Ferner muß man nicht nur überhaupt die Aufschrift des Briefs deutlich schreiben, sondern man muß vornehmlich nie vergessen, auf derselben, unten linker Hand, ausdrücklich hinzusetzen: Hierbei, oder, nebst einem linnenen Beutel oder Packet in Papier, mit … Thlr. … Ggr. … Pf. gez. A. B. C. und zugleich die Geldsorte angeben.
Letzteres ist schon wegen des zu bezahlenden Postgeldes erforderlich, weil Gold- und Silbermünze verschieden taxirt wird, indem das Gold, in großen Summen, nicht so viel Postgeld trägt, als Silbermünze. Auch wird, wenn das Geld auf der Post verlohren gehen sollte, es nur in der Münzsorte wieder ersetzt, in welcher es aufgegeben wurde. Will man das Postgeld bei der Aufgabe bezahlen; so muß man nicht unterlassen, franco auf den Brief zu schreiben, oder falls man nicht ganz hin frankiren will; so muß man den Namen des Orts, so weit man bezahlt, bei das franco setzen.
Bei großen Geldversendungen pflegt man das Geld in Fäßer zu thun. Allein es ist nothwendig, das Geld nicht blos in die Fäßer zu schütten, sondern es in Beuteln verwahrt, in die Fäßer legen, weil der Fall sehr oft eintritt, daß solche Geldfäßer, wegen ihrer eigenen Schwere aufspringen oder zerbrechen, zumal wenn das dazu genommene Holz schwach und schadhaft ist. Der durch solches schlechte Einpacken entstandene Schaden kömmt mit Recht auf Rechnung des Absenders. Man muß die Geldfäßer auch nicht zu groß und zu schwer machen, damit ein Mensch sie aufheben könne. Sind sie schwerer, als 100 Pfund; so geschieht es leicht, daß die Wagenmeister und Postillons beim Auf- und Abladen sie fallen lassen oder hinwerfen müssen, um nicht von denselben gequetscht zu werden.
Beim Verschicken von Waaren in Packeten sind ähnliche Vorsichtsregeln zu beobachten. Hauptsächlich kömmt es darauf an, die Waaren gut einzupacken und mit hinlänglicher Emballage zu verwahren, damit sie gegen Näße geschützt sind und nicht durchscheuert und zerschabt werden können. Dieses wird ohnehin in allen Postverordnungen den Absendern zur Pflicht gemacht und die Post kann bei der gegenwärtigen Beschaffenheit der mehrsten Postwagen, nicht alle Packete gegen Näße und Reiben schützen, zumal da so viele Packete von sehr verschiedener Gestalt und Beschaffenheit zur Post gegeben werden, die also nicht immer paßlich gepackt werden können. Wachstuch, oder Wachslinnen ist zwar ein gutes Mittel, Waaren einzupacken; da man aber kein Zeichen darauf machen kann, indem kein Lack darauf haftet, so ist man genöthigt, noch eine Enveloppe von Linnen, Papier, oder Matten darum zu schlagen; oder man müßte sonst auf das Wachstuch noch besonders einen linnenen Lappen nähen und auf diesen die Marque setzen, oder solche mit Oelfarbe bezeichnen. Bei einigen Posten, z. B. im Preußischen, übernimmt es zwar die Post, die Packete zu zeichnen und läßt sich dafür, wie billig, besonders bezahlen; allein es ist besser, wenn die Absender dies selbst besorgen. Es kann nicht Statt finden, daß man auf Koffer, oder andre große Packete, welche man mit der Post versenden will, die Briefe selbst nagele oder hefte. Nein; die Briefe und Addressen müssen besonders und los aufgegeben, und die Koffer, oder Packete mit einem Zeichen versehen werden. Dieses Zeichen muß man auch auf den Brief machen und zugleich dabei angeben, in welche Emballage das Packet geschlagen ist.
Beim Empfange der Geldbriefe und Packete von der Post hat man gleichfalls gewisse Vorsichten zu beobachten. Die Ablieferungsart solcher Sachen von der Post an die Empfänger ist nicht überall gleich. An einigen Orten werden die mit den Posten angekommenen Geldbriefe und Packete den Empfängern ins Haus geschickt. Dieß ist freilich für die Empfänger ziemlich bequem; allein es ist gewöhnlich das Unangenehme damit verbunden, daß der Empfang solcher Sachen mehrern Personen bekannt werden kann. An andern Orten müssen dagegen die Empfänger selbst ihre eingelaufenen Sachen von der Post abholen, nachdem sie von der Ankunft derselben aus dem Posthause benachrichtigt sind, oder einen Avis erhalten haben. Dieser Avis besteht entweder in einem Zettel, worauf die angekommene Sache und der Name des Empfängers bemerkt ist, oder es werden die, zu den angekommenen Packeten gehörenden Briefe den Empfängern zugestellt, damit diese sich nach der Post verfügen können, um das Ihrige in Empfang zu nehmen.
Man mag nun die Sachen von der Post ins Haus geschickt erhalten, oder sie selbst aus dem Posthause abholen müssen; so wird man in jedem Falle eine Bescheinigung oder Quitung, über die richtige Ablieferung, wie billig, ausstellen müssen. Eine solche Bescheinigung muß der Empfänger selbst aufsetzen, oder doch eigenhändig unterschreiben, oder denjenigen, welcher sie in seinem Namen schreiben und Sachen in Empfang nehmen soll, dazu hinlänglich bevollmächtigen. In einem solchen Scheine muß nicht nur deutlich angegeben werden, was und wie viel man erhält; sondern es ist auch nützlich, anzuführen, von welchem Orte, oder mit welcher Post es gekommen ist und ob man es franco, oder porto empfangen habe.
