäre persönlich eintreten zu können, wenn auch den letzten beiden Bedingungen nicht entsprochen werden könnte.

Wenn auch von weniger einsichtsvollen Secundanten anlässlich einer einfachen Beleidigung an den beiden letzten Punkten festgehalten werden dürfte, so müsste hiervon bei Beleidigungen schwerwiegender Natur Abstand genommen werden.

Durch dieses Verfahren würde man die Gefälligkeit gegen den Angreifenden zu weit getrieben haben und den Sohn vielleicht zu anderen Gegenmassregeln zwingen, wodurch er sich die Rechte des Beleidigten, die ihm im Falle der Zuerkennung der Stellvertretung zukommen, verwirken dürfte.

Art. 2. — Desgleichen können die nächsten Verwandten, der Neffe für seinen Onkel, der Schwager u. s. w. eintreten, wenn die Beleidigten aus den obangeführten Gründen eine persönliche Vertheidigung nicht übernehmen und ablehnen müssten und kein im Mannesalter stehender Sohn die Stellvertretung übernehmen könnte.

Ebenso kann der Bruder für seinen minderjährigen Bruder eintreten. In allen diesen Fällen nimmt der Stellvertretende alle Rechte des Beleidigten in Anspruch.

Art. 3. — Geht jedoch die Beleidigung von Seite des Vaters oder der ad [Art. 2] angeführten Personen aus, so kann keine Stellvertretung platzgreifen.

Art. 4. — Wird ein minderjähriger Bruder durch einen Minderjährigen gefordert, so kann eine Stellvertretung nicht stattfinden. Die Secundanten werden in diesem Falle zu entscheiden haben, ob überhaupt ein Duell statthaft erscheint.

Art. 5. — Erfolgt die Beleidigung gegen eine Frau, so geht diese über sie hinweg an ihren natürlichen Beschützer, der hierdurch in directer Weise getroffen wird, als wenn sich die Frau nicht zwischen dem Angreifer und ihrem Beschützer befinden würde.

Art. 6. — Andererseits kann eine Frau für eine Beleidigung, die sie begangen hat, nicht verantwortlich gemacht werden. Genugthuung kann in diesem Falle von ihrem Beschützer verlangt werden.