Könnte ein Sohn in gleicher Weise das Unrecht seines Vaters fühlen wie ein Fremder?

Würde bei Verletzung der Kampfregeln und Bedingungen ein Verwandter den Muth haben, diese Unregelmässigkeiten zu tadeln, oder selbe gar gerichtlich zur Anzeige zu bringen und, vorausgesetzt, dass er so handeln möchte, würde dieser Vorgang nicht etwas Peinliches enthalten?

Aber noch weniger kann einem Verwandten gestattet werden, gegen seine Angehörigen zu secundiren. Eine derartige Handlungsweise wäre unmoralisch und abstossend.

Art. 9. — Es ist wohl selbstverständlich, dass Minderjährige, ausgenommen jene mit akademischer Laufbahn, nicht Secundanten sein können.

Art. 10. — Desgleichen sind alle nicht Satisfactionsfähigen von diesem Ehrenamte ausgeschlossen.


Unterbrechung des Kampfes.

Haltruf.

Wie bereits des Oefteren Erwähnung gethan wurde, haben die Secundanten in gewissen Fällen die Verpflichtung die sofortige Einstellung des Kampfes zu veranlassen; sie haben aber auch die Berechtigung, aus eigener Initiative in manchen Momenten, deren Beurtheilung ihnen selbst überlassen bleibt, den Kampf einzustellen, doch kann dieser Vorgang nur stets auf eigene Gefahr und Verantwortung erfolgen. Jeder Secundant hat hierüber, sobald es verlangt wird, Rechenschaft zu geben.

Art. 1. — Das Recht der Einstellung des Kampfes steht nur den Secundanten zu.