Auf den Preußischen, Sächsischen und vielen andern Posten kann der Fall, daß ein Brief abhanden kömmt, noch seltener eintreten, weil hier jeder Brief besonders in die Postkarte eingeschrieben wird, nemlich der Name des Empfängers und der Ort, wohin die Briefe bestimmt sind, nach der Zahlreihe, welche zugleich auf die Briefe gesetzt wird. Hier findet es sich also bald, wenn auf einer Poststation ein Brief vermißt wird, wo man ihn zu suchen habe, denn man kann jeden Brief vom Orte seiner Aufgabe an bis zum Orte seiner Bestimmung nachweisen. Bei den taxischen Reichsposten wie auch bei den Posten in andern Ländern, z. B. in England, Frankreich &c. verhält es sich hiermit anders. Da werden die einfachen Briefe nicht namentlich angeschrieben, sondern nur gezählt, alsdann zusammengepackt und fortgeschickt. Mithin kann hier kein Brief namentlich nachgewiesen werden; auch kann beim Zählen leicht ein Brief versehen werden. Das Zählen geschieht ohnehin nicht grade zur Sicherheit der Briefe, sondern vielmehr der Berechnung des Postgeldes wegen. Jedoch kann man aber auch bei diesen Posten die Briefe zu einer größern, oder vielmehr speciellern Aufmerksamkeit empfehlen, indem man sie, der Postkunstsprache nach rekommendirt. Man muß in dieser Hinsicht das Wort rekommendirt auf dem Brief schreiben und ausser dem gewöhnlichen Postgelde, noch etwas besonders, pro diligentia bezahlen. Alsdann wird der Brief namentlich in die Postkarte geschrieben, welches allerdings zur Sicherheit des Briefs beiträgt. Auf den kurbraunschweigischen Posten trägt ein solcher rekommandirter Brief doppeltes Porto. Bei besonders wichtigen Briefen sorgen die Postämter auch, daß die Empfänger die Ablieferung derselben bescheinigen müssen. – Bei Briefen, worin Wechsel, oder andere Papiere von Werth geschlossen sind, ist es rathsam, solches und wenn es geschehen kann, den Werth der Beischlüße auf der Addreße anzugeben. Der Kürze wegen pflegt man in diesem Falle auch wohl nur ein NB. auf den Brief zu setzen und die Postämter sind dann auch so aufmerksam, dieses NB. in der Postkarte zu bemerken. – Also auf der Post kann nicht füglich ein Brief verlohren gehen. Geschieht es, so könnte es eher durch die Briefträger geschehen. Jedoch diese werden solches um so mehr verhüten, da sie für die ihnen zur Bestellung überlieferten Briefe, das Postgeld bezahlen müssen und auch selbst für jeden abgelieferten Brief ein Accidenz von dem Empfänger zu erwarten haben. Am häufigsten gehen Briefe in den Häusern der Correspondenten selbst und durch die Unvorsichtigkeit ihrer Boten verlohren, denn es ist nicht selten, daß Briefe, welche durchs Gesinde zur Post gebracht werden sollten, auf der Gasse gefunden wurden. –
Das Rekommendiren und Notabeniren der Briefe kann also in angezeigter Maaße von einigen Nutzen seyn. – Hingegen ist das Cito auf den Briefen gewöhnlich ohne Nutzen und Wirkung. Die Postbedienten können keinen Brief von einem Orte zum andern mit der ordinären Post geschwinder befördern, als die Post reitet, oder fährt. Die ordinären Posten werden immer zu ihrer einmal bestimmten Zeit, so wie es der Zusammenhang des Postwesens des Orts erfordert und verstattet, abgefertiget; sie reiten oder fahren in der, nach Maaßgabe der Entfernung der Oerter und nach Beschaffenheit der Wege berechneten und festgesetzten Zeit und Stundenzahl, können also auch nie früher, aber wegen unvorhergesehener Zufälle bisweilen später eintreffen; mithin kann es eigentlich nichts nützen, auf Briefe cito zu schreiben, denn die Post kann und wird deshalben keine Minute schneller