Von den wenigen Flüssen dieser Provinz ist hier nur der Bengawan erwähnenswerth, der bei Ngawie an der Grenze der Provinz Rembang mit dem Madiunfluss sich vereinigt und unter dem Namen Solofluss bei Surabaya sich in den Javasee ergiesst. Zahlreiche Berge und grosse Gebirgsstöcke durchziehen diese Provinz. Die höchsten Berge sind der Berg Lawu (3254 Meter), der Berg Willis (2551 Meter) und der Berg Manjutan (1554 Meter). Zahlreiche warme Quellen entspringen dem vulcanischen Boden Javas. Schon ungefähr 400 Beschreibungen sind bekannt von den in Indien vorkommenden warmen Quellen; so hat auch die Provinz Madiun in der Nähe des Berges Willis Brunnen von Kohlensäure, neben dem Bergsee Nebel (715 Meter hoch) alcalische Säuerlinge, und hinter Ngawie selbst fand ich die warme Quelle Sendáng,[86] welche in früherer Zeit zum Baden gebraucht wurde. Sie ist nämlich von einer ungefähr drei Meter hohen steinernen Mauer umgeben, so dass ich auf einer Leiter hinuntersteigen musste, um sie benutzen zu können. Die in der Nähe sich befindenden Eingeborenen konnten mir keine Auskunft über das Alter dieser Mauer angeben und wussten nur mitzutheilen, dass tempo dulu, dulu, d. h. in längstvergangenen Zeiten ein Badeplatz hier bestanden habe.
Auch Erdöl wird im Bette des Soloflusses gefunden.
Meine Vorgesetzten waren folgende:
- Der Platz-Commandant, der in allen militärischen Fragen, selbst wenn sie das rein Technische des Militärarztes streifen, berechtigt und verpflichtet ist, dem ihm zugetheilten Militärarzt die Directive zu geben. Die Grenzen, wie weit ein solcher Laie gehen soll und darf, lassen sich natürlich durch kein Gesetz scharf bezeichnen, und ich habe es erfahren, wie unerträglich, lästig und selbst sehr unangenehm ein Haudegen werden kann, wenn er als Platz-Commandant überhaupt keine Grenzen seiner Machtvollkommenheit kennen will.
- Der Landes-Sanitätschef, der in Samarang seinen Sitz hatte, war de facto und de jure mein Chef. Er hatte nicht allein den technischen Theil meiner Arbeit zu beurtheilen (trotz der örtlichen Entfernung), sondern er musste auch die Mittheilungen des Platz-Commandos über mein Benehmen als Mann und Officier zur Zusammenstellung der Qualificationsliste benutzen. Wenn er auch als Chef dem Reglement zufolge das Interesse seiner Untergeordneten beherzigen musste, hat er es doch nie gethan, weil er als mein persönlicher Feind geradezu jede Objectivität mir gegenüber verlor, und selbst jede Gelegenheit suchte, sein Müthchen an mir zu kühlen, wozu ihm das militärische Disciplinargesetz reichlich Handhabe bot.
- Der Resident (Statthalter) der Provinz Madiun. Jeder Militärarzt geniesst je nach seinem Range für »civile« Dienste eine monatliche Zulage von 50–100 fl. und verpflichtet sich stillschweigend dadurch, die Armenpraxis zu üben (dazu gehören auch die europäischen Beamten, welche weniger als 150 fl. monatlichen Gehalt haben), die gerichtlichen Fälle zu begutachten, die Gefangenen zu behandeln und die Prostitués zu untersuchen u. s. w., kurz gesagt, den Dienst eines Polizei-, Armen- und Bezirksarztes zu thun; NB. wenn ein Civilarzt nicht anwesend oder aus irgend einer Ursache nicht dazu geeignet ist. Durch diese Dienstleistungen tritt der Militärarzt in ein dienstliches Verhältniss auch zum Residenten, ohne jedoch in der Regel mehr, als durch die Arbeit nöthig ist, belästigt zu werden. Ich hatte in Ngawie oft, selbst sehr oft für diese Zulage von 50 fl. monatlich, Arbeiten zu leisten, welche in gar keinem Verhältnisse zu dieser Bezahlung standen (an anderen Orten aber, wie z. B. in Batavia oder Samarang, erhält man diese Zulage, ohne auch nur etwas dafür leisten zu müssen), und der Assistent-Resident hat als Vertreter des Residenten in der Regel für das Verhältniss des Militärarztes zu diesem ein richtiges Verständniss. Die Ausnahmen bleiben nicht aus, wo die zwei Mächte des Staates sich nicht vertragen, und überall entstehen Streitigkeiten, und immer wird die Harmonie des Ortes gestört, wenn der Platz-Commandant im Range nicht viel niedriger ist, als der Vertreter der Regierung. Diese Rangstreitigkeiten ziehen sich wie ein rother Faden durch die Chronica scandalosa der Garnisonsplätze, und der Militärarzt muss durch seine Stellung nur zu oft das vermittelnde und verbindende Element in diesem Kriege werden.
- Der Inspector des »bürgerlich ärztlichen Dienstes«, welcher im Range eines Oberstabsarztes der Adviseur des Sanitätschefs in allen hygienischen Fragen der Colonien ist und die Impfung durch das grosse Corps der eingeborenen Vaccinateure leitet. Als »Eerstanwezend Officier van Gezondheid« zu Ngawie war ich verpflichtet, die Vaccinateure der Abtheilung Ngawie zu controliren, ihre Rapporte entgegenzunehmen und auf dienstlichem Wege diese meinem vierten Chef einzusenden.
