Sollte im Verlaufe des Kampfes auch das zweite Paar der Waffen unbrauchbar werden, so wird das Duell auf den nächsten Tag verschoben.
Art. 9. — Wenn einer der leitenden Secundanten der Ansicht ist, dass sich seitens der Kämpfenden eine derartige Ermüdung geltend macht, die den freien Gebrauch der Waffen ausschliesst, demgemäss eine Erholung, beziehungsweise eine Pause dringend geboten erscheint so hat er zwar das Recht, den Kampf einzustellen, muss aber stets vorher seine Absicht den Gegensecundanten bekanntgeben.
Am zweckmässigsten und schnellsten kann eine Verständigung in der Art erfolgen, dass als Zeichen, den Kampf einstellen zu wollen, die Waffe in die Höhe gehoben wird, worauf der Gegensecundant als Zeichen seines Einverständnisses gleichfalls seine Waffe erhebt oder selbst „Halt!” ruft.
Die zur Erholung gewährte Pause soll nie mehr als zehn Minuten betragen. (Siehe Artikel: [Pause].)
Art. 10. — Ist eine Desarmirung oder Entwaffnung erfolgt oder wird bemerkt, dass einer der beiden Gegner die Waffe nicht fest in der Hand hält, so dass ein freier Gebrauch oder Führung derselben ausgeschlossen erscheint, so haben die Secundanten dem Kampfe sofort Einhalt zu thun.
Art. 11. — Desgleichen ist die sofortige Einstellung des Kampfes zu veranlassen, sobald einer der Gegner stürzt.
Art. 12. — Wird in einem geschlossenen oder abgegrenzten Raume einer der Kämpfenden an die Wand gedrängt, so darf deshalb keineswegs der Kampf eingestellt werden; es ist dies eine durchaus irrige und zu verwerfende Ansicht.
Nur dann, wenn einer der beiden Gegner derart in eine Ecke oder an die Wand gedrängt werden sollte, dass er die Waffe weder offensiv, noch defensiv gebrauchen kann, ist dem Kampfe Einhalt zu thun. (Siehe: [An die Wand drängen].)
Die beiden Gegner werden von den Secundanten hierauf eingeladen, ihre früheren Plätze einzunehmen.
Art. 13. — Sollte es sich ereignen, dass bei einem genügend grossen Terrain der sich in der Defensive haltende Gegner stets zurückweicht, so dass sich der Kampf ins Unendliche fortzuziehen droht, wobei dem Angreifenden, der kaum seinem Gegner folgen kann, es zur Unmöglichkeit wird, seinen Angriff zur Ausführung zu bringen, so haben die Secundanten die Berechtigung, den Kampf zu unterbrechen.