gehen. – Wünscht jedoch Jemand, daß sein Brief etwas früher, als gewöhnlich, in die Hände seines Correspondenten gelange; so muß er auf der Addresse des Briefs, oder durch ein beigefügtes Promemoria die Post ersuchen, den Brief am Orte seiner Bestimmung sogleich nach Ankunft der Post besonders abgeben zu lassen. Hierdurch wird er bewirken, daß der Brief nicht erst durch die Hände der Briefträger gehe und von denselben nach der ihnen gewöhnlichen Ordnung, wonach sie die angekommenen und zu bestellenden Briefe jedesmal nach der Reihe abgeben müssen, sondern sogleich von den Postexpedienten durch einen besondern Boten dem Empfänger überliefert wird, wodurch also vielleicht bisweilen 1/4 oder 1/2 Stunde Zeit gewonnen wird. – Wohnt der Empfänger nicht im Orte des distribuirenden Postamts; so muß der Absender, wenn ihm an schneller Bestellung des Briefs gelegen ist, solches ausdrücklich anzeigen und zugleich angeben, auf welche Art der Brief dem Empfänger zugefördert werden, und wer davon die Kosten tragen solle. Denn sonst wird die Post nicht von der einmal eingeführten Ordnung abgehen und die Briefe nur auf die gewöhnliche Weise befördern.
Zur Post gegebene Briefe und Sachen dürfen eigentlich von den Postbedienten nicht wieder zurück gegeben werden. Dieses Gesetz dienet sowol zum Besten, vornehmlich zur Sicherheit der Correspondenten selbst, und ist auch der Postökonomie wegen erforderlich. Man hat nehmlich Beispiele gehabt, daß einmal auf die Post gelieferte Briefe von einer andern fremden Person zurück gefordert sind und damit schädlicher Mißbrauch getrieben ist. Man hat Beispiele, daß Dienstboten, Handlungsdiener und andre Subalterne die Briefe ihrer Herrschaften und Vorgesetzten unter scheinbaren Vorwänden von der Post zurück genommen und solche entweder gänzlich untergeschlagen, oder doch den Inhalt derselben abgeändert, wohl gar Rechnungen und Wechsel daraus entwendet haben. Um diesen Unfug zu verhüten, muß es den Postbedienten stets Regel seyn, nie einen ihnen einmal zugestellten und anvertrauten Brief wieder aus den Händen zu geben. Sollte jedoch der Absender selbst nöthig finden, seinen Brief von der Post noch einmal wieder zurück zu erhalten; so wird er dieses nur erreichen können, wenn er selbst darum schriftlich ersucht, die Addresse des Briefs aufschreibt, das Pettschaft, mit welchem der Brief versiegelt ist, abdrückt, oder vorzeigt, und also sich nicht nur als den wahren Eigenthümer legitimirt, sondern auch der Post wegen der Zurücklieferung Versicherung giebt.
Bisweilen schickt man mit der Post Briefe und andre Sachen nach einem Orte, woselbst doch der Empfänger sich noch nicht befindet. Man hat dabei gewöhnlich die Absicht, daß diese Briefe oder Sachen daselbst so lange auf der Post bleiben und aufbewahrt werden sollen, bis der Empfänger gleichfalls dort angekommen ist und sie in Empfang nehmen kann. Auf diese Art kann Jemand Briefe und Sachen an sich selbst addressiren, sie mit der Post nach einem Orte absenden, um sie dort vorzufinden, wenn er selbst auf einem andern Wege angelangt seyn wird. Bisweilen hat man auch nur die Absicht, solche Briefe und Sachen nicht von der Post auf die gewöhnliche Weise bestellen zu lassen, sondern die Empfänger sollen solche von der Post, gewisser Ursachen wegen, wovon sie von dem Absender unterrichtet, oder mit demselben überein gekommen sind, selbst abholen. – In allen diesen Fällen pflegt man auf solche Briefe die Wörter: poste restante, oder à la poste restante, d. h. dieser Brief soll bis zur Abforderung auf der Post liegen bleiben, zu setzen.