Am 24. März 1889 wurde mein Assistenzarzt von Ngawie abberufen, und ich musste nun auch den »Garnisonsdienst« und die Arbeiten in der Apotheke auf mich nehmen. Als »Garnisonsdoctor« musste ich auch auf dem Executionsplatze anwesend sein, wenn ein Insasse Stockschläge bekam. Widrige Scenen habe ich damals gesehen, aber das maassvolle, ruhige und humane Auftreten der zwei ersten Platz-Commandanten gab mir keinen Anlass, mit dem herrschenden Princip der Stockschläge mich zu beschäftigen. Der Geist des Gesetzes, Soldaten, welche durch kein Disciplinar-Verfahren zur Zucht und Ordnung herangezogen werden konnten, vielleicht durch die Schläge zu brauchbaren Mitgliedern der Armee zu machen, wurde in tactvoller Weise gehandhabt. Erst als der Major X. eintraf, welcher 1½ Jahre später dahin versetzt wurde, war meine und die Ruhe aller übrigen Officiere dahin.
Ist es schon an und für sich ein Anachronismus, Soldaten, welche keine Verbrecher sind, durch Stockschläge zur Reinlichkeit oder zur Zucht und Ordnung zwingen zu wollen, und ist diese ganze Anstalt geradezu ein Schandfleck der indischen Armee, so erniedrigte dieser Commandant durch seinen Uebereifer die Officiere zu einer rohen, herzlosen Soldateska, seine Unterofficiere zu Henkersknechten und die Soldaten zu Sclaven. Die Scenen, welchen ich damals beigewohnt habe, widern mich noch heute an. Wenn dieser Major durch die geübte Feder seines Vaters in Nr. 208 des »Javabode« vom Jahre 1891 eine Lanze für die »Stockschläge« in der Armee einlegen liess, um das Armee-Commando in der durch mich angeregten Polemik für sich zu gewinnen, so ist ihm dies gelungen; er avancirte und mir wurde die Carrière abgeschnitten; ich aber habe nicht den Fluch von hunderten Soldaten, und gewiss nicht viel weniger Officieren auf mich geladen. Im Norden der Stadt Ngawie, ungefähr ½ km entfernt von der Mündung des Madiunflusses in den Solofluss, liegt das Fort »General van den Bosch«. Zugbrücken, Wälle und Gräben, steinerne Casernen und Kasematten sind dieselben, wie sie alle Forts aus jener Zeit haben, in welchen die Kanonen kaum 1–2 km Schussweite hatten. Auf der Südseite führte ein grosser Gang in den ersten Hof, in welchem sich die Wohnung und das Bureau des Platz-Commandanten und einiger Officiere befanden. Der Platz-Adjutant hatte sein Bureau in einem Zimmer, welches in diesem Gange auf der rechten Seite lag; in diesem Zimmer hielt der Platz-Commandant täglich den Rapport, bei welcher Gelegenheit ihm auch alle Soldaten vorgeführt wurden, welche im Laufe der letzten 24 Stunden sich etwas hatten zu Schulden kommen lassen. Nach den für diese Anstalt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche auch in das neue Reglement von 1891 aufgenommen sind, existiren für diese, mit Recht will ich sie so nennen, Unglücklichen nur zwei Strafen: Cachot und zehn oder zwanzig Stockschläge. Natürlich bleibt es dem Tacte und dem Ermessen des Commandanten überlassen, wann und ob überhaupt eine dieser beiden Strafen angewendet werden soll. Als der genannte Major X. das Bedürfniss empfand, sein System von seinem Vater (natürlich anonym) in einer Zeitung vertheidigen zu lassen, waren in einem einzigen Monat 70%, sage siebzig Procent![87] des I. Standes mit zwanzig Stockschlägen bestraft worden. Wie weit dieser Major unseligen Andenkens die Abschreckungstheorie des Strafens getrieben hat, werden folgende zwei Beispiele am besten illustriren:
Eines Tages stand ich mit dem einzigen Officier, welchem das Thun und Lassen unseres Commandanten sympathisch war, in der Nähe des Platzbureau, als der Rapport einrücken musste. In strammer Haltung und im Paradeschritt eines preussischen Grenadiers zog der Zug ein Mann hoch an uns vorbei, und zwar mit einer Schwenkung nach rechts. Einer der Sträflinge drehte jedoch bei dieser Gelegenheit reglementswidrig auch seinen Kopf nach rechts. »Dafür giebt’s wiederum zwanzig Schläge!« rief frohlockend dieser einzige Bewunderer unseres allzu strengen Commandanten, obwohl er als Fachmann wissen musste, dass in der Regel nur links geschwenkt wird, wobei der Kopf rechts gedreht werden muss.
Noch charakteristischer ist folgender Fall, welcher gleichzeitig der Anlass zu einer grossen Polemik zwischen Major X. und mir und die erste Ursache meines Sturzes wurde.
Ein Zug von Sträflingen war zum Rapport angetreten. Plötzlich bemerkte der Commandant, dass einer derselben nicht gerade vor sich hinblickte; er rief dem Schuldigen das Commando »Lîhat trus« (= Geradeaus schaun) zu, und als dieser, eingeschüchtert durch den strengen Blick des Majors, im folgenden Augenblick wieder den Kopf ein wenig zur Seite drehte, legte ihm der Commandant sofort die Strafe von 20 Stockschlägen auf. Ueblicher Weise wurde der Delinquent zu mir gebracht, um untersuchen zu lassen, ob kein Hinderniss für die Ausführung der Strafe vorliege.