§ 19.
Dem Volk eine schlechte Nachricht zu verbergen?
Auflösung.
Die Auflösung ist leicht. Es gilt für das Innere des Landes in allen Journalen Stillschweigen, einem Fisch gleich. Unterschlagung der Briefe, die davon handeln, Aufhaltung der Reisenden, Verbote in Tabagien und Gasthäusern davon zu reden, und für das Ausland Confiscation der Journale, welche gleichwohl davon zu handeln wagen; Arretirung, Deportirung, und Füselierung der Redactoren; Ansetzung neuer Subjecte bei diesem Geschäfft: Alles mittelbar entweder durch Requisition, oder unmittelbar durch Detaschements.
Anmerkung.
§ 20.
Diese Auflösung ist, wie man sieht, nur eine bedingte, und früh oder spät kommt die Wahrheit ans Licht. Will man die Glaubwürdigkeit der Zeitungen nicht aussetzen, so muß es nothwendig eine Kunst geben dem Volk schlechte Nachrichten vorzutragen. Worauf wird diese Kunst sich stützen?
Lehrsatz.
§ 21.
Der Teufel läßt keinen Schelmen im Stich.