6. Für diese Tätigkeit sind für jeden geprüften Film von der betreffenden Filmverlagsanstalt nach der Filmlänge zu bemessende Gebühren zu zahlen, deren Höhe durch die Genossenschaft festgesetzt wird. Von den Gebühren sind die Honorare für die Prüfungsteilnehmer und die sonstigen Geschäftskosten zu bestreiten. Der Überschuß dient zur Bildung eines Vermögens, das ausschließlich für eigne Unternehmungen der Genossenschaft im Sinne ihrer Satzungszwecke verwendet werden darf und im Auflösungsfalle verwandten gemeinnützigen oder wissenschaftlichen Bestrebungen anheimfällt.

7. Die Mitglieder der Deutschen Erdkundlichen Kinogenossenschaft verpflichten sich sämtlich, von der Deutschen Erdkundlichen Kinogenossenschaft bezeichnete Filme nicht mit andern zugleich und nur in dem vom Arbeitsausschuß begutachteten Zusammenhange vorzuführen und als solche zu bezeichnen.

8. Die Deutsche Erdkundliche Kinogenossenschaft gibt ein Verzeichnis sämtlicher von ihr empfohlener erdkundlicher Filme heraus, das enthält:

Titel, Ort und Datum der Aufnahme,

die Namen des oder der Aufnehmenden und sonstigen Mitarbeiter und ihre Tätigkeit,

die Verlagsfirma und den Verbleib des Negativs,

die genaue Beschreibung der einzelnen Szenen nebst Längenangabe usw.,

genaue Angaben des Begleitmaterials (eventuell Geräusch- und Musikaufnahmen, ergänzende Lichtbilder, Regieangaben, Vortragstext und dessen Verfasser),

die einzeln zu erhaltenden Teile.