Keiner der beiden Gegner kann bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles gezwungen werden, die Vereinbarungen oder Verträge seiner Secundanten einzugehen oder zu unterzeichnen, gleichwie es den Secundanten freisteht, sich ablehnend gegen die Vorschläge ihrer Clienten oder den gestellten Bedingungen der beiden Gegner zu verhalten, und ihre Unterschrift zu verweigern.

Zur Annahme eines Ausnahmsduelles kann niemand gezwungen werden, hier entscheidet der eigene freie Wille, denn die Ehre kann bei erfolgter Beleidigung gebieten, das Leben zu wagen, nicht aber damit zu spielen.

Bei gewöhnlichen Umständen ist es üblich, dass man den Vertrauensposten eines Secundanten einer Person der Gesellschaft nicht abschlägt, bei den Ausnahmsduellen ist diese Pflicht der Freundschaft in Frage gestellt.

Man hat ein Recht, das Ersuchen dahin zu beantworten, dass man wohl für jede andere Art des Zusammentreffens bereit ist, zu Diensten zu stehen, aber unter diesen obwaltenden Umständen darauf verzichten muss, die Vertretung zu übernehmen.

Wird es bei einem gesetzmässigen Duelle dem leitenden Secundanten zur Pflicht gemacht, noch am Kampfplatze selbst den letzten Versuch zur Beilegung der Angelegenheit auf gütlichem Wege zu veranlassen, so wäre es selbst in Anbetracht dessen, dass bei den gesetzmässigen Duellen dieser Versöhnungsversuch bloss als eine formelle Sache betrachtet wird, bei einem Ausnahmsduelle, wo alle vorgeschlagenen Bedingungen den Charakter des Aussergewöhnlichen tragen, desgleichen diese von allen Betheiligten gebilligt wurden, höchst geschmacklos, irgend welche Entschuldigungen am Kampfplatze vorzubringen, um den Kampf auf gütlichem Wege beizulegen.

Wenn auch bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles alle gestellten Bedingungen reiflich überlegt und bei Annahme derselben alle Eventualitäten ernstlich ins Auge gefasst wurden, so steht es jedoch jedem der Betheiligten — Secundanten wie Gegner — falls sie durch das Gefühl der Vernunft und der Menschlichkeit hierzu geleitet wurden, selbst am Kampfplatze frei, ihre gegebene Unterschrift zurückzuziehen, und ein legales, ein nach gesetzmässigen Regeln stattzufindendes Duell zu verlangen.

Dem entgegengesetzt müsste es bei einem gesetzmässigen Duell entschieden als ein Act der Feigheit bezeichnet werden, wenn am Terrain im letzten Momente seitens eines Gegners Schwierigkeiten erhoben werden würden, um das Duell hintanzuhalten, oder eine nach seinem Dafürhalten weniger gefährlichere Duellart in Vorschlag zu bringen.

Betrachten wir die Nothwendigkeit der Ausnahmsduelle, so müssen wir gestehen, dass bei dem heutigen Stande unserer Sitten das gesetzmässige Duell vollkommen genügt, um für jede Art von Beleidigung Genugthuung geben zu können.

Selbst bei der schwersten Beleidigung, dem Schlage oder einer Beschuldigung, wodurch die eigene moralische Existenz oder jener einer uns nahestehenden Person angegriffen erscheint, verleiht das gesetzmässige Duell vollständige Genugthuung für die beleidigte Ehre.

Kann es im Grunde genommen ausserordentliche oder Ausnahmsfälle geben, welche eine Austragung durch ein gesetzmässiges Duell nicht zulassen, kann man durch eine zugefügte Beleidigung in eine derartige Situation gelangen, die dem Beleidigten die Berechtigung auferlegen würde, den Gegner nur durch die Annahme eines Ausnahmsduelles sein Benehmen sühnen zu lassen? Wir glauben kaum; fast in allen Fällen kann man das Gegentheil behaupten.