Nach dem französischen Duellcodex ist nach einem geführten Degenstoss bei berechtigter Voraussetzung der Verwundung die Bemerkung: „Mein Herr, ich glaube getroffen zu haben,” wohl erlaubt, aber selbst in diesem Falle wird dieser Zuruf nicht angerathen.
Ist die Verwundung eine ernstliche, so ist es ersichtlich, dass die Secundanten eine grosse Verantwortlichkeit auf sich nehmen, wenn sie unter diesen augenscheinlich ungünstigen Bedingungen die Fortsetzung des Kampfes weiter gestatten.
Ihre Pflicht ist es, sich jeder Wiederholung des Kampfes mit aller Energie zu widersetzen, wenn die Kämpfenden trotz einer ernsten Verwundung auf einer Fortsetzung desselben beharren sollten.
Sind die Motive der Ursache des Duelles weniger ernster Natur, sind die beiden Gegner nur durch falsche Auffassung des Ehrenpunktes der Meinung gewesen, ihre Zuflucht zu den Waffen nehmen zu müssen, so haben die Secundanten das Uebereinkommen zu treffen, dass der Kampf nach der ersten stattgefundenen, wenn auch leichten Verwundung nicht weiter verfolgt wird. Für diese Bedingung lautet gewöhnlich die Bezeichnung: „Auf das erste Blut.”
Die Secundanten haben aber nie, selbst bei Androhung der Niederlegung ihres Mandates, nach stattgefundener Verwundung der Fortsetzung des Duelles zuzustimmen, wenn die „Bedingungen” auf das erste Blut gelautet haben und das Duell nur durch ein Missverständnis hervorgerufen wurde.
Handelt es sich aber um ein Duell, das durch ernste Beweggründe veranlasst wurde und die „Bedingungen” auf Kampfesunfähigkeit lauten, so ist es leicht begreiflich, dass die Secundanten nach einer leichten Verwundung den Kampf wohl einstellen, aber nicht als beendet ansehen, vielmehr die beiden Combattanten neuerdings auffordern werden, den Kampf aufzunehmen, bis im Verlaufe die vollständige Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner constatirt worden ist.
Die Frage, wie lange der Kampf fortgesetzt werden soll, beziehungsweise wann derselbe als beendet anzusehen ist, muss genau im Protokolle vorhergesehen und regulirt sein.
Bei Fixirung dieses Punktes haben die Secundanten stets den Standpunkt festzuhalten, dass der Kampf nur in „zwei Fällen” als beendet anzusehen ist: „Bei der ersten wie immer gearteten Verwundung, und bei vollständiger Kampfesunfähigkeit.”
Die Ansicht, bei mehrmaliger leichter Verwundung: „Es sind schon genug Hiebe gefallen,” oder: „Wir können schon aufhören lassen, der Kampf hat ohnedem lange genug gedauert” etc., welchen Aussprüchen man leider nur zu häufig auf dem Terrain begegnet, ist gänzlich zu verwerfen. Das Ende des Kampfes soll nicht der jeweiligen momentanen Auffassung der Secundanten anheimgestellt bleiben.
Wem gehört die Beurtheilung über den Ernst der Verwundung? Augenscheinlich dem Arzte, doch finden wir in den Duellvorschriften folgende Regel aufgenommen: