Tödtliche Kopfverletzung. Gehirneiterung.
Ein anderer Parallel-Fall endlich war der einer Gehirneiterung, die 24 Tage nach einer Verletzung des Kopfes durch mehrere Schläge mit einer Flasche den Tod eines bis dahin ganz gesunden und kräftigen 34jährigen Mannes herbeiführte. Auch dieser Verletzte war sogleich nach der Charité geschafft und so kunstgerecht behandelt worden, dass irgend ein „Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes“ gar nicht und so wenig nachweisbar war, als der „Hinzutritt einer äusseren Schädlichkeit“! Bei der Section fanden sich an wesentlichen Befunden: das Schädelgewölbe links, den Verletzungen entsprechend, von der Knochenhaut vollständig entblösst, Eitersenkungen zwischen galea und Schläfenmuskeln bis unter den Jochbogen, die dura mater auf der rechten Hemisphäre entzündet, auf der linken mit einer Thaler-grossen Eiterablagerung bedeckt, die ganze linke Hemisphäre mit einer Schicht dicklichen, grünen Eiters überzogen, und die Gehirnsubstanz in dieser Halbkugel an einzelnen kleineren und grösseren Stellen vereitert.
Verletzung der Lunge. Tödtlicher Abscess.
Endlich gehörte in diese Rubrik und in die hundert hier zu durchmusternden Fälle eine nach Monaten erst tödtlich gewordene Lungenwunde, bei welcher eine Reihe von Zwischenursachen die Anwendung der drei Fragen erleichterte. Ein Mann von 41 Jahren war mit einem Messer in die rechte Brust gestochen worden —, die äussere Wunde hatte nach dem chirurgischen Atteste eine Länge von einem halben Zoll und eine Breite von 2 Linien. (Eine zweite Stichwunde in die Mitte des linken Oberarms blieb für die spätere Beurtheilung unerheblich.) Ein Wundarzt hatte sogleich die Wunde trocken geheftet, kalte Ueberschläge gemacht und Nitrum und Glaubersalz verordnet. Am dritten Tage fand er den Athem „kurz und schnell und den Puls unterdrückt“, und veranstaltete nun einen Aderlass von vier Tassen Blut. Nachmittags wurde Dr. M. zugerufen, der alsbald eine zweite, eben so starke Venäsection verordnete, weil er „eine sehr bedeutende Entzündung der Lungen und der Pleura fand, beschwerte Athmung, Husten mit blutigen Sputis, Abgang von wenig hochrothem Urin, Schmerz in der verwundeten Seite, und grosse Unruhe und Angstgefühl“. Am anderen Morgen neue VS., so wie Blutegel, und eine Emulsio nitrosa. Am Abend dieses Tages schien der Kranke verloren. Er lag passiv, abgespannt, bleich, bewusstlos da, und hatte einen kleinen schwachen, aussetzenden Puls. Dr. M. verordnete Calomel mit Goldschwefel, Nitrum und Hyoscyam. und legte ein Vesicator auf die Brust. Am folgenden Tage hatte sich Patient gebessert, indess traten allmälig die Erscheinungen des Exsudats ein, der abgesonderte Wundeiter wurde übelriechend, die Füsse ödematös. Indess gingen auch diese Zufälle (unter den ungünstigsten äusseren Lebensbedingungen!!) wieder vorüber und schon fasste man neue Hoffnung zur Rettung des Kranken. Aber er gab sich seinem sehr heftigen Temperamente wieder hin, hatte oft mit seinen Umgebungen Zank und Streit, die bis zu Thätlichkeiten ausarteten, er genoss wieder wie früher viel Branntwein, und so steigerten sich die Zufälle wieder, es trat hectisches Fieber ein, und vier und einen halben Monat nach der Verletzung starb er. Bei der gerichtlichen Section fanden wir siebenundzwanzig Unzen stinkenden graulichen Eiters im rechten Pleurasack, welcher Eiter die Intercostalmuskeln dieser Seite theilweise zerstört hatte, und es ergab sich, dass die Quelle dieser Eiterung ein Abscess war, der fast zwei Drittel der ganzen rechten Lunge umfasste. Beide Lungen waren ganz frei von Tuberkeln, so dass recht eigentlich hier eine Lungeneiterung in Folge von (traumatischer) Pneumonie vorlag. Die rechte Lunge war stark mit der Costalpleura verwachsen, und wo sie nicht abscedirt war, grau hepatisirt. Die übrigen Befunde boten nichts Bemerkenswerthes. Es musste hiernach angenommen werden, dass die Lungenstichwunde keine allgemein absolut tödtliche gewesen, dass dagegen die leidenschaftlichen Zornausbrüche des denatus, seine Neigung zum Branntweinmissbrauch, das schlechte Lager in einer feuchten Kellerwohnung, das Umgebensein mit zänkischen Nachbarn eben so viele schädliche Momente gewesen seien, deren Einfluss durch frühzeitigen Transport des Verletzten in ein Krankenhaus (zu welchem er durchaus seine Einwilligung nicht hatte geben wollen) hätte abgewendet werden können. Hierzu kam die mangelhafte Behandlung des Wundarztes gerade in der wichtigsten ersten Zeit nach der Verletzung, der in einem so erheblichen Falle erst am dritten Tage zu einer Blutentziehung geschritten war, und nicht hinreichend kräftige antiphlogistische Mittel angewandt hatte, aus welchen Gesammtgründen wir die beiden Theile der dritten Frage bejahend beantworteten.
[VI. Kopfverletzungen.]
Ausser den im Obigen ([Nr. 6], [7], [29], [30], [31] und [32]) bereits erwähnten kamen noch zwei Fälle von schweren, schnell tödtlich gewordenen Kopfverletzungen bei Mordthaten vor.
Mord durch Kopfhiebwunden.