Markendorf, ein zur Zeit der That erst 18jähriger Mensch, und einer der herzenshärtigsten Verbrecher, die ich je gesehen, welche abstossende Stimmung er bis zum Tage der Hinrichtung behielt, bis wohin er sich im einsamen Gefängniss fortwährend seine blonden Haare in Locken gekräuselt hatte! — war zu einem ihm bekannten Schuhmacher gekommen, in der später eingestandenen Absicht, ihm um jeden Preis ein Paar Stiefeln zu rauben. Der Mann sass auf einem Schemel bei der Arbeit. Im Gespräch schlich M. hinter ihn, ergriff einen Schusterhammer, und schlug beherzt und wiederholt auf den Kopf des Mannes ein, der gleich von seinem Sitz herabstürzte und bald nach den Verletzungen verschied. Der Mörder bekannte später — was ich oft in ähnlichen Fällen aus dem Munde von solchen Verbrechern gehört habe (es giebt eine eigene dämonische Lust am Verbrechen!), — dass er, nachdem er einmal mit dem Hammer zugeschlagen, und sein Opfer schon regungslos vor ihm lag, nun erst recht wüthig geworden sei und „immerzu“ geschlagen hätte. (Vgl. [16.] Fall.) Dieser Aussage entsprach unser Befund von vierundzwanzig einzelnen Kopfverletzungen, die sich bis in das Gesicht (Augen, Nase, Backen) erstreckten. Unter anderen war das linke Ohr in seiner Mitte bis auf eine schmale Brücke durch eine Queerwunde mit stumpf-scharfen Rändern getrennt, und auch mehrere einzelne Verletzungen an den weichen Kopfbedeckungen hatten solche Ränder, woraus wir gleich bei der Obduction, wo noch nicht einmal der Thäter, geschweige die Art, wie er verfahren, ermittelt war, schliessen mussten, dass denatus theils mit einem stumpfen (wofür die Mehrzahl der Wunden sprach), theils aber mit einem stumpf-scharfen Werkzeug getödtet worden sein musste. Dies bestätigte sich durch das spätere Geständniss des Mörders, dass er beide Seiten des Schusterhammers, auch die scharfe, abwechselnd angewandt hatte. Es würde sehr ermüdend und überflüssig sein, wollten wir hier alle einzelnen Verletzungen nach dem uns vorliegenden Obductionsprotocolle aufführen; wir begnügen uns vielmehr mit der Angabe der hauptsächlichsten, welche bestanden in einem Vertical-Bruch des linken, in einem halbmondförmigen Bruch des rechten Schlafbein-Schuppentheils, und in einer völligen Sprengung der Schädelgrundfläche von einem Keilbeinflügel bis zum andern herüber. Die Venen der pia mater, zumal links, strotzten von dunkelschwarzem Blute. Dem Bruche des linken os temporum entsprechend, fand sich auf dem Gehirn ein Extravasat von geronnenem Blute von Silbergroschen-Grösse, und eine 1⁄4 Zoll in die Gehirnsubstanz eindringende Verletzung. Die allgemeine absolute Lethalität dieser Verletzungen war leicht nachzuweisen.
Markendorf hat die wohl verdiente Todesstrafe erlitten. Kurze Zeit nach der Publication des Todesurtheils erkrankte er schwer. Ich fragte ihn einmal, ob er denn nicht vorzöge, an seiner Krankheit Statt unter dem Henkerbeil zu sterben? Er zuckte mit den Achseln und äusserte: „ich möchte doch lieber erst curirt werden.“ Er wurde curirt und dann hingerichtet. „Noch am Grabe pflanzt er die Hoffnung sich auf!“
Mord durch Kopfhiebwunden.
