Im Einklange mit dem vorhergehenden Artikel, wird letzterer mit vollem Rechte für die Beleidigung verantwortlich gemacht, und ist in dieser Bestimmung keine Ausnahme der gewöhnlichen Duellregeln zu ersehen.
Art. 7. — Des Oefteren wird die Frage aufgeworfen, ob es im Bereiche der Möglichkeit liegt, dass ein Freund für seinen Freund eintreten kann?
Nach der Anschauung von Autoritäten kann allerdings eine Stellvertretung unter folgenden Bedingungen erfolgen:
- 1. Wird als Hauptbedingung vorausgesetzt, dass die beiderseitige Freundschaft in jeder Beziehung den Charakter der Intimität hat, und nicht etwa den einer vorübergehenden Kameradschaft;
- 2. wenn ein Freund, dessen Ehre angegriffen wurde, sich in der absoluten Unmöglichkeit befindet, mit der Waffe in der Hand persönlich Genugthuung zu fordern;
- 3. falls derselbe keinen nahen Verwandten hat, der als Stellvertreter zugelassen werden könnte;
- 4. dass die Beleidigung von Seite einer majorennen Person ausgeht;
- 5. muss die Stellvertretung von Seite des Angreifers angenommen werden.
Wurde die Stellvertretung von Seite des Angreifers nicht angenommen, wodurch dessen Ehrenhaftigkeit nicht in Frage gestellt werden kann, so haben die Secundanten hierüber ein Protokoll zu verfassen und entfällt hiermit jedes weitere Recht des eintretenden Freundes, Genugthuung zu verlangen.
Art. 8. — Erfolgt die Beleidigung gegen eine uns nahestehende, befreundete Familie, deren Mitglieder nicht in der Lage sind ihre Vertheidigung persönlich übernehmen zu können, so kann unsererseits die Vertretung jenes Mitgliedes der Familie stattfinden, das Genugthuung zu verlangen berechtigt wäre.
Aber auch in diesem Falle muss der Angreifer mit der Stellvertretung einverstanden sein, da ihm das Recht zusteht, eine Stellvertretung abzulehnen.
Nach den beiden vorhergehenden [Art. 7] und [8] ersehen wir, dass nach dem französischen Duellcodex in bestimmten Fällen die Stellvertretung auch abgelehnt werden kann, ohne dass irgend welche Nachtheile für den Angreifer — den Geforderten — entstehen.
Wir können nicht unbedingt dieser Ansicht beipflichten.
Wir sind vielmehr der Meinung, dass die Ablehnung des Stellvertreters in den obangeführten Fällen nicht immer als gerechtfertigt angesehen und ohne Nachtheile aufrecht erhalten werden kann, besonders dann nicht, wenn die Beleidigung etwa in vollem Bewusstsein erfolgt wäre, dass der Angegriffene nicht in der Lage ist, persönlich Genugthuung zu verlangen.