Diese Mittheilung des Sanitätschefs war datirt vom 3. Juni 1889, wurde einen Monat später auf Urgenz des Landes-Commandirenden mir eingesendet und trug auch die Spuren der Fälschung; Juni war verändert in Juli!!

Es geschieht selten, dass eine Conduitebeurtheilung von dem Armee-Commandanten gänzlich zu Gunsten der Reclamanten abgeändert wird, und wenn es geschieht, ist es ein Pyrrhussieg; denn seine Vorgesetzten sehen darin mit Recht eine Niederlage, welche sie in ihrer Existenz, d. h. in ihrer eigenen Beförderung bedroht und — nehmen Rache.

Dieser Bescheid des Sanitätschefs zeigt das militärische Leben in einem eigenthümlichen Lichte, und es drängt sich die Frage auf, ob diesem ein richtiger Standpunkt zu Grunde liege.

Das Vergehen, welches so stark war, dass ich »nicht würdig« und »nicht geeignet« war, befördert zu werden, wurde vom Armee-Commandanten als bestehend angenommen, und nur im Gnadenacte wurde mir die Strafe für dies Vergehen (??) erlassen, weil ich »in gutem Glauben geirrt hätte«, d. h. mit anderen Worten, dass der Landes-Sanitätschef nicht unrichtig mich beurtheilt hätte. Das Princip, welches dieser Aeusserung zu Grunde liegt, ist die Wahrung der Autorität des Chefs gegenüber seinen Untergeordneten. Wenn wir von Uebertreibungen absehen, ist dieses Princip im militärischen Leben ein richtiges und gesundes, es wird auch mit Recht bei allen Disciplinaruntersuchungen angewendet; in strittigen Fällen wird dem Höheren mehr geglaubt als dem Untergebenen; wird damit ein Missbrauch getrieben, so hat jeder Soldat das Recht, auch wegen einer auf dem Disciplinarwege aufgelegten Strafe zu reclamiren und die Entscheidung eines Kriegsgerichts anzurufen, welches jedoch als Jury das objective Beweisverfahren übt. Es ist auch dafür gesorgt, dass dieser Schritt nicht leichtsinnig unternommen werde. Entscheidet das Kriegsgericht (Krygsraad) zu Ungunsten des Reclamanten, so wird nicht nur die primäre Strafe ins Strafregister aufgenommen (die Strafe selbst muss ja nach dem Reglement abgebüsst sein, bevor er an das Kriegsgericht appelliren kann, nebstdem muss der Reclamant die ganze Zeit hindurch Casernenarrest halten), sondern er wird jedenfalls noch einmal gestraft, weil er durch seine leichtsinnige Reclamation bewiesen hat, nicht die seinem Chef schuldige Ehrfurcht zu besitzen. Officiere müssen nebstdem alle Kosten tragen, welche etwaigenfalls damit verbunden waren.

Das Princip ist, ich wiederhole es, ein richtiges, aber die Ausführung desselben lässt vieles zu wünschen übrig. Ich habe in dieser »Affaire« correct gehandelt, ich habe mit Ueberlegung gehandelt; ein praktischer Blick leitete meinen Entschluss, den Assistenzarzt ärztlich untersuchen zu wollen, da er sich »krank« meldete. Er fürchtete diese Untersuchung; wenn mir von Samarang geschrieben wurde, er habe ein Leiden des Dünn-, Dick- und Mastdarmes gehabt, so konnte ich nichts anderes darauf antworten, als: Bis zur Stunde der Abreise lebte er als ein gesunder Mensch, der sich nicht einmal in der Freude des Lebens beschränkte. Bei seiner Zurückkunft nach vier! Tagen lebte er wieder wie jeder andere gesunde Mensch; Furcht war also die Ursache seines Leidens. Darf es also geschehen, dass die Rachsucht seines Chefs jenen unglücklichen Glücklichen verfolgt, der in seinem Recurse an die höchste militärische Autorität rehabilitirt wird? Sollte in solchen Fällen nicht sofort die Pensionirung des Chefs erfolgen, welcher sich von seinen persönlichen Gefühlen der Antipathie hinreissen lässt, um aus unbegründeten, bei den Haaren herbeigezogenen Ursachen einem jungen Manne die Carrière abzuschneiden und die ganze Zukunft zu zerstören!


