a) vollendete erdkundliche Kinoaufnahmen zu ermöglichen, dadurch, daß dem Geist des wissenschaftlichen Fachmanns in Beziehung auf Gegenstand und Art der Aufnahme die unbedingte Führung eingeräumt wird;
b) diese Kinoaufnahmen ihren wissenschaftlichen, Unterrichts-, Volksbildungs-, Unterhaltungs- und Sammlungszwecken in vollkommener Weise zuzuführen und sie ihnen alle jederzeit zur Verfügung zu halten;
c) sie durch geeignete geschäftliche Organisation wirtschaftlich zu ermöglichen, auszunützen und die Erträge in einer dem Verdienst und Interesse aller Beteiligten entsprechenden Weise zu verteilen;
d) sie zum Ausgangs- und Mittelpunkt aller auf Kinogesundung und -gesunderhaltung gerichteten Bestrebungen zu machen.
4. Zur Erreichung dieses Zweckes dient ein ständiger Arbeitsausschuß, der zu je einem Drittel aus Vertretern der Wissenschaften, der Kinofachleute und Geschäftsinteressenten und aus Vertretern von Schulen und gemeinnützigen Volksbildungskörperschaften besteht. Ihre Wahl geschieht durch geeignete Gesamtverbände der genannten drei Interessengruppen.
5. Die Aufgabe dieses Ausschusses ist es:
a) auf Antrag alle erdkundlichen Kinoaufnahmen nebst Begleit- und Ergänzungsmaterial zu prüfen, zu begutachten und sie, falls sie allen Sachansprüchen genügen, zu kennzeichnen und in ein allen Interessenten zugängliches Verzeichnis einzutragen;
b) alle für die öffentliche Vorführung bestimmten Gesamtvorstellungen oder den Stoff dazu ebenso zu prüfen und die einwandfreien zu bezeichnen;
c) auf Wunsch geplante derartige Aufnahmen und Vorstellungen vorher zu begutachten und zu beraten, Mitarbeiter dazu nachzuweisen usw.
d) die Zusammenarbeit der Interessentengruppen zu vermitteln, und in Streitigkeiten zwischen ihnen zu entscheiden.