Die Einstellung hat durch den Ruf „Halt!” zu erfolgen.
Art. 2. — Die beiden Gegner haben demzufolge den Kampf so lange fortzusetzen, bis eine Verwundung stattgefunden hat oder von Seite der Secundanten das Zeichen zum Einstellen des Kampfes gegeben wird.
Art. 3. — Nach einem erfolgten Haltruf haben die beiden Gegner bei ihrer Ehre die Verpflichtung, sofort den Kampf einzustellen; sie bleiben aber mit erhobenen Klingen so lange in der Stellung, bis sie durch die Secundanten getrennt werden.
Selbst wenn man die positive Versicherung hat, dass der Gegner getroffen wurde, ist die Vorsichtsmassregel, in der Fechtstellung zu verharren oder zurückzutreten, eine streng gebotene Nothwendigkeit, um für die Eventualität, einen noch nachgeführten Hieb pariren zu müssen, gesichert zu erscheinen.
Art. 4. — Nach einem Haltrufe treten die den Kämpfenden zunächst stehenden Secundanten zu ihren Clienten und veranlassen sie sofort zurückzutreten, falls diese empfehlenswerthe Vorsicht nicht bereits beobachtet worden wäre.
Der leitende Secundant hat zwischen die beiden Kämpfenden zu treten.
Art. 5. — Von Seite der Kämpfenden hat unter keinem Umstande ein Haltruf zu erfolgen, und hat bei einer derartigen Unzukömmlichkeit der Schuldtragende von Seite des leitenden Secundanten strengstens verwiesen zu werden.
Art. 6. — Nach einem erfolgten Haltruf haben die Secundanten, sobald es nöthig erscheint, einen allfällig weiter geführten Hieb mit der Waffe abzuwehren.
Art. 7. — Wird die Aufmerksamkeit der beiden Gegner durch äussere Einflüsse, als: Lärm, Musik, durch Hinzutreten eines Unberechtigten, oder sonst durch irgend einen Zufall abgelenkt, so ist gleichfalls der Kampf bis zur Behebung dieser Störung zu unterbrechen.
Art. 8. — Ist einem der Gegner die Klinge gebrochen oder unbrauchbar geworden, oder ist bei Benützung einer Brille diese zerbrochen worden, so ist gleichfalls der Kampf einzustellen.