1. Nowgorod.
Die Bedeutung der Hanse beruht darauf, daß sie die Handelsbeziehungen des Ostens mit denen des Westens verband. Sie umfaßte damit ein Handelsgebiet von großem Umfange, in dem die verschiedenartigsten Verhältnisse herrschten, die aber trotzdem den Hansen dienstbar gemacht wurden. An allen wichtigen Stapelplätzen der damaligen Handelsgebiete hatten die Hansen Niederlassungen inne, die man mit dem Namen ‚Kontor‘, dem die Bedeutung Schreibstube zugrunde liegt, bezeichnete. Am meisten genannt wurden Nowgorod, Bergen, Brügge und London; sie bildeten die vornehmsten Sammelplätze der hansischen Deutschen im Auslande. Diese Sammelpunkte waren keine Kolonien, sondern glichen mehr Faktoreien, die jedoch nicht einem einzelnen Handelshaus gehörten und nur bestimmte Handelsgeschäfte betrieben, sondern Eigentum der Gesamtheit waren. Die Kontore dienten den Kaufleuten während des Aufenthalts im Auslande als Stützpunkt und Wohnung. Jeder, der in ihnen Wohnung nahm, ging seinen eigenen Handelsbeziehungen nach; er war nur für die Dauer des Aufenthaltes bestimmten Vorschriften unterworfen. Alle Kontore samt den Niederlassungen standen trotz der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse unter hansischer Aufsicht; sie konnten nur ihre inneren Angelegenheiten selbständig regeln; alle wichtigen Maßnahmen und Handlungen hingen seit der Mitte des 14. Jahrhunderts von der Genehmigung des Gesamtverbandes ab. Häufig kamen Vertreter der Höfe auf die Hansetage zur Berichterstattung, stimmberechtigt waren diese Abgesandten nicht.
Das Leben in den ausländischen Kontoren regelte eine bestimmte Hausordnung, auch hatten die Besucher durch festgesetzte Abgaben zum Unterhalt beizutragen. Der Trieb der Selbsterhaltung zwang die Hansen, sich im Auslande mit solchen festen Formen zu umgeben.
Das Haus der Hanse in Antwerpen.
Nach einem Kupferstich von F. de Wit.
Aus dem Jahre 1225 stammte die ‚Skra‘ des Hofes zu Nowgorod, die später durch allerlei Zusätze noch ergänzt wurde. Sie zeigt uns ein vollständig aufgebautes Kontor. An der Spitze der Niederlassung stand der Ältermann als Richter. Er war zugleich der Vertreter nach außen, und bei ihm lag die innere Verwaltung. Seine Tätigkeit wurde unterstützt durch einen zweiten Ältermann, der mehr die Verwaltung im einzelnen zu führen und die Abgaben und Strafgefälle einzuziehen hatte. Unter den Kaufleuten bedeuteten die Landfahrer am wenigsten. Sie kamen mit Karren und Lastwagen und führten auf diesen ihre Waren durch Preußen und Livland ein. Ihre Warenmenge war gering, ihr Aufenthalt auf dem Hofe kurz. Größere Bedeutung besaßen schon die Sommerfahrer, die nach der Eröffnung der Schiffahrt mit zahlreichen Fahrzeugen die Newa herauf kamen, auch brachten sie mehr Waren mit und belebten durch die Warenfülle den Markt, der das Volk an sich zog. Aber ehe die Schiffahrt zu Ende ging, segelten sie schon wieder heim. Die Herren des Hauses waren die Winterfahrer, die am Schlusse des Herbstes flottenweise herankamen; sie blieben während der Winterzeit im Kontor und richteten sich dort, so gut sie es vermochten, heimisch ein. Trotz aller Gefahren besorgten sie ihre eigenen und die von den Sommerfahrern hinterlassenen Geschäfte, um dann mit der Eröffnung der Schiffahrt heimzukehren.
Eine jede Gruppe ernannte bei ihrer Ankunft den Ältermann. Der Ältermann der Winterfahrer konnte sogleich nach seiner Ankunft auf dem Hofe nach Belieben ein Haus wählen und in dieses aufnehmen, wen er wollte. Ähnliche Rechte erlaubten ihm die Verfügung über die Nischen in der gemeinsamen Winterstube; sie war der Gesellschafts- und Speiseraum, der allen Kaufleuten offenstand. Eine besondere Ordnung regelte den Aufenthalt und die Gebräuche in dieser Räumlichkeit. In dem Zimmer durfte niemand sich zum Trinken setzen, wenn die Gesellschaft sich vom Eßtisch erhoben hatte. Eine Mark in Silber oder eine Mark Strafgeld sühnte dieses Vergehen. Gleicherweise war es niemand gestattet, das Zimmer als Wohn- und Schlafstube zu benutzen.
In einem besonderen Raume lebten die Knappen, Gesellen und Lehrlinge unter ihrem besonderen Ältermann. Sie konnten von ihrem Mietsherrn nicht entlassen werden, solange die Fahrt dauerte. Zehn Mark Strafe hatte dieser zu zahlen, falls er’s dennoch ausführte.
Zu dem Hofe gehörte ein umfangreicher Grundbesitz, der noch eine Anzahl Wohngebäude und Lagerräume umfaßte, die sich um die St. Peterkirche gruppierten. Da die Russen zu Überfällen geneigt waren, wurde alles, sowohl bei Tage wie bei der Nacht, verschlossen gehalten und bewacht. Den Hofwarten lag die strenge Pflicht ob, zu jeder Zeit auf die äußere Ordnung im Hofe zu achten. Sie konnten nicht eher ihre Schlafstelle aufsuchen, bevor nicht drei von den Kaufherren, den Meistern, die auf eigene Kosten im Hofe wohnten, schliefen. Große Hunde liefen während der Nachtzeit frei umher. Auch über diese hatte der Hofwart die Aufsicht. Für jeden Schaden, den die Hunde anrichteten, wurde er verantwortlich gemacht. Im 14. Jahrhundert kam eine neue Skra mit mannigfachen Erläuterungen heraus, in denen deutlich die Vorherrschaft Lübecks erkennbar war. Die neue Verordnung verbot dem Kaufmann, von einem Russen Waren auf Kredit zu nehmen. Gleichzeitig untersagte sie ihm, mit einem Fläminger oder Engländer oder Russen eine Handelsgesellschaft einzugehen. Das Handelsgut, das auf den Hof kam, mußte von den Älterleuten und den Beigeordneten beschaut werden; schlechte und verfälschte Waren wurden mit einer Geldstrafe belegt.