Die französische Journalistik ist die Kunst das Volk glauben zu machen, was die Regierung für gut findet.

§ 3.

Sie ist bloß Sache der Regierung, und alle Einmischung der Privatleute, bis selbst auf die Stellung vertraulicher Briefe, die die Tages-Geschichte betreffen, verboten.

§ 4.

Ihr Zweck ist die Regierung über allen Wechsel der Begebenheiten hinaus sicher zu stellen, und die Gemüther, allen Lockungen des Augenblicks zum Trotz, in schweigender Unterwürfigkeit unter das Joch derselben niederzuhalten.

Die zwei obersten Grundsätze.

§ 5.

Was das Volk nicht weiß, macht das Volk nicht heiß.

§ 6.

Was man dem Volke dreimal sagt, hält das Volk für wahr.