Aber strafbar und unverantwortlich wäre es, wenn die Initiative zu einem Ausnahmsduelle von einem der Secundanten ausginge. Es wäre dies eine Gewissenlosigkeit, die nicht genug geahndet werden könnte. Dass eine sofortige Ablehnung einer derartigen Vertretung erfolgen dürfte, ist wohl einleuchtend.

Bei den gesetzmässigen Duellen nimmt man als Basis jene Regeln an, die durch den Gebrauch zulässig, und durch die öffentliche Meinung sanctionirt wurden.

Diesen Regeln, denen durch die allgemeine Anerkennung gesetzmässige Kraft verliehen wurde, werden von Seite der Secundanten nur dann besondere in den Rahmen der bestehenden Gesetze sich einreihende Vereinbarungen hinzugefügt, sobald sich bei besonderen Fällen hierzu die Nothwendigkeit ergeben sollte.

In diesen Fällen werden die besonderen Vereinbarungen, die durch die mündliche Zustimmung der beiden Gegner gebilligt wurden, zu Protokoll gebracht, welches die Secundanten zu unterfertigen haben.

Bei den Ausnahmsduellen ist hingegen der Sachverhalt ein wesentlich anderer.

Wenn auch bei mancher Art der Ausnahmsduelle die gesetzmässigen Vorschriften als Basis angenommen werden, so giebt es doch keine aufgezeichneten durch den Gebrauch sanctionirte Regeln, nach welchen vorgegangen werden soll.

Die Regeln oder Vorschriften, die für jeden Fall zu verfassen sind, werden unter dem Titel „gegenseitiger Abmachung” gegeben und im Protokolle auf das Genaueste aufgenommen. Dieses hat demnach alle bis in das geringste Detail getroffenen Vereinbarungen zu enthalten.

Das Protokoll muss in zwei Exemplaren abgefasst sein.

Bei den gesetzmässigen Duellen ist es üblich, dass das Protokoll, in welchem alle getroffenen Vereinbarungen aufgenommen erscheinen, nur durch die Secundanten gefertigt wird, die Gegner hingegen von diesen Vereinbarungen durch die Secundanten in Kenntnis gesetzt werden, die ihre Zustimmung zu ertheilen haben.

Dem entgegengesetzt haben bei einem Ausnahmsduelle alle Betheiligten das Protokoll zu fertigen, jedermann aber volle Freiheit, seine Unterschrift zu verweigern.