Ebensowenig findet im zweiten Haupttheile der Ausgaben, der Besoldung der Lehrer und anderer Akademiker, der Erhaltung oder neuen Anschaffung von Literaturschätzen, und anderer den Fortgang der Wissenschaften befördern sollender Einrichtungen, eine Fixirung statt. Denn obwohl sich auch etwa ein Maximum des Gehaltes für einen einzigen festsetzen liesse, so lässt sich doch durchaus nichts festsetzen über die Anzahl der zu Besoldenden, von so höchst verschiedenen Arten und Klassen, sondern es richtet sich diese, sowie die anderen angegebenen Veranlassungen von Ausgaben, nach dem jedesmaligen Zustande der Wissenschaft, und ist wandelbar wie dieser. Die Mitglieder der Anstalt können in diesen Beurtheilungen nur das Heil der Wissenschaft und ihrer Anstalt als höchstes Gesetz anerkennen, und sie sind diejenigen, denen gründliche Durchschauung desselben, sowie herzliche Liebe dafür sich am vorzüglichsten zutrauen lässt; auch verbietet die Erwägung dieses Heils selbst ihnen ebenso unnöthige Verschwendung in allen den erwähnten Zweigen, als schädliche und unwürdige Sucht zu sparen. Und so geht denn auch für diesen Theil dasselbe Resultat hervor, das wir oben für den ersten Theil aufstellten; es gilt dasselbe demnach fürs Ganze.
§. 53.
In Absicht des Besoldungssystems möchte festgesetzt werden 1) ein Gehalt, der dem Akademiker, als solchem, gereicht wird, und der dem des vollkommenen Bürgerrechtes Theilhaftigen unter keiner Bedingung entzogen werden kann. Da nicht so leicht jemand bloss Akademiker seyn wird, so ist dieser Gehalt nur als ein Beitrag, keinesweges aber als das, woraus der ganze anständige Unterhalt des Mannes zu bestreiten sey, zu betrachten. 2) Das Mitglied des Rathes der Alten hat entweder ein anderweitiges Staatsamt, oder eine von den mannigfaltigen ökonomischen oder Aufseherstellen, die aus der Natur unseres Instituts hervorgehen, wofür er besonders besoldet wird; auch wäre er für die Weisen, wie er durch vorübergehende Vorlesungen oder andere Leistungen uns nützlich wird, durch vorübergehende Remunerationen zu entschädigen. Arbeitet er an einem gelehrten Werke, so könnte ihm auch für diesen Behuf die Oekonomieverwaltung Unterstützung oder Vorschüsse leisten. 3) Der ausübende Lehrer wird nach Maassgabe seiner Arbeit an Vorlesungen und anderen Uebungen und Prüfungen besonders besoldet. Die Zugewandten zahlen für alle diese Gegenstände, inwiefern sie an denselben Antheil nehmen wollen, ein festzusetzendes Honorar, und zwar voraus. Denn es wird dadurch eines solchen Zugewandten, der sein vorausbezahltes Geld nun auch wiederum abhören will, Fleiss und Regelmässigkeit sehr befördert; und mögen wir ihm diese Art der Ermunterung gern gönnen. Der Regulare ist hierin frei, und wird eben der Gehalt des Lehrers als sein von der Verwaltung für ihn bezahlter Beitrag, der ja bei Zahlstellen auch angerechnet wird, betrachtet. Dieses von den Zugewandten zu ziehende Honorar ist jedoch dem Lehrer bei Fixirung seines Gehaltes nicht eben in Rechnung zu bringen, sondern derselbe also zu setzen, als ob er neben seinem Gehalte als Akademiker von diesem leben müsste; um ihn von dem Beifalle dieser Zugewandten ganz unabhängig zu erhalten.
Dasselbe Honorar von den Zugewandten haben auch die ausserordentlichen Professoren zu beziehen.
Eigentlich ist es die Akademie selbst, welche als unumschränkte Oekonomieverwaltung (§. 52.) sich selbst aus ihrer Mitte besoldet. So wie die anderen Stände nicht verlangen sollen, dass diese in Anständigkeit des Auskommens ihnen nachstehen, so wird auch ihnen von ihrer Seite gerade jenes nicht zu vermeidende Verhältniss die Pflicht auflegen, vor den Augen der Nation nicht als unersättliche und habsüchtige, sondern als edle und sich bescheidende Männer dazustehen; und ist diese Denkart auf alle Weise in sie hineinzubringen.
§. 54.
