In diesem Falle ist es Pflicht der Secundanten, die Angelegenheit dem Ausspruche eines Ehrenrathes vorzulegen.

Art. 9. — Für eine Beleidigung, die an einem Verstorbenen erfolgt, kann der berechtigte nächste Verwandte Genugthuung verlangen.

Art. 10. — Erfolgt die Beleidigung durch ein Journal, so hat, falls der Artikel nicht unterzeichnet oder aber nur mit Buchstaben oder einem anonymen Namen versehen ist, der Chefredacteur für den unbekannten Autor einzutreten, sobald er dessen Namen zu nennen nicht gewillt ist, und Genugthuung verlangt wird.


Unfähigkeit oder Ausschliessung der Secundanten.

Beim Artikel „[Secundanten und ihre Pflichten]” ist bereits darauf hingewiesen worden, dass, bei Voraussetzung vollkommener Ehrenhaftigkeit, sich diese vor allem durch die nöthige Erfahrung, sowie durch Energie und Versöhnlichkeit auszuzeichnen haben. Sie dürfen in der Ehrenangelegenheit in keiner Weise interessirt sein, um mit voller Unparteilichkeit ihres Amtes walten zu können.

Sie haben mit aller Ruhe und Besonnenheit die einleitenden Anordnungen zu treffen, das Duell zu leiten, und sollen so viel Kenntnis in Führung der Waffen besitzen, um die Phasen des Kampfes mit aller verständnisvollen Aufmerksamkeit verfolgen, jeden Augenblickes gewärtig, bei der geringsten Unregelmässigkeit oder sonst gebotenen Umstandes demselben Einhalt gebieten zu können.

Aus diesen Aufzeichnungen resultirt, dass sich Viele für dieses Ehrenamt nicht eignen dürften.

Aber abgesehen von dieser Kategorie von Personen, können überhaupt als Secundanten nicht zugelassen werden:

Art. 1. — Personen, von denen es notorisch bekannt ist, dass sie sich mit der Ehre unvereinbare Handlungen zu Schulden kommen liessen, gleichgiltig, ob sie gerichtlich belangt worden sind oder nicht.