Art. 5. — Eine Verschiebung des Duelles wegen Unkenntnis der Waffenführung einer oder der anderen Partei ist „nie” zulässig.


Nach dem Kampfe.

Eine Verwundung bedingt mit Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen die provisorische, wenn nicht definitive Einstellung des Kampfes.

Befindet sich der Verwundete unter der Pflege des Arztes, so hat sich der Sieger abseits ruhig zu verhalten und das Resultat der Unterredung der Secundanten und des Arztes abzuwarten. Eine Einmengung seinerseits ist durchaus nicht zulässig.

Wird die definitive Einstellung des Kampfes veranlasst, so entsteht oft die Frage, wie sich die beiden Gegner nach stattgefundenem Duelle gegenseitig zu verhalten haben, ob und in welcher Art eine Aussöhnung erfolgen soll, ob sich die beiden Gegner als Zeichen der Versöhnung die Hände zu reichen haben, ferner, wer zur Anbahnung dieses Versöhnungsversuches verpflichtet oder berechtigt erscheint.

In dieser Richtung auch nur Rathschläge zu ertheilen, ist sehr schwierig, da man sich stets nach der gegebenen Situation zu richten haben wird, wobei die Art der Beleidigung als Richtschnur dienen kann.

Im Principe wäre die Aussöhnung auf dem Kampfplatze nur dann zulässig, wenn der Angelegenheit weniger ernste Motive zu Grunde liegen und nur ein Missverständnis die beiden Gegner zu einem Duell geführt hat, oder wenn der Kampf nur durch die Empfindlichkeit, wenn nicht Eigensinn der Parteien, oder in Folge des nicht versöhnlichen Geistes der Secundanten auf gütlichem Wege nicht beigelegt werden konnte.

In diesem Falle ist es beinahe Pflicht des ritterlichen Anstandes und der Höflichkeit, dass sich die Gegner nach dem Kampfe als Zeichen der Versöhnung die Hände reichen, wobei sie das Bedauern über das Missverständnis ausdrücken, welches sie einander gegenübergestellt hat.

Es wird stets als Zeichen chevaleresken Benehmens gelten, wenn die Initiative von Seite des Siegers ausgeht, beziehungsweise von jenem der beiden Gegner, der nicht verletzt wurde.