anklagen, belehren, berauben, beschuldigen, entlassen, entsetzen, überführen, verweisen, würdigen, zeihen.

Man klagt ihn des Verraths an. Er belehrt mich eines Bessern. Er wurde des Landes verwiesen.

2. Einen doppelten 4. Fall erfordern:

nennen, heißen, schimpfen, schelten, taufen, lehren.

Er nannte ihn einen Narren. Er lehrt mich die deutsche Sprache.

Anm. Bei „lehren“ wird auch der 3. Fall der Person gebraucht: Er lehrt mir die deutsche Sprache. Folgt aber ein Zeitwort in der Grundform, so darf nur der 4. Fall stehen: Er lehrt mich lesen.

§. 31. Einige Bemerkungen:

1. Lassen hat den 4. F. bei sich, wenn die Person (sprechende Person) selbst die handelnde ist, z. B. Laß mich das Buch vorlesen; d. h. ich will es vorlesen. Der 3. Fall steht, wenn ein Anderer der Handelnde sein soll, z. B. Laß mir das Buch vorlesen; d. h. ein Anderer soll es mir vorlesen.

2. Kosten hat stets den 3. Fall der Person. Das Buch kostet mir einen Thaler.

3. Steht heißen für „befehlen,“ so hat es den 3. Fall: Kein Mensch hat ihm diese Thorheit geheißen. Folgt aber ein Zeitw. in der Grundform (Infinitiv), so steht der 4. F. Wer hieß dich weggehen? —