Für das erste Lehrjahr möchte es zweckmässig seyn, den encyklopädischen Lehrern, sowie etwa den anderen nöthig befundenen Unterlehrern, wenn, wie es grösstentheils der Fall seyn dürfte, sie schon ausserdem, als Akademiker oder dergl., einen fixirten lebenslänglichen Gehalt haben, eine besondere Remuneration für die Arbeiten dieses ersten Lehrjahres zuzugestehen, und für die folgenden Lehrjahre sich ein weiteres Bedenken vorzubehalten; unter anderen auch, damit man erst sähe, wie sich jedes machte, und ob nicht indessen etwas Anderes sich findet, das sich noch besser macht. In Bestimmung dieser Remuneration wäre, inwiefern nicht etwa der Mann schon sonst ausreichend besoldet ist, und man in dieser Rücksicht schon ohnedies einen Anspruch hat auf seine ganze Kraft, billig als Maassstab unterzulegen, was in dieser Zeit durch Schriftstellerei hätte erworben werden können. Denn obwohl das bisweilen auch übliche Ablesen eines vor langen Jahren angefertigten Heftes etwas höchst Bequemes ist, und kaum eine andere Kraft fordert, als die der Lunge, so dürfte doch eine solche Verwaltung des Lehramts, wie wir sie gefordert haben, und die unter anderen auch den grössten Theil der alten Hefte unbrauchbar macht, alle Kraft und Zeit des Lehrers in Anspruch nehmen; und wer diese Verhältnisse kennt, weiss, dass Collegienlesen auf die gewöhnlichen Bedingungen für einen nicht ungewandten Schriftsteller in ökonomischer Rücksicht ein Opfer ist, das zwar der wackere Mann gern bringt, der auch wackere aber nicht ohne Noth fordert.
§. 55.
Für dieses erste Jahr könnte nun der Universität vom Staate ein öffentlicher Hörsaal eingegeben werden. Die Studirenden löseten gegen ihr Honorar, etwa bei dem, um der Inscriptionen willen auch gleich anfangs anzustellenden Justitiarius der Universität, Belege (Zutrittskarten), nach welchen ihnen, durch einen gleichfalls anzustellenden famulus communis, auf eine zu Jena seit 1790 übliche, dem Schreiber dieses wohlbekannte Weise, ihre Plätze im Auditorium angewiesen werden. Da wir im ersten Jahre noch keine Regulare haben (Novizen können wir haben, die aber doch immer nur als Zugewandte zu betrachten sind), sonach diese etwa künftigen Regularen, denen vielleicht auch künftig Freistellen gegeben werden, in der allgemeinen Masse der Zugewandten noch unentdeckt liegen: so soll der Justitiarius, nach einem ihm etwa anzugebenden Kanon, diese erwähnten Belege auch frei geben können, worüber er sich hernach mit dem Lehrer, der das Collegium liest, zu berechnen hat. Ebenso wäre ein Plan zu entwerfen, wie man während dieses ersten Jahres unvermögende Studirende durch Stipendien, Freitische und dergl. unterstützen könnte. Doch ist die Einführung des gewöhnlichen Convictoren-, Stipendiaten-Examens und dergl., durch welche der Unvermögende herausgehoben und bezeichnet wird, als mit unserm allerersten Grundsatze über diesen Gegenstand streitend, auch im ersten Jahre zu vermeiden. Sollte man nicht etwa späterhin über den Grundsatz sich einverständigen, dass bei solchen, die da Regulare werden weder könnten, noch wollten (wo bei Bejahung des letzten Falles die einigermaassen frei zu haltenden wenigstens Novizen seyn müssten, und es im Noviziate über diesen Punct eben also gehalten werden könnte, wie oben (§. 51.) für das Regulat vorgeschlagen worden), und da die zu subalternen Geschäften nöthigen Handwerksfertigkeiten weit sicherer und schicklicher ausserhalb der Universität erlernt werden, das Studiren ein blosser Luxus sey, der, wenn er ja statthaben solle, aus eigenen Mitteln, keinesweges aber auf Kosten des Staates, bestritten werden müsse; sondern sollte man darauf bestehen, die milden Stiftungen der über diese Dinge freilich nicht so scharf sehenden Vorwelt, auf die bisherige Weise zu verwenden: so kann man freilich nichts dagegen haben, dass dergleichen Beneficiaten unter den blossen Zugewandten auf alle Weise bezeichnet werden, und, so Gott will, ihnen sogar eine metallene Nummer an den Aermel geheftet werde, damit die Liebeswerke doch auch recht in die Augen fallen! Nur soll man den nicht also behandeln, der einmal ein Ehrenjüngling und Regularer werden könnte.