§. 51.

Wie in Absicht der regularen Stellen überhaupt der Grundsatz feststeht, dass jedwedes Individuum, das zu einer solchen sich qualificirt, und sie begehrt, sie haben müsse, so steht in Absicht der Zahlung der Grundsatz fest, dass, wer zahlen könne, zahlen müsse, wer aber nicht zahlen könne, dieselbe, inwiefern er nicht zahlen kann, unweigerlich frei erhalte. Nicht die Zahlung qualificirt, sondern die anderweitige Leistung; und so soll auch der doppelt oder dreifach Zahlende dennoch, als Ausländer, bei dem Könige, als Inländer, bei einem Kreise, eine Stelle als freie Gunst nachsuchen, damit er wisse, dass es in unserer Anstalt noch etwas giebt, das für Geld nicht zu haben ist, und soll der etwanigen ökonomischen Rücksicht, dass man den Zahlung Anbietenden in Absicht der Proben der Würdigkeit gelinder behandle, durchaus kein Einfluss gestattet werden. Ebenso schliesst auch nicht das Unvermögen zu zahlen aus, sondern das geistige Unvermögen.

Die zu leistende Zahlung ist zu berechnen im Durchschnitte (am besten auch nach Scheffeln Getreide) auf die eben erwähnten, dem Zöglinge in Natur zu liefernden Bedürfnisse, auf Honorar an die Lehrer für Unterricht und Prüfung bei Ertheilung des Meisterthums, auf Gebrauch der öffentlichen literarischen Schätze u. s. w., und haben die Eltern oder Vormünder des zahlenden Zöglings der Oekonomieverwaltung Caution zu leisten auf die Zeit, für welche der Zögling in das Institut aufgenommen wird, indem man ihn, um späterhin ausbleibender Zahlung willen, ja nicht ausstossen könnte, dennoch aber die Verwaltung auf ihn als Zahler rechnet. Die Form dieser Sicherstellung wird leicht sich finden lassen. Und zwar werden alle jene in Rechnung kommende Gegenstände also berechnet, wie sie dem Zöglinge zu stehen kommen würden, wenn er einen Privathaushalt führte, keinesweges aber also, wie sie der alles im Ganzen an sich bringenden Verwaltung zu stehen kommen: wie denn dies, da dieser grosse Haushalt ohne Zutritt des Einzelnen als eine Einrichtung des Staates besteht, ganz billig ist, und schon dadurch zu Deckung der Freistellen ein Beträchtliches gewonnen werden kann.

Es ist zu hoffen, dass unsere reichen Häuser, deren Glanz ja sonst bei also getroffenen Einrichtungen in ihrer Nachkommenschaft erlöschen würde, den Zutritt zu unseren Regularen fleissig nachsuchen, und dass besonders unser Adel diese Gelegenheit mit Freuden ergreifen werde, um zu zeigen, dass es nicht bloss die versagte Concurrenz war, die ihn bei seinem bisherigen Range erhielt, sondern dass er auch bei eröffneter freier Concurrenz mit dem Bürgerstande denselben zu behaupten vermöge. Es könnte hierbei festgesetzt werden, dass die Grafen doppelte Zahlung leisteten, wie dies in Absicht der Collegienhonorarien auch bisher also gehalten worden; andere Adelige noch die Hälfte des ganzen Quantums zuschössen.

Freistellen müssen nicht nothwendig ganze Freistellen seyn, indem eine Familie, die zwar nicht alle diese Kosten zu tragen vermöchte, doch vielleicht einen Theil derselben tragen kann. Es kann also Viertel-, Halbe-, Dreiviertelfreistellen geben, nach Maassgabe des Vermögens der Familie.

Doch sollen ganz Unvermögende auch ganz freie Station erhalten; und es soll in Rücksicht dieser sogar eine Veranstaltung getroffen werden, wodurch sie beim einstigen Austritte aus dem Collegium der Regularen, wie dieser auch übrigens ausfallen möge, für die erste Zeit und bis zu einiger Anstellung gedeckt seyen.