Die Cholera beschränkte sich im Jahre 1888 auf Samarang und Umgebung und kam nicht nach Ngawie. Ich hatte zwar vier Fälle, sie kamen jedoch in vielwöchentlichen Pausen vor und nur bei Säufern. Alle vier Patienten waren Gehülfen des Koches und bekamen für die Ablieferung der Abfälle der Küche an den chinesischen Schweinehändler von ihm täglich eine Flasche Sagueer[107] oder Arac. Solche vereinzelten Fälle sind in Indien häufig, weil die Cholera dort eben endemisch ist und es wahrscheinlich auch immer gewesen ist, wenn auch Semelink behauptet, dass vor dem Jahre 1817 die Cholera in Indien unbekannt gewesen sei. Die Beweise, welche dieser indische Oberstabsarzt in seinem Buche dafür bringt, gründen sich grösstentheils auf philologische Untersuchungen, auf welches Gebiet ich ihm nicht folgen kann. Mittheilungen bacteriologischer Art sind natürlich in diesem sonst fleissig bearbeiteten Buche nicht enthalten, und in der Zahl der Todesfälle einen Unterschied zu machen zwischen asiatischer Cholera und Cholera nostras hat doch gar keine wissenschaftliche Basis. Wenn also Oberstabsarzt Semmelink auf philologische Gründe basirt behauptet, dass vor dem Jahre 1817 auch in Indien die epidemische Cholera asiatica nicht vorgekommen sei, und dass die Beschreibungen solcher Fälle an Malaria oder Vergiftungen mit Datura oder Arsenik u. s. w. erinnern, so kann dieser Behauptung nicht widersprochen werden; aber jeder unbefangene Leser wird z. B. im folgenden Satze, welcher auf einem Steine eines alten Tempels sich befand und einem Schüler Buddha’s zugeschrieben wurde, in erster Reihe an Cholera und nicht an Malaria denken. Dieser Satz lautet:[108] »Die blassen Lippen, das abgemagerte Gesicht, die hohlen Augen, der eingezogene Bauch, die zusammengezogenen und gekrümmten Extremitäten, wie wenn sie dem Feuer ausgesetzt gewesen wären, charakterisiren die Cholera, welche durch die boshaften Beschwörungen der Priester niedersteigt, um die braven Menschen zu verderben. Der dicke Athem bleibt an dem Gesichte des Kriegers hängen, seine Finger sind in verschiedener Weise zusammengezogen und verdreht, er stirbt in Krämpfen, als Schlachtopfer der Cholera von Siwa.«

Vielleicht wird ein Bacteriologe sich finden, der z. B. in den Gräbern verstorbener Hindus Cholerabacillen finden wird; denn ohne diesen Befund wird die Behauptung Semelink’s, dass die Cholera vor dem Jahre 1817 auch in Indien nicht vorgekommen sei, auf wissenschaftlicher Basis nicht widerlegt werden können; wenn aber im Jahre 1768 auf der Küste von Coromandel 60,000 Menschen einer Krankheit erlegen sind, welche die der Cholera eigenen Symptome hatte, ist es schwer, darin eine Malaria-Epidemie zu sehen, weil es gewiss noch niemals vorgekommen, dass die plötzlichen Todesfälle, veranlasst durch die Malaria und bekannt unter dem Namen Febris perniciosa, in so grosser Zahl vorkommen, als es in dem Charakter der Cholera-Epidemien gelegen ist.

Es drängt sich uns eine andere Frage auf, welche der Bacteriologe momentan vielleicht als steril zurückweisen wird; aber in Zukunft wird man auch unsere Ansicht reiflich in Erwägung ziehen müssen.

Vor dem Jahre 1885 war Atjeh (im Norden Sumatras) die Heimstätte zahlreicher und heimtückischer Malariaformen; in diesem Jahre brach eine fürchterliche Epidemie von Beri-beri aus, welche z. B. das Hülfs-Bataillon der Maduresen in drei Monaten Zeit decimirte!