Eben so leicht für die Beurtheilung war folgender schrecklicher Fall. Ein Mann von 60 Jahren, bei dem sich später in der Untersuchung Veranlassung ergab, seinen Gemüthszustand zu exploriren, und der von uns als blödsinnig (im landrechtlichen Sinne), folglich als unzurechnungsfähig erklärt werden musste, hatte in sich die fixe Idee festwurzeln lassen, den Tod durch Henkershand zu sterben, und um dazu zu gelangen, hatte er sich die Tödtung eines 12jährigen Knaben vorgesetzt, der ihm oft in seiner Wirthschaft half, und zu dem er immer eine gewisse Liebe und Anhänglichkeit gehabt hatte! Er bestellte ihn eines Sonnabends Nachmittags zu sich, vorgeblich, damit er ihm beim Holzhauen im Keller behülflich werde. Vorher hatte er nun in diesem Keller neben dem Hauklotz Domino-Steine verstreut, damit der Knabe sich danach bücke, und bei dieser Gelegenheit wollte er ihn mit dem Beile tödten. Diesen Vorsatz führte er genau aus. Im Keller angekommen, bückte sich das Kind nach dem Dominospiel, und in diesem Momente schlug ihm der — an der ganzen rechten Seite gelähmte — G. mit der linken Hand, in welcher er das Beil hielt, den Schädel in Trümmer, worauf er sogleich zur Polizei-Behörde ging, und mit der grössten Ruhe seine That zur Anzeige brachte, mit der Bitte, ihn doch nun recht bald hinrichten zu lassen! Der verletzte Knabe war sogleich nach der chirurgischen Klinik gebracht worden, aber schon auf dem Transport verstorben. — Der obere Theil des Schädels zeigte sich zertrümmert, indem acht grössere und kleinere Knochenfragmente von Mandel- bis Thaler-Grösse, die dem linken Scheitelbeine angehörten, lose auf der harten Hirnhaut auflagen, was ein äusserst seltener Befund ist. Eines dieser Fragmente hatte die dura mater durchbohrt. Das Stirnbein war in einem diagonalen Sprung ganz und gar gespalten. Die Gehirnoberfläche erschien mit zahlreichen kleinen Extravasaten von geronnenem Blute wie besäet, und die Windungen wie mit Blut ausgegossen. Im hinteren Drittheile der linken Hemisphäre setzten sich die Extravasate durch die ganze Hirnsubstanz fort. In der basis cranii fand sich eine zwei Zoll lange Fissur im grossen Flügel des linken Keilbeins, und eine zweite Fissur, die das Hinterhauptbein bis zu seinem Basilartheil gesprengt hatte. Die Bejahung der ersten Frage des §. 169 der Criminal-Ordnung, d. h. die Annahme der absoluten Lethalität der Verletzungen konnte nicht zweifelhaft sein. Der Thäter wurde bei der von uns in einem ausführlichen Gutachten nachgewiesenen Beschaffenheit seines Gemüthszustandes nicht zum Tode verurtheilt, sondern in eine Aufbewahrungsanstalt geschickt.
Tödtliche Kopfverletzung.
Seltsam war ein Fall einer Kopfverletzung, die bei der nöthigen Vorsicht im forensischen Urtheil, nicht mehr mit Gewissheit taxirt, wenn gleich ein Zweifel an ihrer Tödtlichkeit füglich nicht erhoben werden konnte. Ein Bauarbeiter nämlich hatte durch Reissen eines Taues mit einem schweren eisernen Bolzen eine Kopfverletzung bekommen. Ueber die nachfolgende Krankheit und Behandlung (im Clinicum) lag uns Nichts vor, und sogar war die Leiche bereits — in der Krankenanstalt vollständig secirt worden. Die Schädelhöhle war ganz leer und das Gehirn lag zerschnitten in der Unterleibshöhle, und wir sollten über die Tödtlichkeit der Kopfverletzung urtheilen! Aber an der Schädelgrundfläche fanden sich vom Keilbein, Siebbein und pars orbital. des Stirnbeins mehrere Stücke abgebrochen und hiernach konnten, vorausgesetzt, dass diese Brüche durch die Verletzung entstanden waren, wenigstens Wahrscheinlichkeitsgründe gegeben werden.