Die gerichtliche Medicin bei den Chinesen.

Die gerichtliche Medicin war, seitdem unter Karl V. im Jahre 1553 als Constitutio criminalis Carolinensis das erste Buch über dieses Fach erschienen war, zu jeder Zeit und überall der Spiegel der herrschenden medicinischen, juridischen, philosophischen und selbst der religiösen Anschauungen. Wenn ich also im Anschlusse an die zwei Aufsätze des Herrn Dr. Karl v. Scherzer[176] einen kleinen Auszug aus einem Buche über gerichtliche Medicin bei den Chinesen bringe und einige Beobachtungen hinzufüge, welche ich bei der Behandlung meiner chinesischen Patienten auf Java gemacht habe, so wird dadurch vielleicht ein Streiflicht geworfen auf die Anschauungen der Chinesen, welche trotz der grossen Literatur über ihre Sitten und Gebräuche den Bewohnern Europas so gut wie unbekannt sind.

Bei dem Lesen dieses Buches, welches vor mehr als 30 Jahren von dem chinesischen Dolmetsch C. F. M. de Grijs in den Mittheilungen der »Bataviaasch Genootschap van Kunsten en Wetenschappen« erschien, und von welchem ich mir einen Separatabdruck besorgen liess, ging es mir wie ein Mühlrad im Kopf herum. Denn nur wenige seiner Theorien sind dem europäisch geschulten Arzte verständlich, und ich kann ruhig sagen: Auf keiner einzigen Zeile dieses 118 Seiten starken Büchleins ist etwas zu finden, woraus der europäische Gerichtsarzt neue Belehrung schöpfen könnte.

Da die letzte Vorrede zu der »Sammlung von ausgewischtem Unrechte«, geschrieben von Li-koan-lan den 27. August 1796, also schon hundert Jahre alt ist und ich nicht in der Lage war, den Herrn de Grijs zu interpelliren, ob seine Uebersetzung die eines noch jetzt in China gebrauchten Lehrbuches sei, wandte ich mich an den Professor de Groot, welcher in Leyden an der Akademie für indische Beamte die chinesische Sprache docirt, mit der Bitte, mir seine Ansichten darüber mitzutheilen, und in liebenswürdiger Weise beantwortete er diese Frage dahin, dass »China sich niemals viel verändert hat und sich niemals verändert«, dass also dieses Büchlein »ein ausgezeichnetes Hülfsmittel sei, um die chinesischen Anschauungen socialer, juridischer und medicinischer Natur kennen zu lernen«.

In China erschien die erste gerichtliche Medicin unter dem Namen »Gesammelte Auszüge von ausgewischtem Unrecht« zur Zeit der Regierung des Kaisers Jun-yu in der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts (1241–1255), also 300 Jahre früher als oben erwähnte Constitutio criminalis Carolinensis, und erlebte seit dieser Zeit mehrere verbesserte und vergrösserte Auflagen.

In der mir vorliegenden Auflage war es geradezu unmöglich, eine wissenschaftliche Grundlage der gerichtlichen Medicin zu entdecken, und ich verstehe es, wenn mir Professor de Groot schrieb, dass die chinesischen Aerzte sich allerlei Büchlein bedienen, welche auf keiner wissenschaftlichen Basis beruhen, sondern nur auf philosophischen Speculationen und auf einiger Empirie. Ich selbst habe gewiss mehr als tausend chinesische Patienten behandelt, und in vielen Fällen war mein ärztlicher Rath erst dann eingeholt worden, nachdem der chinesische Doctor ohne Erfolg die Patienten behandelt hatte. Es war mir jedoch niemals gelungen, ein deutliches und einheitliches Bild ihrer Therapie zu bekommen. Nach der Lectüre dieses Büchleins jedoch und nach dem Lesen des Briefes von Professor de Groot wurde es mir deutlich, dass dies eben unmöglich war. Ich kann also in den folgenden Zeilen nur eine Blumenlese bringen aus diesem Buche, und es dem Leser überlassen, sich darüber ein Urtheil zu bilden.

Die Obduction wird nicht von den Gerichtsärzten selbst vorgenommen, sondern von Beamten der niedersten Rangclassen, welche so wenig Vertrauen bei den Gerichtsärzten geniessen, dass fast durch die ganze »Thanathologie« wie ein rother Faden die Warnung vor dem Unfug dieser Leute läuft.

»Es geschieht, dass Schreiber oder Todtenbeschauer an die nächsten Nachbarn vorher Nachricht geben, wenn eine Obduction soll gehalten werden und sie lassen entfliehen, und nur entfernte Nachbarn oder alte Leute, Frauen und Kinder, jünger als 16 Jahre, gefangen nehmen.« Seite 10.

Auf Seite 19 wird nach einer weitschweifigen Vorrede das Suchen nach Wunden folgendermaassen beschrieben:

»Beim Untersuchen einer Leiche, bei welcher die Wunden noch nicht deutlich zu sehen sind, gebraucht man Essig und das résidu (d. i. was bei der Weinbereitung im Fasse zurückbleibt) und legt es auf die Wunden im Freien, und hält ein frisch geöltes Tuch oder einen durchsichtigen Sonnenschirm über die Leiche. Will man die Stelle besehen, wo die Wunde ist, so hält man den Sonnenschirm gegen die Sonne und schaut dann nach der Wunde, welche hierauf sichtbar wird. Bei bewölktem Himmel muss man ein Holzkohlenfeuer machen und dann auf gleiche Weise nach den Wunden schauen. Wenn auf diese Weise die Wunden noch nicht zu sehen sind, dann nimmt man weisse Zwetschken, welche man fein zerreibt und auf die verwundete Stelle legt, und lässt es darauf liegen« u. s. w.