Art. 2. — Jene, welche die Duellgesetze und vereinbarten Bedingungen verletzt haben.
Art. 3. — Personen, die als Secundanten den Verletzungen der Duellgesetze und Bedingungen zugestimmt haben, oder die als Mitschuldige bei Nichteinhaltung der gesetzmässigen Bestimmungen angesehen werden.
Art. 4. — Desgleichen alle jene, die durch Annahme oder durch Vorschlag eines amerikanischen Duelles, oder selbst durch Ueberbringung dieser Forderung als ehrlos erklärt wurden.
Art. 5. — Ist eine Corporation oder eine Familie beleidigt worden, so kann kein Mitglied derselben Gesellschaft oder Familie als Secundant fungiren.
Dieses Verbot erklärt sich von selbst.
Nachdem leicht vorausgesetzt werden kann, dass die verschiedenen Personen, die in der Angelegenheit interessirt sind, nicht mit jener Ruhe und Objectivität die Angelegenheit untersuchen könnten, die dringend geboten erscheint, so könnte hierdurch beinahe im Vorhinein jedes gütliche Arrangement als ausgeschlossen betrachtet werden.
Art. 6. — Hat eine Beleidigung gleichzeitig mehrere Personen getroffen, und wird von diesen Genugthuung verlangt, so kann aus den gleichen, im vorstehenden Artikel angeführten Gründen, aus ihrer Mitte keiner als Secundant eintreten.
Art. 7. — Ist eine Person in mehrere Angelegenheiten verwickelt, die nacheinander zur Austragung gelangen, so kann gleichfalls keiner der Betheiligten als Secundant fungiren.
Art. 8. — Ein Vater, ein Sohn oder Bruder, wie überhaupt ein Verwandter im ersten Grade kann weder für, noch gegen seine Verwandten als Secundant zugelassen werden.
Dieses Verbot erklärt sich von selbst aus der Rücksichtnahme der verwandtschaftlichen Verhältnisse, wodurch den Secundanten jene Freiheit der Action und des Urtheiles benommen werden würde, welche den ersten Theil ihrer Pflichten bildet.