Die Postämter begünstigen diese Wünsche des Publikums zu dessen Bequemlichkeit und Nutzen, gern. Allein es ist dagegen auch billig, daß sie bei solchen Fällen nicht in Gefahr gesetzt werden. Daher ist es unumgänglich nöthig, daß die Empfänger solcher Briefe und Sachen sich jedesmals hinlänglich zum Empfang legitimiren. Dieses geschiehet, wenn sie entweder eine Vollmacht, oder doch eine Anweisung von dem Absender beibringen, oder wenn sie, falls es fremde und unbekannte Personen sind, Bürgschaft stellen, und überhaupt die ihnen in diesen Fällen von der Post gegebenen Anweisungen befolgen. – Denn die Post ist hauptsächlich verbunden, nach allen Kräften zu sorgen, daß die ihr anvertrauten Sachen in die Hände des rechten Empfängers gelangen.
Bisweilen wünschen Correspondenten, daß ihnen auf ihre mit der Post abzusendenden Briefe und Sachen von den Postbedienten Vorschüße geleistet werden. Dieser Fall tritt ein, wenn z. B. ein Kaufmann oder Faktor, für einen Abwesenden eine Auslage an sogenannten Spesen u. dergl. gemacht hat, übrigens aber mit demselben nicht in Rechnung steht, sich also dieses ausgelegte oder vorgeschossene Geld von der Post auszahlen läßt, welche alsdann solches vermittelst des Briefes dem entfernten Schuldner anrechnet und von demselben wieder erstatten läßt. Ausser diesen soll es eigentlich nur Gerichtsobrigkeiten und dergl. Behörden gestattet seyn, sich solche Vorschüße von der Post auszahlen und den Schuldigen anrechnen zu lassen; hingegen soll nicht Jeder, der an Auswärtige Geldforderungen macht, damit der Post beschwerlich fallen. Es versteht sich auch von selbst, daß dergleichen Vorschüße keine beträchtliche Summen ausmachen, daß sie völlig liquid seyn und daß die Absender, wenn etwa die Empfänger den Vorschuß der Post wieder zu erstatten sich weigern, deshalben verbindlich bleiben und die Post schadlos halten, zumal die Post keine Gewalt hat, noch anwenden darf, um dergleichen Gelder beizutreiben. – Dabei ist es auch billig, daß den Postofficianten gestattet werde, für die Vorauszahlung solcher Vorschüße und deren Beitreibung, welches sie auf ihre Gefahr thun, eine verhältnißmäßige Remuneration zu nehmen. Eine solche Gebühr pflegt man gewöhnlich procura zu nennen. Auch versteht es sich, daß die Post durch die Verschiedenheit des Werths des Geldes nichts verliehren darf, sondern daß es ihr gestattet werden muß, gehöriges Agio zu nehmen, wenn sie den Verlust in schlechterer Münze wieder erhält, als sie gezahlt hat.
[Von Estaffetten.]
