[310] a. a. O. S. 250.
[311] Im wohlthuendsten Gegensatze zu dem Verhalten des sächsischen Gesandten stand die Energie des sächsischen Ministeriums und insbesondere v. d. Pfordtens. Die Note vom 3. November war schon ein schönes Zeugniß für den Eifer der sächsischen Regierung, ihre Landsleute in Wien zu schützen. Sofort nach dem Empfang des Berichtes des Gesandten vom 5. schrieb aber das Ministerium am 8. an Könneritz, er müsse „Alles aufbieten, um Robert Blum zu schützen.“ Es betonte nachdrücklich „das Recht“, welches Blum als Abgeordneter wie als sächsischer Staatsangehöriger auf den Schutz des Gesandten habe und schloß: „Die sächsische Regierung kann in so eigenthümlich gestalteten Zuständen, wie sie jetzt im Kaiserstaate bestehen, ihre Staatsangehörigen nicht sofort einer militairischen Procedur überlassen, wenn nicht alle Vorbedingungen für Anwendung des Kriegszustandes gegeben sind.“ Leider kam die Note zu spät in Wien an.
[312] Deutsches Reichsgesetzblatt Nr. 2.
[313] D. R. G. B. St. 1. Ges. v. 29. Sept. §. 4. S. 1.
[314] Diese Ausflüchte wurden den von der Centralgewalt zur Einsicht der Acten Blum’s &c. nach Wien gesandten Reichscommissären Paur und Pözl eingehalten und finden sich in einer Note Bach’s vom 6. December 1848 an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ausgesprochen. (St. B., Bd. 6, S. 4478), Sächsische L.-M. a. a. S. 259 fg.
[315] Ebenda. L.-M. S. 261, Sp. 2.
[316] Bericht desselben an die k. k. Centralcommission vom 30. Nov. 1848. L.-M. S. 256/57.
[317] „Auf frischer That!“ — Wortlaut des Reichsgesetzes vom 30. November.
[318] Schillerfest.
[319] S. 48 fg.