Die Secundanten haben den Schuldtragenden auf die Unzukömmlichkeit seines Verhaltens mit dem Bedeuten aufmerksam zu machen, dass sie im Wiederholungsfalle genöthigt wären, das Terrain durch eine Markirung zu begrenzen. (Siehe Artikel: [An die Wand drängen].)
Art. 14. — Die Einstellung des Kampfes ist auch dann zu veranlassen, wenn die beiden Kämpfenden durch eine forcirt ausgeführte Attaque so nahe aneinander gerathen wären — corps à corps — dass von Seite der Secundanten der Kampf nicht genau verfolgt, oder eine eventuelle Verwundung oder Unregelmässigkeit nicht wahrgenommen werden könnte.
Art. 15. — Wird von den Secundanten beobachtet, dass während des Kampfes die vereinbarten Regeln oder die gesetzmässigen Bestimmungen in irgend einer Weise verletzt werden oder dass sonst irgend eine Unregelmässigkeit erfolgt, so ist der Kampf sofort zu unterbrechen.
Art. 16. — Erfolgte die Einstellung des Kampfes aus Anlass einer vermeintlichen Verwundung, und wird bei der hierauf vorzunehmenden Untersuchung ein fester Gegenstand gefunden, der die Brust des Gegners deckt, so ist derselbe als ehrlos zu betrachten. Das Duell ist sofort abzubrechen.
Hat jedoch im Verlaufe des Kampfes bereits eine Verwundung durch diesen Gegner stattgefunden, so sind die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
In diese Situation könnte man nie gerathen, wenn sich die Secundanten unter allen Umständen der dringend gebotenen Pflicht der Leibesuntersuchung der Gegner unterziehen würden. (Siehe den diesbezüglichen [Artikel].)
Art. 17. — Ist eine Verwundung erfolgt, oder ist einer der Secundanten der berechtigten Meinung, dass eine Verwundung stattgefunden hat, so steht jedem der Secundanten die Pflicht zu, durch den Haltruf augenblicklich die Einstellung des Kampfes zu veranlassen und einen eventuell geführten Nachhieb, selbst mit eigener Gefahr, aufzufangen.
Art. 18. — Wird bemerkt, dass während des Kampfes eine starke Blutung einer vorher erhaltenen Verwundung eingetreten ist, so ist, namentlich wenn sich das Blut über die Augen ergiessen sollte, bis zur Behebung dieses Umstandes dem Kampfe Einhalt zu thun.
Desgleichen ist der Kampf sofort zu unterbrechen, wenn von Seite der Secundanten beobachtet wird, dass einem der Kämpfenden in Folge einer vorher erhaltenen Verwundung eine momentane Schwäche befällt.
Art. 19. — Ein Haltruf, der ohne weitere Motivirung und nur einzig und allein aus dem Anlasse erfolgt, weil die beiden Gegner gegenseitig einige decidirt geführte Hiebe gewechselt haben, ist mit aller Entschiedenheit zurückzuweisen.