Zweiter Definitivartikel. „Das Völkerrecht solle auf einem Föderalism freier Staaten gegründet seyn.“ — Es giebt kein Völkerrecht zum Kriege. Recht ist Friede. Der Krieg ist überhaupt kein rechtlicher Zustand, wäre dieser zu erhalten, so wäre kein Krieg. — Wir begnügen uns auch nur mit Winken dies anzuzeigen, wie Kant. Es hat wohl nie eine ungereimtere Zusammensetzung gegeben, als die eines Kriegsrechts.

Es könne für Staaten, um in Beziehung aufeinander aus dem gesetzlosen Zustande des Krieges herauszugehen, kein anderes Mittel geben, als dasselbe, welches es für einzelne giebt: dass sie sich, so wie diese zu einem Bürgerstaate, sie zu einem Völkerstaate vereinigen, in welchem ihre Streitigkeiten untereinander nach positiven Gesetzen entschieden werden. — Dies ist allerdings die Entscheidung der reinen Vernunft, und der von Kant vorgeschlagene Völkerbund zur Erhaltung des Friedens ist lediglich ein Mittelzustand, durch welchen die Menschheit zu jenem grossen Ziele wohl dürfte hindurchgehen müssen; so wie ohne Zweifel die Staaten auch erst durch Schutzbündnisse einzelner Personen unter sich entstanden sind.

Dritter Definitivartikel. „Das Weltbürgerrecht solle auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt seyn;“ — d. h. auf das Recht jedes Menschen, um seiner blossen Ankunft willen auf dem Boden eines anderen Staates, nicht feindselig behandelt zu werden; wozu nach den Grundsätzen des blossen Staatsrechts der Staat allerdings das vollkommenste Recht hätte.

Zusatz. Von der Garantie des ewigen Friedens. — Wenn sich nun gleich zeigen lässt (wie es sich zeigen lässt), dass die Idee des ewigen Friedens, als Aufgabe, in der reinen Vernunft liege: wer steht uns denn dafür, dass sie mehr als ein blosser Begriff werden, dass sie in der Sinnenwelt werde realisirt werden? Die Natur selbst, antwortet Kant, durch die nach ihrem Mechanism geordnete Verbindung der Dinge. Nach den drei Arten des rechtlichen Verhältnisses hatte die Natur dreierlei Zwecke sich vorzusetzen.

Zuvörderst, nach dem Postulate des Staatsbürgerrechts, den: die Einzelnen zur Vereinigung in Staaten zu treiben. Würde auch nicht die innere Mishelligkeit, so würde doch der Krieg von aussen, der gleichfalls in dem Plane der Natur lag, die Menschen genöthiget haben, ihre Macht zu vereinigen. Dass die Form dieser Vereinigung der allein recht- und vernunftmässigen sich immer mehr nähere, dafür ist durch das allgemeindrückende der Ungerechtigkeit und Gewaltthätigkeit gesorgt, so dass die Menschen endlich durch ihren eigenen Vortheil werden gezwungen werden, zu thun, was Rechtens ist.

Dann, nach dem Postulate eines Völkerrechts, den: die Völker voneinander abzusondern, welches durch die Verschiedenheit der Sprachen und Religionen befördert wurde, wodurch zwar anfangs der Krieg erzeugt, endlich aber doch durch das entstandene Gleichgewicht ein beständiger Friede hervorgebracht werden muss; wozu drittens der Handelsgeist, der auf den Eigennutz eine Sicherheit gründet, die das Weltbürgerrecht schwerlich hervorgebracht haben würde, beiträgt.

