Austragung des Duelles.

Art. 1. — Wenn durch die Secundanten aus besonders wichtigen Gründen keine anderen Beschlüsse gefasst wurden, so hat im Principe jedes Duell binnen „achtundvierzig Stunden” nach erfolgter Forderung stattzufinden.

Die Austragung der Angelegenheit kann allerdings durch mannigfache Ursachen verschoben werden, die aber stets der Beurtheilung der Secundanten anheimgestellt werden müssen.

Es kann aber selbst im letzten Momente eine Verschiebung des Duelles durch unvorhergesehene Fälle eintreten; falls jedoch diese Verzögerung von einer Partei ausgeht, so hat sie die Verpflichtung, rechtzeitig die Gegenpartei hiervon in Kenntnis zu setzen.

Art. 2. — Hat in einer Ehrenangelegenheit ein und dieselbe Person mehreren Personen Genugthuung zu geben, oder verlangt ein und dieselbe Person von mehreren Genugthuung, die nach den vereinbarten Bedingungen alle zur Austragung gelangen sollen, so muss vor allem die Reihenfolge der Duelle festgestellt werden. (Siehe: [Rechte des Beleidigten], [Art. 8], und [Beleidigung einer Corporation], [Art. 6].)

Ist die Reihenfolge festgestellt, so soll nach Austragung des ersten Duelles, das zweite, beziehungsweise das dritte Duell stets nach Ablauf von weiteren achtundvierzig Stunden erfolgen, falls nicht durch eine Verwundung oder sonstige unvorhergesehene Zwischenfälle die weitere Austragung der Angelegenheit auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss.

Es ist wohl recht und billig und von manchem Standpunkte nur gutzuheissen, wenn für jenen, der mehrere Ehrenangelegenheiten auszutragen hat, ein Tag als Pause eintritt.

Die Secundanten sollen es nie zugeben, dass an einem und demselben Tage ihr Client zwei Duelle — ausser bei sehr triftigen Gründen — zur Austragung bringt, auch wenn derselbe darauf bestehen sollte.

Art. 3. — Es ist wohl selbstverständlich, dass Krankheit ein genügender Grund für die Verschiebung des Duelles bildet, doch haben die Secundanten des Erkrankten die Verpflichtung, die Gegenpartei hiervon sofort zu verständigen, welcher dann das Recht zusteht, sich durch ihren Arzt über den Grad und die Art der Erkrankung informiren zu lassen; gleichzeitig ist Vorsorge zu treffen, dass das Duell sofort nach Behebung der Krankheit, beziehungsweise nach ärztlicher Constatirung der Zulässigkeit des Kampfes, zur Austragung gelangt.

Art. 4. — Forderungen zwischen Officieren, die vor dem Feinde stehen, sind erst nach Friedensschluss auszutragen.