Tödtliche Kopfverletzung. Trepanation.
Eine kräftige, junge Frau bekam früh um 7 Uhr in einem Streite von ihrem sehr heftig aufgeregten Gegner, einem Zeugschmidt, einen heftigen Schlag auf den Kopf mit einem Schmiedehammer. Zwei Stunden später war sie bereits in der Charité, wo man einen Bruch des linken os bregm. fand. Der Zustand der Kranken war noch ziemlich befriedigend, und Störungen des Sensorii noch nicht wahrzunehmen. Aderlass, Eisblasen, kühlende Abführmittel wurden der Trepanation vorangeschickt, die als bald instituirt, und bei welcher ein Blutextravasat nicht gefunden wurde. Nach dem Verbande ein zweiter Aderlass und ein Clystier, unter Fortanwendung der Eisblase. Abends wurde der Puls voll und gespannt, und es trat Erbrechen ein, weshalb eine dritte V. S. von einem Pfunde gemacht ward. Am folgenden Morgen, bei fortdauerndem Brechreiz, zweistündlich zwei Gran Calomel abwechselnd mit einer mixtura nitrosa. Nach drei Frostanfällen folgte intensive Hitze, und schon am Abend dieses Tages verfiel die Kranke in sopor. Der Puls stieg auf 136. In der folgenden Nacht trat eine grosse Unruhe ein, während welcher Pat. aus dem Bette zu springen versuchte, bald aber immer wieder in den soporösen Zustand zurückfiel. Unter diesen Erscheinungen, erneuerten Frost- und Brechanfällen und sopor, erfolgte 66 Stunden nach der Verletzung der Tod. Die rechte Hemisphäre des grossen Gehirns war stark, noch stärker die linke mit Blut injicirt, die Substanz fest und derb, und die linke Halbkugel mit einer halbliniendicken Eiterschicht auf ihrer ganzen Oberfläche bedeckt. An der, der Trepanöffnung entsprechenden Stelle war die Substanz des Gehirns selbst bis auf eine Linie tief röther als gewöhnlich. Im Uebrigen wurde nichts Abnormes im Gehirn, und eben so wenig von der Norm Abweichendes in Brust und Unterleib gefunden. — Grade wie der obige Fall [No. 26] war auch dieser recht schlagend als Beweis der Unhaltbarkeit der drei gesetzlichen Fragen. War diese Kopfverletzung eine absolut lethale? Wer wollte dies wohl behaupten! Lag in der Individualität gerade dieser Frau ein Moment, das die Nothwendigkeit des Todes nach einer solchen Verletzung gerade bei ihr bedingte? Es würde schwer gewesen sein, aus der Leiche der ganz gesunden, jugendlich-kräftigen Frau einen Beweis dafür zu entnehmen. Endlich wird man zugeben müssen, dass bei dem so ganz kunstgerechten Heilverfahren, das der Verletzten alsbald nach der Verletzung zu Theil geworden war, von einem „Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes“ eben so wenig mit überzeugenden Gründen hätte gesprochen werden können, als die Annahme einer „äusseren Schädlichkeit“ Halt gehabt hätte, und so blieb auch hier Nichts übrig, als nachzuweisen, dass die Verletzung die alleinige Ursache des Todes der denata gewesen sei, dass aber keine der drei Fragen bejaht werden könne.
Tödtliche Kopfverletzung. Gehirneiterung.
