Frägt man, welche Gefühle Einen leiten konnten, zur Genugthuung der verletzten Ehre seine Zuflucht zu einem Ausnahmsduell nehmen zu müssen, frägt man, durch welch ganz ausserordentliche Fälle oder besondere Ausnahmssituationen man bestimmt werden konnte, zu diesem exceptionellen Schritte greifen zu müssen, so kann man bei ernst überlegter Auffassung der Sachlage mit vollster Beruhigung die Behauptung aussprechen, dass stets Hass und Rachsucht, wenn nicht Bosheit, meist aber eine blinde, verstörte Leidenschaft die Grundlage einer derartigen Forderung bildete.
Wir können die Behauptung aufstellen, dass das edle Gefühl, das Bedürfnis, die Beleidigung tilgen zu wollen, hierbei nicht zur Geltung kommt.
Den Secundanten allein steht das Recht zu, die Nothwendigkeit eines Ausnahmsduelles zu beurtheilen und dasselbe zu genehmigen; durch diesen Umstand werden die Secundanten veranlasst, vor allen anderen die Beweggründe der Zustimmung in einem Protokolle darzulegen, welches von ihnen und den beiden Gegnern unterzeichnet wird.
Die Secundanten dürfen nie vergessen, dass sie die vollständige Verantwortlichkeit eines Ausnahmsduelles tragen.
Wir wiederholen schliesslich nochmals, dass wir unter allen Umständen die Ausnahmsduelle, die bestens beurtheilt, einer sinnlosen Leidenschaft entspringen, verwerfen, nicht allein aus dem Grunde, dass hierbei oft die Verachtung für das menschliche Leben zur Schau getragen wird, des Oefteren aber ein Ehrenmann hierbei der doppelten Gefahr entgegengeht, sich einem Verräther gegenüber zu stellen.