Wegen der Bezahlung des Porto's für solche dicke oder starke Briefe pflegt sehr oft zwischen den Correspondenten und den Postofficianten Mißverständniß zu entstehen, da es manchen befremdet, wenn mehr, als gewöhnliches Porto gefordert wird, indem viele glauben, ein Brief sei ein Brief. Solche Mißverständniße werden immer entstehen, wenn nicht die Correspondenten sich eine genauere Kenntniß von den Posttaxen verschaffen und dadurch das Verfahren der Post beurtheilen lernen. Inzwischen kann man im Allgemeinen voraussetzen, daß die Postofficianten nicht so leicht hierbei vorsätzlich unrichtig verfahren werden, da sie stets befürchten müssen, daß eine von ihnen begangene Unrichtigkeit sehr bald zur Sprache kommen werde, denn das Publikum ist auf die Post sehr wachsam, beobachtet das Verfahren der Postbedienten größtentheils sehr scharf und ist geneigt, der Post mehr, als billig ist, zur Last zu legen.

Bei ankommenden Briefen ist etwa Folgendes zu beobachten. Der Empfänger muß das auf den Brief vom Postamte gesetzte Postgeld bezahlen und kann nichts davon abziehen, weil ein solcher Abzug lediglich der Tasche des Postofficianten zur Last fallen würde. Denn dieser ist nicht Herr des Postgeldes, sondern nur Verwalter desselben und muß es bei Heller und Pfennig berechnen.

Glaubt man jedoch, daß zu viel Porto angesetzt sei, welches allerdings aus Uebereilung und Irrthum bei der Eile, womit die Expeditionen geschehen müssen, zuweilen der Fall seyn kann; so darf und muß man auch darüber sich beschweren, Aufklärung und Schadloshaltung suchen. Am besten ist, wenn eine solche Beschwerde schriftlich durch eine an das Postamt gerichtete Anzeige mit Beifügung des Briefs, als corpus delicti, geschiehet. Denn ohne Vorzeigung des Briefs, weshalben Beschwerde geführt wird, ist der Postbediente selten im Stande, sogleich auf der Stelle befriedigende Auskunft zu geben, sondern er wird erst mit Mühe und Aufopferung von Zeit, welche ihm oft kostbar ist, den Brief in den Postkarten und Registern aufsuchen müssen, welches ihm sehr unangenehm seyn würde, zumal wenn er die Beschwerde ungegründet findet. Ist aber wirklich zu viel Porto angesetzt und solches nicht von dem abliefernden, sondern bei einem vorliegenden Postamte, wo der Brief aufgegeben wurde, geschehen: so wird der Brief auf der Route zurück gesendet werden müssen, damit der Fehler mit Ueberzeugung da verbessert werden könne, wo er begangen ist. Dieses wird auch nöthig seyn, wenn ein Francobrief dennoch mit Porto belegt ist. Es mag nun das Porto bei der Aufgabe bezahlt und die Ansetzung des Postgeldes aus Versehen eines Postamtes geschehen, oder das Wort franco mag, weil es entweder undeutlich, oder an einer ungewöhnlichen Stelle des Couverts geschrieben war, von dem Postofficianten nicht bemerket seyn; so wird in allen diesen Fällen die Zurücksendung des Briefs geschehen müssen, damit der Fehler an seinem Orte verbessert werde. Jedoch kann der Empfänger den Brief zuvor eröffnen und lesen. Es ist auch hinreichend, wenn nur das Couvert zurück geschickt wird. Ist dieses nicht thunlich; so kann der Empfänger den Brief vor der Zurücksendung wieder versiegeln und es versteht sich auch von selbst, daß er seinen Brief mit der nächsten Post frei zurück erhält.

Erhält Jemand durch die Post, Briefe, welche er nicht annehmen und wofür er das Postgeld nicht geben will; so darf er sie, der Regel nach, nicht erbrechen, sondern muß sie uneröffnet zurück geben. Hat er sie erbrochen und gelesen; so hat er sie sich dadurch zugeeignet und muß also die damit verbundenen Kosten tragen. Da jedoch heutiges Tages viele Menschen unschuldiger Weise häufig mit unverlangten Lotteriebriefen und andern Bettel- und Brandbriefen, welche man nicht annehmen kann, heimgesucht werden; so bleibt hierbei fast kein Mittel übrig, als diese Briefe, wenn man sie etwa erbrochen hat und nicht annehmen will, von neuem an den Absender zu couvertiren und sich das etwa dafür bezahlte Porto von der Post wieder erstatten zu lassen, wobei man jedoch verbunden ist, auf dem Couverte selbst zu bemerken, was die Post dafür ausgelegt hat. Diese Auslage wird alsdann der Absender nebst dem hinzukommenden Porto der Post wieder erstatten müssen. In einigen Fällen ist es auch thunlich, dergleichen Briefe ohne diese Umstände zurück zu senden.

