4) „Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äussere Staatshändel gemacht werden;“ — als Erleichterungsmittel der Kriege zu verbieten, wie die stehenden Heere, — auch um des möglichen und zu seiner Zeit unvermeidlichen Staatsbanquerots willen.
5) „Kein Staat solle sich in die Verfassung und Regierung eines anderen Staates gewaltthätig einmischen;“ — nicht etwa unter dem Vorwande des Skandals. Es sey allemal scandalum acceptum, und die fremde Einmischung selbst ein grosses Skandal.
6) „Es solle sich kein Staat im Kriege mit einem anderen Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen: als da sind, Anstellung der Meuchelmörder, Giftmischer, Brechung der Capitulation, Anstiftung des Verrathes in dem bekriegten Staate“ u. s. w. — weil dadurch der Friede unmöglich, und ein bellum internecinum herbeigeführt würde.
Beiläufig wird aufmerksam gemacht auf den Begriff einer lex permissiva. Sie ist nur möglich dadurch, dass das Gesetz auf gewisse Fälle nicht gehe, — woraus man, wie Rec. glaubt, hätte ersehen mögen, dass das Sittengesetz, dieser kategorische Imperativ, nicht die Quelle des Naturrechts seyn könne, da er ohne Ausnahme und unbedingt gebietet: das letztere aber nur Rechte giebt, deren man sich bedienen kann, oder auch nicht. Es ist hier nicht der Ort, sich weiter darüber auszulassen.
Zweiter Abschnitt, welcher die Definitivartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält. — Alles ist aufgebaut auf die Sätze, die Kant schon ehemals aufgestellt, die nicht geringen Anstoss erregt haben, und deren Prämissen auch hier nicht weiter als durch Winke angedeutet sind: „Alle Menschen, die aufeinander wechselseitig einfliessen können, müssen zu irgend einer bürgerlichen Verfassung gehören.“ „Jeder hat das Recht, den anderen, den er dazu aufgefordert hat, feindlich zu behandeln; auch ohne dass derselbe ihn vorher beleidigt.“ Es sey dem Rec. — der, bei seinen Untersuchungen über das Naturrecht, aus Principien, die von den bis jetzt bekannten Kantischen unabhängig sind, auf diese und auf die tiefer unten folgenden Kantischen Resultate gekommen, und den Beweis derselben gefunden, auch sie öffentlich vorgetragen hat, ehe dieses Buch in seine Hände gekommen, — erlaubt, einige Worte hinzuzusetzen, um vorläufig die Befremdung, die bei der herrschenden Denkart diese Sätze erregen müssen, ein wenig zu mildern.
Nur inwiefern Menschen in Beziehung aufeinander gedacht werden, kann von Rechten die Rede seyn, und ausser einer solchen Beziehung, die sich aber dem Mechanism des menschlichen Geistes zufolge von selbst und unvermerkt findet, weil die Menschen gar nicht isolirt seyn können, und kein Mensch möglich ist, wenn nicht mehrere bei einander sind, ist ein Recht nichts. Wie können freie Wesen, als solche, bei einander bestehen? ist die oberste Rechtsfrage; und die Antwort darauf: wenn jeder seine Freiheit so beschränkt, dass neben ihr die der anderen auch bestehen kann. Die Gültigkeit dieses Gesetzes ist sonach bedingt durch den Begriff einer Gemeinschaft freier Wesen; sie fällt weg, wo diese nicht möglich ist, sie fällt weg gegen jeden, der in eine solche Gemeinschaft nicht passt, und es passt keiner hinein, der sich diesem Gesetze nicht unterwirft. Ein solcher hat mithin gar keine Rechte, er ist rechtlos. — So lange Menschen nebeneinander leben, ohne anders, als vermittelst der gegenseitigen Erkenntniss aufeinander einzufliessen, ist es von beiden problematisch, ob sie jenem Gesetze sich im Herzen unterwerfen, oder nicht. Da jeder von dem anderen ebensowohl das letztere annehmen kann, als das erstere, so kann er vor demselben nie sicher seyn; auch schon darum nicht, weil der andere ebensowenig weiss, ob er sich dem Gesetze unterwerfe, und demzufolge Rechte habe, oder rechtlos sey. Es muss jedem Angelegenheit seyn, dem anderen seine Anerkenntniss des Rechtsgesetzes zu erklären, sich von seiner Seite die seinige von ihm zusichern, und, da keiner dem anderen vertrauen kann, sie sich von ihm garantiren zu lassen; welches lediglich durch die Vereinigung mit einem gemeinen Wesen möglich ist, in welchem jeder durch Zwang verhindert wird, das Recht zu verletzen. Wer diesen Vorschlag nicht annimmt, erklärt dadurch, dass er dem Rechtsgesetze sich nicht unterwerfe, und wird völlig rechtlos.
