Die sofortige definitive Einstellung des Kampfes wird veranlasst, sobald durch eine Unregelmässigkeit oder Verstoss gegen die Duellregeln eine Verwundung herbeigeführt oder augenscheinlich beabsichtigt wurde.
Gegen einen entwaffneten Gegner oder jenen, der gestürzt ist, desgleichen gegen einen bereits verwundeten Gegner weiter offensiv vorgehen, die Waffe oder die Hand des Gegners fassen und auf denselben eindringen, nach erfolgtem Haltruf sich auf den Gegner stürzen, eine nachträgliche Constatirung, dass ein fester Gegenstand die Brust des einen Gegners deckt etc., sind schwerwiegende Unregelmässigkeiten, die das definitive Einstellen des Kampfes zur Folge haben.
Wurde hierbei eine Verletzung des Gegners herbeigeführt, so haben die Secundanten überdies die Verpflichtung, ungesäumt die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Die Ehre verpflichtet die Secundanten jener Partei, gegen welche die Klage wegen Bruches der Duellgesetze anhängig gemacht wurde, der Wahrheit gemäss auszusagen und durchaus keinen Versuch zu machen, die Schuld ihres Clienten zu mildern, um nicht als Mitschuldige desselben betrachtet zu werden.
Die Consequenzen dieser Situation hätten sich die Secundanten, in die sie durch ihr eigenes Verschulden gerathen, selbst zuzuschreiben.
Die Secundanten haben die Verpflichtung, über derartige Vorfälle detaillirte Protokolle zu verfassen.
Leibesvisitirung.
Die Duellgesetze gebieten den Secundanten, die Kämpfenden zu ersuchen, Rock und Weste abzulegen und die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt.
Gewöhnlich enthält man sich durch Discretion, Sorglosigkeit oder Vergesslichkeit von dieser Verpflichtung. Es ist aber ein grosser Fehler, den die Secundanten durch diese Unterlassung begehen, und eine schwere Verantwortlichkeit, der sie sich schuldig machen.