Ganz ähnlich gestaltete sich dem Befunde nach der Fall einer nach mehreren Wochen tödtlich gewordenen Kopfverletzung bei einem Manne, die gleichfalls eine bedeutende Gehirneiterung zur Folge gehabt hatte, und bei welcher die Schwierigkeit der Beantwortung der gesetzlichen Fragen zu einer Correspondenz mit dem Gerichte führte, in welcher die nöthigen wissenschaftlichen Ausführungen zur Aufklärung des Richters und zur Begründung unserer zuerst ausgesprochenen Ansicht über den Fall gemacht werden mussten, von der wir das Wesentliche hier mittheilen werden. Ein Geselle von 25 Jahren wurde in einer Schlägerei mit einem Messer am Kopfe etwa in die Mitte des linken Scheitelbeins zwei Mal, dann am äusseren linken Augenwinkel, und endlich am „äusseren Ende des linken Schulterblattes“ gestochen, und nach einem augenblicklichen vorläufigen Verbande sogleich nach der Charité geschafft. Anfangs schien im Krankenhause bei kunstgemässer Pflege Alles gut zu gehen, aber am 8ten Tage (22. Januar) stellte sich eine teigigte Geschwulst der Kopfschwarte mit so heftigem Fieber ein, dass am 23. zwei Aderlässe nöthig wurden. Dieses Pseudoerysipelas ging schnell in Eiterung über, so dass am 25. die Wunden dilatirt werden mussten, um dem Eiter Abfluss zu verschaffen. Auch die Gesichts- und Schulterwunden wurden dilatirt und wegen anhaltenden Fiebers eine dritte Venäsect. instituirt. Trotz später noch wiederholter Dilatationen aber bildeten sich Eitersenkungen, die Kräfte sanken, es mussten vom 5. Februar ab stärkende Mittel gegeben werden, ein typhöser Stupor und Durchfall traten ein, die Wunden und das Secret bekamen ein schlechtes Aussehen, und am 8. Febr. starb der Kranke — 25 Tage nach der Verletzung — unter den Zufällen von Lähmung. Von den Sectionsresultaten waren folgende die wesentlichsten. Am Wirbel zeigten sich die gewöhnlich dicken Schädelknochen in Zwei-Thaler-Grösse von der Knochenhaut entblösst und in anfangender Caries begriffen. Die Dura mater war an der, den Verletzungen am linken Scheitelbein entsprechenden Stelle siebförmig durchlöchert, und aus diesen Oeffnungen gelbgrüner Eiter hervorgequollen. Nach Entfernung dieser Hülle fand sich die ganze linke Hemisphäre mit einer dickflüssigen, gelbgrünen, stinkenden Eiterlage wie übergossen, und die unter ihr liegenden Ausschwitzungen waren mit dem Schwamm nicht zu entfernen. Das ganze Gehirn war sehr blutreich, und die ganze hintere Hälfte der rechten Hemisphäre in einen einzigen, mit graugrünem Eiter erfüllten Abscess verwandelt. Die Verletzung am Schultergelenk war für die Sache nicht erheblich, und auch alle übrigen Sectionsbefunde können hier füglich übergangen werden. Es wurde nun im Gutachten ausgeführt, dass denatus an Vereiterung des Gehirns gestorben, dass die Kopfverletzungen die hinreichende Ursache dieser Krankheit und des Todes desselben gewesen seien, und dass und warum die drei gesetzlichen Fragen hier sämmtlich verneint werden müssten. Bekanntlich berechtigt selbst die Criminal-Ordnung den Preussischen Gerichtsarzt zu diesem Verfahren; es ist mir indess einigemal vorgekommen, dass der Richter ausdrücklich, selbst wo man es gewiss nicht erwarten sollte, eine positive Anwendung der Fragen forderte (z. B. Einmal in einem Falle von Vergiftung) — und so geschah es auch hier. Hier mögen sich, so lange noch die Lethalitätsgrade gesetzliche Gültigkeit bei Uns haben, die Einzelnen und die technischen Behörden helfen — wie sie können. Wir unsererseits äusserten uns, wie folgt: „die Aufstellung der drei Fragen und die Forderung, Eine derselben zu bejahen, hat für die gerichtlichen Aerzte in nicht wenigen Fällen die grössten Schwierigkeiten, und führt oft in Einem und demselben Falle zu ganz widersprechenden Annahmen Seitens der verschiedenen befragten Behörden. Es beruht dies zunächst darauf, dass diese Fragen den Thatbestand der Tödtung durch eine vorangegangene Verletzung, also die Hauptsache, gleichsam stillschweigend voraussetzen, und nur das Causalverhältniss zwischen der Verletzung und dem danach erfolgten Tode, den sogenannten Lethalitätsgrad der Verletzung, berücksichtigen. Eine andere Schwierigkeit bieten diese Fragen, indem sie von allgemeinen Categorien sprechen, während jeder einzelne Fall am Lebenden sich anders und eigenthümlich gestaltet, und nur wenige Bedingungen bekannt sind, deren