Die Obduction ist hiermit geschlossen.
Den Obducenten werden zwei Gefässe, mit dem Gerichtssiegel verschlossen, übergeben. In dem einen befindet sich der Mageninhalt des denatus mit der Aufschrift:
„Mageninhalt des Hutmachermeisters Christian Ludwig Schmidt.“
In dem anderen: Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm, überschrieben:
„Hierin befindet sich die Speiseröhre, der Magen und der Zwölffingerdarm des Hutmachermeisters Christian Ludwig Schmidt.“
Das Resultat der chemischen Prüfung wird nachfolgen.
Obducenten gaben hierauf ihr Gutachten dahin ab:
| 1) | dass denatus am Brande der Speiseröhre und des Magens gestorben sei; |
| 2) | dass diese nothwendig tödtliche Krankheit durch den Genuss einer ätzenden Säure entstanden sei; |
| 3) | dass die drei Fragen des §. 169 der Criminal-Ordnung auf den Fall, da eine eigentliche Verletzung nicht vorliegt, keine Anwendung finden. |
| v. | g. | u.[22] |
| Casper. | Lüdke. | |
| a. | u. | s.[23] |
| Kolk. | Böttcher. |