„Alle rechtliche Verfassung ist sonach (nach Kant), in Absicht der Personen, die darin stehen: 1) die nach dem Staatsbürgerrechte der Menschen in einem Volke (jus civitatis); 2) nach dem Völkerrechte der Staaten im Verhältniss gegeneinander (jus gentium); 3) die nach dem Weltbürgerrechte, sofern Menschen und Staaten, in äusserem aufeinander einfliessendem Verhältnisse stehend, als Bürger eines allgemeinen Menschenstaates anzusehen sind (jus cosmopoliticum).“
Es giebt sonach, wie jeder daraus leicht folgern kann, nach Kants Lehre gar kein eigentliches Naturrecht, kein rechtliches Verhältniss der Menschen, ausser unter einem positiven Gesetze und einer Obrigkeit; und der Stand im Staate ist der einzige wahre Naturstand des Menschen: — alles Behauptungen, die sich unwidersprechlich darthun lassen, wenn man den Rechtsbegriff richtig deducirt.
Erster Definitivartikel. „Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch seyn.“ — Diese Verfassung sey die einzig rechtliche an sich, dem Staatsbürgerrechte nach, und führe den ewigen Frieden herbei, der durch das Völkerrecht gefordert werde: indem nicht zu erwarten sey, dass die Bürger über sich selbst die Drangsale des Krieges beschliessen werden, die ein Monarch, ohne für sich das geringste dabei zu verlieren, so leicht über sie beschliesst. Die Republik sey von der Demokratie wohl zu unterscheiden. Die letztere sey diejenige Verfassung, in welcher das Volk in eigener Person die executive Gewalt ausübt, mithin immer Richter in seiner eigenen Sache ist, welches eine offenbar unrechtmässige Regierungsform sey: der Republikanism diejenige, in welcher die legislative und executive Macht getrennt (ob nun die letztere an Eine Person, oder an mehrere übertragen), mithin das Repräsentationssystem eingeführt sey.
Dem Rec. hat diese vorgeschlagene Trennung der legislativen von der executiven Macht immer nicht bestimmt genug, wenigstens manchen Misdeutungen ausgesetzt, geschienen. Er glaubt, dass diejenige Macht, die der executiven entgegenzusetzen ist, einer näheren Bestimmung fähig sey. Er hat, wenn es ihm erlaubt ist, seine Darstellung der Kantischen hinzuzufügen, die Sache so gefunden — das höchste Rechtsgesetz ist durch die reine Vernunft gegeben: jeder beschränke seine Freiheit so, dass neben ihm alle übrigen auch frei seyn können. Wie weit eines jeden Freiheit gehen solle, d. h. über das Eigenthum im allerweitesten Sinne des Wortes, müssen die Contrahirenden sich vergleichen. Das Gesetz ist nur formal, dass jeder seine Freiheit beschränken soll, aber nicht material, wie weit sie jeder beschränken solle. Hierüber müssen sie sich vereinigen. Aber dass überhaupt jeder darüber etwas declarire, fordert das Gesetz. Die höchste Formel für alle möglichen Strafgesetze ist durch reine Vernunft gleichfalls gegeben: jeder muss von seiner Freiheit gerade so viel wagen, als er die des anderen zu beeinträchtigen versucht ist. Die Menge der Menschen, die sich im Staate vereinigen, der Bezirk, den sie einnehmen, und die Nahrungszweige, die sie bearbeiten, giebt also immer das positive Gesetz für den Staat, den sie errichten; und jeder kann ihnen ihr bestimmtes positives Gesetz aufstellen, dem man nur jene Data giebt. Alle, so wie sie in diesen bestimmten Staat treten wollen, sind verbunden, dieses bestimmte Gesetz anzuerkennen, und es bedarf da keiner Sammlung der Stimmen. Jeder hat nur zu sagen: ich will in diesen Staat treten; und er sagt damit alles. Die Gemeine darf das Zwangsrecht nicht unmittelbar durch sich selbst ausüben, denn sie würde dadurch Richter in ihrer eigenen Sache, welches nie erlaubt ist. Sie muss sonach die Ausübung desselben, es sey einem Einzelnen oder einem ganzen Corps, übertragen, und wird durch diese Absonderung erst Volk (plebs). Dieses gewalthabende Corps kann zu nichts verbunden werden, als nur schlechtweg was Rechtens ist in Ausübung zu bringen. Dafür ist es verantwortlich, und die allgemeinen und besonderen Anwendungen der Regel des Rechts auf bestimmte Fälle bleiben ihm sonach billigerweise überlassen. Es ist inappellabel; alle Privatpersonen sind ihm ohne Einschränkung unterworfen, und jede Widersetzlichkeit gegen dasselbe ist Rebellion. Wie es das Recht verwalte, darüber ist nur das Volk Richter, und es muss das Urtheil hierüber sich schlechthin vorbehalten. Aber so lange jenes Corps im Besitze seiner Gewalt ist, giebt es kein Volk, sondern nur einen Haufen von Unterthanen; und kein einzelner kann sagen: das Volk soll sich als Volk erklären, ohne sich der Rebellion schuldig zu machen, und die executive Gewalt wird das nie sagen; das Volk könnte nur sich selbst constituiren, aber es kann sich nicht constituiren, wenn es nicht ist. Es müsste sonach der executiven Gewalt ein anderer Magistrat, ein Ephorat, an die Seite gesetzt werden, der — sie nicht richtete, — aber, wo er Freiheit und Recht in Gefahr glaubte, immer auf seine eigene Verantwortung, das Volk zum Gericht über sie beriefe.