Wirksamkeit in concreto es gestattet, den Verletzungsfall in eine allgemeinere Categorie zu bringen. Unzählige Complicationen und Concurrenzen können mit, neben und nach einer Verletzung wirksam werden, und Antheil an dem Tode des Verletzten haben, die in casu als solche Complicationen anerkannt werden müssen, sich aber sehr oft, wenn die Fragen scharf aufgefasst werden, gar nicht unter Eine derselben unterordnen lassen. Der gerichtliche Arzt soll seine Urtheile durch Gründe unterstützen, er soll beweisen. Die Fragen des § 169 setzen ihn aber nicht selten in die Unmöglichkeit, einen Beweis liefern zu können. Es genüge, das Beispiel einer durchdringenden Bauchwunde, die eine tödtliche Darmentzündung veranlasst hatte, anzuführen. Dass eine solche Verletzung nicht allgemein absolut tödtlich sei (Frage 1), kann nicht bestritten werden. Setzt man nun, dass die möglichst günstigen Umstände zu Gunsten des Verletzten wirksam geworden, und dass durchaus keine „äussere Schädlichkeit“ mit eingewirkt habe, so müsste auch die dritte Frage ohne Weiteres verneint werden. Ist nun nichtsdestoweniger der Verletzte gestorben, so müssen ohne Zweifel die Bedingungen des tödtlichen Ausgangs seiner Verletzung, der in hundert ähnlichen Fällen nicht eintrat, in der Individualität des Verletzten gelegen haben. Der begutachtende Arzt würde hiernach die zweite Frage des § 169 bejahen können, aber er kann seinen Ausspruch nicht beweisen, da diese individuellen Bedingungen ihm nicht bekannt sind, und nur, wenn auch in sich nothwendigerweise, vorausgesetzt werden müssen. Noch in weit ausgedehnterem Maasse findet dies bei Kopfverletzungen Statt u. s. w. — Aus diesen und anderen, weniger hierher gehörigen Gründen haben die besseren neueren Lehrer der gerichtlichen Medicin und des Strafrechts nicht nur alle ähnlichen Fragen, wie die der Preussischen Criminal-Ordnung, als unhaltbar verworfen, nicht nur mehrere neuere Strafgesetzbücher haben bekanntlich bereits davon Abstand genommen, sondern auch der neueste preussische Strafgesetzentwurf stellt, wie bekannt, einen besseren richterlichen und gerichtsärztlichen Maassstab für die Würdigung von Tödtungen durch Verletzung in Aussicht. — Wenn nun aber Ein u. s. w. für vorliegenden Fall die genannten drei Fragen als Maassstab ausdrücklich desiderirt, so haben wir denselben einer abermaligen sorgfältigen Erwägung unterzogen. Es erscheint gerechtfertigt, wenn wir annehmen, dass der Gesetzgeber in der dritten Frage unter der Benennung „äussere Schädlichkeit“ auch solche Umstände zu begreifen zulässt, welche zwar durch die Verletzung hervorgerufen, jedoch nicht nothwendig durch dieselbe bedingt sind. Als einen solchen Umstand haben wir früher die rosenartige Entzündung des Zellgewebes (Pseudoerysipelas) bezeichnet, welche zu den Kopfverletzungen des O. am achten Tage hinzutrat und durch welche nicht allein die Verschlimmerung der äusseren Wunden, sondern auch der Uebergang der Entzündung auf das Gehirn und die spätere Hirneiterung herbeigeführt wurde, und wenn wir dennoch in unserem Berichte auch die dritte Frage verneinten, so geschah dies aus dem Grunde, weil im technisch-medicinischen Wortsinne eine hinzutretende Rosenentzündung keine „äussere Schädlichkeit“ genannt wird. Ohne das Hinzutreten dieses Pseudoerysipelas wäre nun aber mehr als wahrscheinlich eine Gehirnentzündung und Vereiterung nicht entstanden, mithin auch der Tod des Verletzten nicht erfolgt.“ In diesem Sinne wurde nunmehr der zweite Theil der dritten Frage bejahend beantwortet.
Tödtliche Kopfverletzung. Gehirneiterung.
Ein ähnlicher Sectionsfall betraf eine Kopfverletzung, die bei einem Gelage mit einem Stocke beigebracht worden, und wonach der Verletzte nach dreiwöchentlicher kunstgerechter Behandlung in der Charité gestorben war. Die Kopfwunde, bereits dilatirt, drang bis auf das linke Os parietale, dessen Pericranium abgelöst war, der Schädel selbst war völlig unverletzt. Die Eiterung war schlecht und jauchig. Die harte Hirnhaut war, der verletzten Stelle entsprechend, mit dem Schädel verwachsen, und das Gehirn unter dieser Stelle oberflächlich vereitert. Der Eiter floss zwischen Falx cerebri und der linken grossen Hemisphäre bis auf das Tentor. cerebelli hinab. Die Substanz des Gehirns war fest und blutreich. Die übrigen Sectionsbefunde waren unerheblich.