Anmerkung.

§ 22.

Auch dieser Satz ist so klar, daß er nur erst verworren[56] werden würde, wenn man ihn beweisen wollte, daher wir uns nicht weiter darauf einlassen, sondern sogleich zur Anwendung schreiten wollen.

Aufgabe.

§ 23.

Dem Volk eine schlechte Nachricht vorzutragen?

Auflösung.

Man schweige davon (§ 5) bis sich die Umstände geändert haben. (§ 15). Inzwischen unterhalte man das Volk mit guten Nachrichten, entweder mit wahrhaftigen aus der Vergangenheit, oder auch mit gegenwärtigen, wenn sie vorhanden sind, als: Schlacht von Marengo, von der Gesandschafft des Persenschachs[57] und von der Ankunft des Levantischen Kaffes, oder, in Ermangelung aller, mit solchen die erstunken und erlogen sind; sobald sich die Umstände geändert haben, welches niemals ausbleibt, (§ 20) und irgend ein Vortheil, er sei groß oder klein, errungen worden ist, gebe man (§ 14) eine pomphafte Ankündigung davon, und an ihren Schwanz hänge man die schlechte Nachricht an. q. e. des.

Anmerkung.

§ 24.