Art. 20. — Desgleichen ist ein ohne jede Berechtigung oder genügende Motivirung erfolgter Haltruf von Seite der Gegensecundanten nicht zu dulden und der Schuldtragende auf das Energischeste zu verweisen.


Pause.

Um am Kampfplatze allen wie immer gearteten Schwierigkeiten vorzubeugen, dürfte es sich empfehlen, dass die Secundanten keine, auch nicht die geringste Frage ausser Acht lassen, mithin auch die Eventualität der Nothwendigkeit, eine Pause eintreten lassen zu müssen, einer Besprechung unterziehen. Wenn nöthig, soll diese protokollarisch festgestellt werden.

Im Allgemeinen sind die Pausen auf Verlangen der einen oder der anderen Partei zu gewähren; dieselben zu verweigern, ist durchaus nicht üblich.

Die Beurtheilung der Nothwendigkeit einer Ruhepause hängt mit der Gewissenhaftigkeit erfahrener Secundanten zusammen; sind diese mit aufmerksamem Auge und Sachverständnis dem Kampfe gefolgt, so wissen sie jederzeit, ob es billig oder loyal ist, diese Pause eintreten zu lassen.

In welcher Art und Weise eine Verständigung der leitenden Secundanten in dieser Beziehung zu erfolgen hat, ist bereits bei Besprechung der „[Unterbrechung des Kampfes]” — „[Haltruf]” — ad [Art. 9] dargethan worden.

Es ist nicht üblich und würde auch kaum angehen, dass bei einem Säbelduelle, nach unserer Gepflogenheit, von Seite eines oder des anderen der beiden Gegner um eine längere Ruhepause angesucht werden würde, es sei denn, dass der Arzt thatsächlich eine körperliche Indisposition constatirt.

Nach neueren französischen Duellgebräuchen scheint diese allerdings den Combattanten gestattet zu sein, obgleich Graf Chatauvillard in seinem Werke das Recht, eine Pause verlangen oder eintreten zu lassen, nur den Secundanten einräumt.

„Fühlt sich einer der Combattanten ermüdet” — schreibt Tavernier — „so steht ihm das Recht zu, ein mit seinem Secundanten besprochenes Zeichen zu geben. Am zweckmässigsten erfolgt dieses durch Heben oder Senken der linken Hand, je nachdem der Kämpfende die Gewohnheit hat, dieselbe entweder nach classischer Art ober dem Kopfe zu halten, oder aber am Rücken zu placiren; hierauf hat der Secundant das Einhalten des Kampfes zu veranlassen.”