„Die Kampffähigkeit oder -Unfähigkeit wird durch die Secundanten bestimmt, wobei dem Arzte eine berathende Stimme zukommt.”

Wir glauben jenen beipflichten zu müssen, die der Ansicht sind, dass es lauten sollte:

„Der Kampf hört nur auf übereinstimmende Meinung der Secundanten und des Arztes auf.”[2]

Diese zweite Vorschrift, die dem Arzte mehr Autorität und Rücksichtnahme für seine Wissenschaft gestattet, ist entschieden vorzuziehen.

Dem Arzte kommt ja hierbei auch nicht allein die Entscheidung zu, ob der Kampf aufzuhören oder fortzusetzen sei, er hat nur Rechenschaft über den Ernst der Verwundung zu geben.

Glaubt man der Meinung oder der Ansicht zu sein, dass bei der gestellten Bedingung der Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfunfähigkeit der Arzt aus Humanität oder aus Freundschaft für den Verwundeten den Ernst der Verwundung übertreiben und hierdurch dem Kampfe ein vorzeitiges, nicht beabsichtigtes Ende bereitet werden könnte, so kann man sich vorher seines Wortes versichern, dass seine Diagnose gewissenhaft erfolgen und keine Uebertreibung enthalten wird.

Bemerkt der leitende Secundant, dass sich bei Fortsetzung des Duelles die Wunde öffnet, und diese den Verwundeten in den Zustand absoluter Unmöglichkeit versetzt, die Klinge weiter zu führen, so hat er sofort dem Kampfe Einhalt zu thun.

Ueber die weitere Aufnahme oder die gänzliche Einstellung des Kampfes werden hierauf die Secundanten und der Arzt die Entscheidung zu treffen haben.


Parade oder Opposition mit der linken Hand.