Da auch an einigen Orten von den, aus dem Auslande und sonst herein kommenden Sachen und Waaren Licent, oder Accise und Impost und wie die Abgaben sonst heißen, gegeben werden muß: so werden die Empfänger sich auch den, deshalb bestehenden Gesetzen und Anordnungen, unterwerfen müssen. Es wird in den meisten Fällen vergeblich seyn, sich hierüber mit den Postbedienten, oder Acciseeinnehmern, in Dispüte einzulassen. Man thut besser, wenn man sich hierbei beeinträchtigt glaubt, solches schriftlich der Landesregierung, oder der sonstigen Behörde anzuzeigen, woher alsdann rechtliche Entscheidung erfolgen wird.
Eben so muß man sich auch verhalten, wenn uns auf der Post etwas beschädigt, oder gar abhanden gekommen ist. Mündliche Anzeigen dringen nicht immer gehörig ein und werden nicht selten von den mit Geschäften überhäuften Postofficianten kurz abgefertigt, oder gar ausser Acht gelaßen. Auf schriftliche Anzeige wird aber gehörige Auskunft gegeben werden müssen. Wird insonderheit von der Post etwa ein beschädigtes Packet an uns abgeliefert, so müssen wir uns hüten, solches anzunehmen. Man muß es, wenn es nur geschehen kann, der Post zurück geben und derselben überlassen, sich darüber mit dem Absender, oder mit demjenigen, welcher die Beschädigung veranlaßte, abzufinden. Haben wir es aber einmal angenommen, alsdann werden wir hinterher mit unsern Klagen wenig oder nichts ausrichten. Ist man jedoch aus andrer Rücksicht genöthigt, das beschädigte Packet anzunehmen; so muß man darauf bestehen, daß die Art und Weise der Beschädigung auf der Post untersucht, der uns dadurch zuwachsende Schaden ergründet und der ganze Vorfall niedergeschrieben werde, damit wir dadurch in Stand gesetzt werden, die Sache weiter zu verfolgen. Denn wenn es erwiesen werden kann, daß das Packet der Post in gutem Stande überliefert wurde, welches schon dadurch Wahrscheinlichkeit erhält, daß die Post es annahm, da sie doch schlecht verwahrte Sachen nicht annehmen soll: so ist die Post auch verbunden, den durch ihre Schuld entstandenen Schaden zu tragen, zumal wenn das beschädigte Packet von solcher Beschaffenheit war, daß es gegen Beschädigung auf der Post hätte verwahrt werden können. Um sowol solche Beschädigungen, als auch den Verlust verlohrner Sachen von der Post ohne große Weitläuftigkeiten ersetzt zu erhalten, ist es rathsam, ja nothwendig, den Inhalt unsrer zur Post zu gebenden Packete und deren Werth selbst auf dem Briefe anzugeben und uns darüber bei der Aufgabe einen Schein reichen zu lassen.
Glaubt man, daß von unsern abgesandten Sachen auf der Post etwas verlohren gegangen, oder nicht an den rechten Empfänger gekommen sei; so ist vorläufig nichts weiter erforderlich, als auf einen Bogen Papier zu schreiben: daß man an jenem oder diesem Tage, einen Brief mit so viel Gelde, oder ein Packet an den oder jenen, nach diesem oder jenem Orte zur Post geliefert habe, welches, laut erhaltener Nachricht, nicht angekommen seyn solle und man also über die Ablieferung befriedigende Auskunft, oder Ersatz des Werths erwarte. – Auf eine solche Anzeige wird die Post alsdann schon selbst sorgen müssen, die Sache zu berichtigen und die Correspondenten zu befriedigen. –
Jedoch ist die Furcht, daß auf der Post Briefe verlohren gehen, größtentheils ungegründet. – Man kann sicher annehmen, daß von einer Million Briefe kaum einer abhanden kömmt. Man könnte es nicht befremdend finden, wenn mehrere verlohren würden. Die Post ist eine vielfach zusammengesetzte, sehr verwickelte Anstalt, die nur von Menschen betrieben wird; aber wegen eines verlohrnen oder vermißten Briefs wird gewöhnlich schon großer und langer Lärm gemacht. Oft sollte man aber erst fragen, ob der vermißte Brief auch wirklich zur Post geliefert sei, oder ob sich nicht derselbe, oder die verlangte Antwort im Hause der Correspondenten selbst versteckt habe? – In den meisten Fällen, ja fast immer kann man versichert seyn, daß der Verlust eines Briefes nicht durch die Postofficianten veranlaßt wird, da sie zu viele Ursachen haben, die ihnen anvertrauten Sachen wohl zu verwahren. – Es kann sich aber eräugnen, daß Briefe von einem ungewöhnlich kleinen Format sich in größere, zu welchen sie gepackt und mit welchen sie vermischt wurden, hinein geschoben haben, oder daß zwei Briefe mittelst weicher Oblate, oder schlechten Lacks, womit sie versiegelt waren, an einander klebten. Den Postbedienten war es verzeihlich, wenn sie bei der Eile ihres Geschäfts und bei der Menge der unter Händen habenden Briefe und Sachen, diesen Zufall nicht entdeckten: aber derjenige, in dessen Hände ein auf diese Art verirrter Brief gerieth, war eigentlich schuldig, denselben zurück zu geben, welches aber nicht immer geschieht. Man thut also wohl, die Briefe nicht zu klein zu machen, sie mit gutem Lack zu verwahren, auch sie nicht eher zur Post zu geben, als bis die Oblate, womit sie versiegelt wurden, völlig trocken geworden ist, und sie immer mit einer deutlichen Aufschrift zu versehen.