[B. Tödtungen durch Misshandlungen.]
An die analysirten 36 Fälle von Tödtungen durch Verletzungen, welche zum grössten Theile durch Morde oder Todtschlag veranlasst worden waren, reihen wir am zweckmässigsten die in der hier beleuchteten Centurie von Obductionen vorgekommenen neun Fälle an, in welchen Misshandlungen aller Art den Tod veranlasst hatten oder angeblich verursacht haben sollten. Bei unserer verrotteten Strafrechtstheorie und der darauf begründeten, eben so verrotteten gesetzlichen Lethalitätslehre gehören gerade solche Fälle zu den schwierigsten für die ärztliche Beurtheilung, weil gerade hier nicht selten, wie bei Schlägereien im Rausche, Zorn u. s. w., bei ursprünglichen Krankheitsanlagen, bei verschiedenartig eingeschlagener ärztlicher Behandlung, bei mitwirkenden Witterungseinflüssen u. s. w. eine grosse Menge von Zwischenursachen wirksam werden, deren genaueste Würdigung oft gar nicht möglich ist, und dann dem Vertheidiger (im neueren Verfahren unter Umständen auch dem Staatsanwalt) ein weiter Tummelplatz zu Angriffen gegen das Gutachten eröffnet wird.
Nicht sowohl wegen dieser Schwierigkeiten, als wegen der unerhörten Scheusslichkeit der That war ein Fall in dieser Reihe hervorstechend, den wir deshalb voranstellen. Selten ist ein Verbrechen mit mehr innerer Wuth (und von einem Weibe!) und mit grösserer Niederträchtigkeit der Gesinnung verübt worden. Die Section erforderte wegen der zahllosen äusseren Beschädigungen grosse Sorgfalt, das Urtheil aber über den Fall war leicht, wie man sogleich sehen wird.
Ruptur der Leber.
Am 25. October 18— Mittags hörten Hausbewohner in der R.’schen Wohnung ein seltsames Geräusch, namentlich Töne von einer Frau, „die sich abäscherte“, dann auch Klagen und Bitten eines Kindes, ein Stöhnen, ein Aufstauchen, Einmal deutlich die Worte: „da — wasch’ Dich!“, dann wieder ein Kreischen, ein Röcheln. Beim Eindringen in die Wohnung fand man des R. Wirthschafterin mit dessen zehnjähriger Tochter (die eben aus der Schule zurückgekehrt war) allein im Zimmer, die Wirthschafterin sehr aufgeregt, das Kind in einem scheinbar leblosen Zustande. Das Gesicht war blutig, die Haare in Unordnung, und gleich darauf verstarb das Kind. Die Thäterin behauptete (bis zum Schluss der Untersuchung!!), dass sie dem Kinde nur, und zwar über dem Strohhut (!), als es aus der Schule gekommen, zwei Ohrfeigen gegeben, worauf es sich aus Bosheit zur Erde geworfen, von der sie es wieder aufgehoben, worauf es sich abermals niedergeworfen habe, und stellte jede weitere Misshandlung mit eiserner Beharrlichkeit in Abrede. Auf dem Fussboden und an den Füssen der Möbel wurden Blutspuren gefunden. Bei der Legal-Inspection fanden wir, ausser zahlreichen kleineren Hautbeschädigungen, sechsundvierzig grössere Sugillationen und Excoriationen, am Kopfe, Rumpf und Extremitäten, und ausserdem waren beide Augen, die Nase, die Lippen und beide Ohren stark blauroth angeschwollen, und die Nates mit blauen Flecken ganz bedeckt. Auf den Bauchdecken fand sich keine Abnormität. Das Gehirn war sehr blutreich und in der Mitte der linken Hemisphäre fand sich ein Extravasat von einer halben Drachme, so wie ein zweites von zwei Unzen dunkel-flüssigen Blutes auf der basis cranii. Auch das kleine Gehirn, wie sämmtliche sinus waren sehr blutreich. Von der Brusthöhle bemerken wir nur, dass Herz und Lungen ungewöhnlich wenig Blut enthielten, und dass in der Luftröhre sich etwas dunkelrother, blutiger Schleim vorfand. Unerwartet war dagegen der Befund von einem Pfunde dunklen, flüssigen Blutes in der Bauchhöhle, welches, wie sich ergab, aus einem Leberriss geflossen war, der, drei Zoll lang, die Leber der Länge nach zwischen dem rechten und linken Lappen in ihrer ganzen Substanz getrennt hatte. Die übrigen Befunde waren normal. Dass der Tod durch innere Verblutung aus dem Leberriss entstanden, und diese „Verletzung“ eine sogenannte allgemein absolut lethale gewesen war, musste natürlich angenommen werden. Aber auch dass dieser Riss nur in Folge einer äusseren Gewaltthätigkeit habe entstehen können, konnte nicht zweifelhaft sein, da eine gesunde Leber, wie diese war, nicht ohne eine solche einwirkende Gewalt reisst, für welche letztere ja auch übrigens nur zu viele Spuren am Leichnam deutliches Zeugniss gaben. Dass übrigens der Leberriss sich äusserlich am Leichnam nicht durch die geringste Sugillation oder dergleichen kund that, war nur wieder ein neuer Beweis für die Richtigkeit der oben von uns aufgestellten Behauptung betreffend die Häufigkeit solcher Fälle (s. [S. 8]). Die Art der Gewaltthätigkeit konnte natürlich nach den blossen Ergebnissen der Leichenöffnung nicht festgestellt und nur so viel mit Sicherheit angenommen werden, dass die Ohrfeigen das Kind nicht auf diese Weise hätten tödten können. Dass die Gehirnblutung, die für sich allein gleichfalls, ohne Concurrenz der Leberruptur, den Tod des Kindes nothwendig zur Folge hätte haben müssen, nicht etwa aus bloss inneren Ursachen entstanden war, konnte keinem Zweifel in Betracht des Umstandes unterliegen, dass das ganz gesunde Kind nur sehr kurze Zeit vor dem Tode erst von einem Gange zurückgekehrt war, und Gehirnblutungen unter diesen individuellen und concreten Umständen nicht vorkommen. Eben so musste in Abrede gestellt werden, dass die zahlreichen Beschädigungen (wozu noch der Umstand zu erwägen kam, dass man später des Kindes Ohrringe, die es am Todestage getragen, zerbrochen an mehreren Stellen der Stube gefunden hatte!) bloss von einem, wenn auch wiederholten Sichniederwerfen des Kindes hätten entstehen können, was wohl hier keiner Ausführung bedarf. So kam der Fall vor den Richter, der damals noch an die strenge Beweistheorie des Strafrechts gebunden war, woraus, bei beharrlichem Leugnen der Angeklagten, die Folge entstand, dass sie, obgleich anerkannt als Urheberin des Todes des Kindes, nicht mit dem Tode gestraft, sondern ausserordentlich zu zwanzigjähriger Zuchthausstrafe verurtheilt wurde.
Anscheinend tödtliche Misshandlung.
Ganz anders fiel das Urtheil in einem anderen Falle aus, in welchem ein zwölfjähriges Mädchen angeblich durch Züchtigungen Seitens des Vaters seinen Tod gefunden haben sollte. Es fanden sich jedoch nur unerhebliche Hautverletzungen auf Rücken und nates vor, dagegen war die Leber ungemein hypertrophisch, sehr hart, und durch und durch von cirrhosis ergriffen, welcher organischen Krankheit, und nicht den gar nicht näher nachweisbaren Misshandlungen, der Tod zugeschrieben werden musste.