[Regeln bei Versendungen der Gelder und Packete mit der Post.]

Wenn man nur weniges Geld, als etwa einige Pistolen oder Thaler, mit der Post versenden will, so thut man wohl, solches in den Brief selbst zu legen. Man muß aber das Geld besonders in ein eigenes Papier wickeln und dieses Packetchen in dem Briefe mit Lack befestigen. Ueberhaupt muß man zu solchem Briefe, worin man Geld verschicken will, starkes Papier nehmen, oder ihn wenigstens in doppeltes Papier couvertiren, mit gutem Lack versiegeln und ihn nicht zu klein zusammen schlagen. Wird das Geld nicht im Briefe mit Lack befestigt, sondern nur los hineingelegt, so daß es darin hin und her fällt; so scheuert und sprengt es leicht das Papier, welches gewöhnlich geschieht, wenn das Papier dünn ist, wobei es sich denn oft eräugnet, daß sich nicht nur Geldstücke in die Falten des Briefs schieben und beim Erbrechen herausfallen, sondern auch gänzlich verlohren gehen, worüber dann Verdruß und Verlust entsteht. Die Post wird sich selten bei solchen Vorfällen zu einem Ersatze verstehen, weil die Absender verbunden sind, ihre abzusendenden Briefe und Packete selbst hinlänglich zu verwahren. Sie hat ihre Pflicht erfüllt, wenn sie den Brief in eben dem Zustande abliefert, in welchem er ihr anvertraut wurde. Wo es jedoch Gebrauch ist, das zu versendende Geld dem Postbedienten zuzuzählen, ehe es eingepackt wird, und wo es also in Gegenwart des Postbedienten, oder von demselben selbst eingepackt wird, da hat man sich bei eräugnendem Verluste an das empfangende Postamt zu halten. Bei den mehrsten Posten wird jedoch das Einpacken den Absendern selbst überlassen und diese sind verbunden, ihre Sachen gut verwahrt zur Post zu bringen. Wird also ein mit Geld beschwerter Brief auf der Reise von dem Gelde selbst durchgescheuert und zersprengt, oder springt das Siegel desselben wegen schlechten Lacks auf; so wird der dadurch entstandene Verlust gröstentheils dem Absender zur Last fallen. Die Postofficianten sollten zwar solche schlecht verwahrte Briefe nicht annehmen: allein solches ist nicht immer zu verhüten, da man nicht immer im Stande ist, die Beschaffenheit des Papiers und Lacks gehörig zu beurtheilen. –

Bei Goldversendungen kann man Summen von 500 Thalern und darüber, auf angezeigte Art, in den Brief legen. Steigt aber die Summe über 1000 Rthlr., so thut man besser, das Gold besonders in einen Beutel oder Packet zu thun. Ein solcher Beutel muß von starkem und dichten doppelten Linnen, oder aus Leder gemacht und gut genähet werden, damit er sich nicht zerscheuere, oder die Nath aufspringe. Alsdann muß er mit einem guten Bindfaden zugebunden und mit gutem Lack versiegelt werden, dergestalt, daß das Siegel auf die Enden, oder auf den Knoten des Bindfadens deutlich ausgedrückt werde. Man thut auch wohl, zwei Siegel darauf zu setzen, auf den Fall, daß etwa das eine aufspringen oder beschädigt werden sollte.

Nimmt man, statt eines Beutels, Papier; so muß man nicht nur das Geld erst besonders in Papier rollen und wickeln und auf jeder Rolle die Summe des Inhalts bemerken, sondern auch zu dem äussern Umschlage von einer starken und haltbaren Sorte nehmen und das Packet gleichfalls mit Bindfaden zuschnüren und an beiden Enden gut versiegeln. Da man auf blauem, besonders auf dem sogenannten Zuckerpapier nicht gut lesen kann, was mit schwarzer Dinte darauf geschrieben ist; so muß man solches nicht zu diesem Behuf, sondern starkes weißes Papier nehmen.

Es ist nicht nöthig, die ganze Addresse oder Aufschrift des Briefes, auch auf den Beutel oder das Packet zu setzen (in einigen Fällen kann dieß sogar schädlich seyn); aber es ist nothwendig, den Beutel, oder das Packet, mit eben dem Pettschaft, womit der dazu gehörige Brief versiegelt ist, zu versiegeln und über dies ein deutliches Zeichen, oder Marque, darauf zu machen. Zu diesem Zeichen nimmt man am besten die Anfangsbuchstaben des Namens des Empfängers und es ist auch sehr nützlich, zugleich den Namen des Orts, wohin das Geld bestimmt ist, beizufügen.