Die Entscheidung über diese theilweisen oder ganzen Befreiungen fällt der ökonomischen Verwaltung des Institutes zu, welchem zu diesem Behufe die Eltern oder Vormünder des Zöglings genügende Einsicht in die Vermögensumstände desselben zu geben haben. Es muss bei dieser Einsicht Genauigkeit stattfinden, indem hierüber das Ehrgefühl der Nation selbst geschärft werden soll, und so, wie Armuth keine Schande, das Sicharmstellen und die Raubgier, welche den Ertrag milder Stiftungen wirklich Unvermögenden wegzunehmen sucht, zur grossen Schande werden sollen. Hinwiederum ist mild und freundlich dem wirklichen Unvermögen das Gebührende zu erlassen, und es ist darum klar, dass diese Verwalter für den Fortgang der Wissenschaften redlich interessirte, und talentvolle Jünglinge, auch wenn sie arm sind, herzlich liebende Männer, und also selbst Akademiker, wo möglich ausgetretene Lehrer seyn müssen.

Welcher nun unter den Zöglingen seine Stelle ganz, oder theilweise frei habe, braucht niemand zu wissen, ausser die Eltern oder Vormünder eines solchen und die erwähnten Verwalter; indem dieses die beiden Theile sind, welche die Abkunft geschlossen, und sind diese allerseits zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Denn obwohl Armuth fernerhin keine Schande seyn soll, so soll doch so lange, bis es allgemein dahingekommen, dem zahlenden Zöglinge auch die Versuchung erspart werden, sich über den ihm bekannten Nichtzahler neben ihm zu erheben. Alle sollen in solche Gleichheit gesetzt werden, dass dem Reichsten das wenige, Anständigkeitshalber vielleicht nöthige Taschengeld von der Verwaltung nicht reichlicher gereicht werde, als dem ganz freien Armen. Nicht einmal der freigehaltene Zögling selbst braucht diesen Umstand zu wissen; denn obwohl wir für das Daseyn der Anstalt überhaupt die Dankbarkeit Aller, Zahler oder Nichtzahler, in Anspruch nehmen, so wollen wir doch dafür, dass jedes Talent, auch ohne Aequivalent in Gelde, bei uns Entwickelung findet, keinen besonderen Dank, indem wir dies für Pflicht, so wie für den eigenen Vortheil des Vaterlandes erkennen. Und so sind denn die an die Kreise zu vertheilenden Stellen keinesweges Kost- oder Freistellen, sondern es sind Stellen überhaupt. Jede mögliche Stelle kann auch Freistelle werden; nur weiss der Kreis selber nicht, wie es sich damit verhält, sondern nimmt unbefangen Antheil an den wissenschaftlichen Fortschritten seines Clienten, ohne zu wissen, auf welche besondere ökonomischen Bedingungen er dieses ist.

§. 52.

Indem der Ausfall, der durch diese ertheilten Befreiungen in der Oekonomie des Regulats entsteht, aus der Gesammtheit der oben verzeichneten Quellen bestritten werden muss, dieser Ausfall aber, jenachdem das vorzüglichere Talent aus den reichen oder aus den unbegüterten Klassen der Nation hervorgeht, sehr wandelbar und veränderlich seyn dürfte: so ist klar, dass in diesem Haupttheile der Ausgaben keine Fixirung stattfinde, dass der Verwaltung grosse Hülfsmittel zur Disposition stehen müssen, dass dieselbe durchaus kein Interesse hat, dieselben ohne Noth zu verschwenden, dass sie demnach die etwanigen Ersparnisse getreulich den Händen der Regierung zurückliefern wird, welche über die Wahrhaftigkeit des Resultates der geführten Verwaltung durch eine, gleichfalls auf Stillschweigen zu verpflichtende Behörde Einsicht nehmen kann; endlich, dass dieser ganze Theil der Verwaltung dem übrigen Publicum ein dasselbe nicht angehendes und ihm undurchdringliches Geheimniss bleibe. Das lehrende Corps ist es eigentlich, das nach den gelieferten Aufsätzen oder der von der niederen Schule gebrachten Tüchtigkeit, ohne alle Rücksicht oder Notiz von den Vermögensumständen, das Regulat ertheilt: dies ist das Erste und Wesentliche. In dieser Ertheilung können sie, nach dem aufgestellten Grundsatze, dass durchaus kein vorzügliches Talent ausgeschlossen werden solle, nicht beschränkt werden. Wie es mit dem also zum Regularen unwiederbringlich Ernannten in ökonomischer Rücksicht gehalten werden solle, ist die zweite ausserwesentliche Frage, deren Beantwortung der Oekonomieverwaltung anheimfällt. Dieser verbietet Gerechtigkeitsgefühl und Rücksicht auf Ehrliebe der Nation, Befreiung ohne Noth zu begünstigen; die Natur der ganzen Einrichtung aber, sie der dargelegten Noth zu versagen; und so kann auch diese auf keine Weise eingeschränkt werden.