Es sey dem Rec. erlaubt, zur Erläuterung hinzuzusetzen, wie er selbst die Sache ansieht. — Die allgemeine Unsicherheit, welche jede rechtswidrige Constitution mit sich führt, ist allerdings so drückend, dass man glauben sollte, die Menschen müssten schon längst durch ihren eigenen Vortheil, welcher allein die Triebfeder zur Errichtung einer rechtmässigen Staatsverfassung seyn kann, bewogen worden seyn, eine solche zu errichten. Dies ist bisher nicht geschehen; die Vortheile der Unordnung müssen sonach noch immer die der Ordnung im allgemeinen überwiegen; ein beträchtlicher Theil der Menschen muss bei der allgemeinen Unordnung noch immer mehr gewinnen als verlieren, und denjenigen, die nur verlieren, muss doch noch die Hoffnung übrig seyn, auch zu gewinnen. So ist es. Unsere Staaten sind für Staaten insgesammt noch jung, die verschiedenen Stände und Familien haben sich im Verhältniss aufeinander noch wenig befestigt, und es bleibt allen die Hoffnung, durch Beraubung der anderen sich zu bereichern; die Güter in unseren Staaten sind noch bei weitem nicht alle benutzt und vertheilt, und es giebt noch so vieles zu begehren und zu occupiren, und endlich, wenn auch zu Hause alles aufgezehrt seyn sollte, eröffnet die Unterdrückung fremder Völker und Welttheile im Handel eine stets fliessende, ergiebige Hülfsquelle. So lange es so bleibt, ist die Ungerechtigkeit bei weitem nicht drückend genug, als dass man auf die allgemeine Abschaffung derselben sollte rechnen können. Aber sobald der Mehrheit die sichere Erhaltung dessen, was sie hat, lieber wird, als der unsichere Erwerb dessen, was andere besitzen, tritt die recht- und vernunftmässige Constitution ein. Auf jenen Punct nun muss es endlich in unseren Staaten kommen. Durch das fortgesetzte Drängen der Stände und der Familien untereinander müssen sie endlich in ein Gleichgewicht des Besitzes kommen, bei welchem jeder sich erträglich befindet. Durch die steigende Bevölkerung und Cultur aller Nahrungszweige müssen endlich die Reichthümer der Staaten entdeckt und vertheilt werden; durch die Cultur fremder Völker und Welttheile müssen doch diese endlich auch auf den Punct gelangen, wo sie sich nicht mehr im Handel bevortheilen, und in die Sklaverei wegführen lassen, so dass der letzte Preis der Raubsucht gleichfalls verschwinde. Zwei neue Phänomene in der Weltgeschichte bürgen für die Erreichung dieses Zweckes: der auf der anderen Hemisphäre errichtete blühende nordamericanische Freistaat, von welchem aus sich nothwendig Aufklärung und Freiheit über die bis jetzt unterdrückten Welttheile verbreiten muss; und die grosse europäische Staatenrepublik, welche dem Einbruche barbarischer Völker in die Werkstätte der Cultur einen Damm setzt, den es in der alten Welt nicht gab, dadurch den Staaten ihre Fortdauer, und eben dadurch den Einzelnen das nur mit der Zeit zu erringende Gleichgewicht in denselben garantirt. So lässt sich sicher erwarten, dass doch endlich ein Volk das theoretisch so leicht zu lösende Problem der einzig rechtmässigen Staatsverfassung in der Realität aufstellen, und durch den Anblick ihres Glückes andere Völker zur Nachahmung reizen werde. Auf diese Weise ist der Gang der Natur zur Hervorbringung einer guten Staatsverfassung angelegt: sobald aber diese realisirt ist, erfolgt unter den nach diesen Grundsätzen eingerichteten Staaten das Verhältniss des Völkerrechts, der ewige Friede von selbst, weil sie bei dem Kriege nur verlieren können; dahingegen vor Erreichung des ersten Zweckes an die Erreichung des zweiten nicht zu denken ist, indem ein Staat, der in seinem Innern ungerecht ist, nothwendig auf Beraubung der Nachbarn ausgehen muss, um seinen ausgesogenen alten Bürgern einige Erholung zu geben, und neue Hülfsquellen zu eröffnen.

Der Anhang über die Mishelligkeit zwischen der Moral und der Politik, in Beziehung auf den ewigen Frieden, enthält eine Menge treffend gesagter Wahrheiten, deren reifliche Beherzigung jeder, dem Wahrheit und Geradheit am Herzen liegt, wünschen muss.

Poesien
und
metrische Uebersetzungen.

(Meist ungedruckt.)