Mit den Estaffetten hat es folgende Bewandniß. Eine Estaffette ist eine ausserordentlich, oder extraordinär reitende Post, wodurch ein Brief von einem Orte zum andern postmäßig gebracht wird. Ordinäre Posten gehen immer nur an gewissen festgesetzten Tagen und Stunden ab; Estaffetten können aber zu jeder Zeit abgeschickt werden. Man nennt auch den Brief selbst, die Depesche, welche auf diese Art estaffettenmäßig durch die Post befördert wird, Estaffette. Die Estaffetten nehmen den Weg der ordinären reitenden Posten, berühren also auch die nemlichen Stationen und wechseln daselbst die Pferde. Wenn nemlich Jemand von Leipzig einen Brief mit Estaffette nach Wien schicken will; so muß er diesen Brief, nachdem auf denselben das Wort Estaffette geschrieben ist, zu Leipzig ins Postamt geben und eigentlich sogleich die Kosten bezahlen, wenn er den Brief franco abschicken muß. Das Postamt fertigt alsdann sogleich einen Postillon mit diesem Schreiben ab und giebt demselben einen Paß mit, worin die Addreße des Briefes und die Route, welche die Staffette nehmen soll, bemerkt ist. Der auf diese Art von Leipzig abgefertigte Postillon reitet bis zur nächsten Poststation auf der Route nach Wien, liefert daselbst den Brief nebst dem Passe an den Postmeister ab und kehrt darauf nach Leipzig zurück. Von dieser Station wird alsdann sogleich wieder ein Postillon mit gedachtem Briefe und Paße zur zweiten geschickt, und so geht es fort von einer Station zur andern, bis der Brief ins Postamt zu Wien abgeliefert wird, welches alsdann denselben an den Empfänger besorgen läßt. – Auf diese Art gehen alle Staffetten. Daher ist es völlig unmöglich, mit derselben Staffette, oder mit demselben Postillon, welcher von einem Orte mit einer Estaffette abgeschickt wird, eine Antwort zurück zu erhalten, wie manche irrig glauben. Denn der von Leipzig abgeschickte Postillon reitet ja nicht ganz nach Wien und liefert den Brief nicht selbst an den Empfänger ab, sondern er kehrt, wie alle übrigen, von seiner Station nach Hause. – Soll also auf eine Estaffette Antwort erfolgen; so muß unser Correspondent von seinem Orte gleichfalls wieder eine Estaffette absenden, welche dann auf die nemliche Art durch die Poststationen befördert wird. – Uebrigens ist es gut, auf dem Staffetten-Schreiben die Zeit und Stunde der Abfertigung zu bemerken, damit der Empfänger und die Postämter beurtheilen können, ob etwas dabei versäumt sei. Jedoch sorgen hierfür die Postämter schon selbst. Denn in dem Estaffetten-Paße muß jede Poststation die Zeit der Ankunft und des Abgangs anzeichnen und da beim Estaffettenreiten gewöhnlich auf eine Meile nur eine Stunde und jeder Poststation nur 1/4 Stunde zur Expedition verstattet wird; so kann nicht leicht eine Versäumniß eintreten, als nur etwa von unvorhergesehenen ausserordentlichen Zufällen, wenn z. B. ein Postillon mit seinem Pferde stürzt, oder ihm sonst ein Unfall begegnet, welches aber auch jedesmal von den Poststationen im Paße angemerkt werden muß. Es versteht sich also von selbst, daß man mit einer Estaffette nur simple Briefe, oder mäßige Packete, welche der Postillon in seiner Tasche verwahren kann, aber keine Koffer, Kisten und Kasten verschicken könne. Will man dergleichen Sachen ausserordentlich eiligst befördern; so muß man Extrapost dazu nehmen. –
Ist die Estaffette von dem Absender nicht frankirt oder bezahlt; so muß solches der Empfänger thun und den Betrag der Kosten, welcher ihm angezeigt wird und worüber ihm allenfalls eine Quitung ertheilt werden kann, an sein Postamt erlegen, welches alsdann jeder Poststation, welche durch die Estaffette berührt wurde, die verdiente Gebühr zutheilt. Wegen der hierüber zu führenden Rechnung und wegen der Besorgung der Bezahlung pflegen sich die Postämter ausser den taxmäßigen Meilengeldern noch einige Groschen, wie billig, vergüten zu lassen. Das Meilengeld für eine Staffette beträgt jetzt in den verschiedenen Ländern, wegen der hohen Frachtpreise, 12 bis 16 und mehr Ggr., so wie solches von den verschiedenen Landesregierungen, nach Ermeßen der Umstände, festgesetzt wird.