26) Nach kunstgemässer Entfernung der äusseren Bedeckungen zeigten sich die Schädelknochen ungewöhnlich stark, aber unverletzt.
27) An den Hirnhäuten findet sich etwas Ungewöhnliches nicht zu bemerken.
28) Die Venen der Gehirnoberfläche sind stark mit Blut gefüllt.
Auf der Gehirnoberfläche zeigt sich eine Zweithaler-grosse leichte sulzige Ausschwitzung.
Die Substanz des Gehirns ist ziemlich fest, aber nur mässig blutreich.
29) Sämmtliche Sinus sind stark mit Blut von der bereits beschriebenen Farbe gefüllt.
30) In den Hirnventrikeln, resp. Adergeflechten ist etwas Abnormes nicht zu entdecken.
31) Eben so wenig am kleinen Gehirn, der Brücke und dem verlängerten Marke.
32) Die Schädelgrundfläche ist normal beschaffen. Sonst ist im Kopfe Nichts zu bemerken.

Die Obduction ist hiermit geschlossen.

Den Obducenten werden zwei Gefässe, mit dem Gerichtssiegel verschlossen, übergeben. In dem einen befindet sich der Mageninhalt des denatus mit der Aufschrift:

„Mageninhalt des Hutmachermeisters Christian Ludwig Schmidt.“

In dem anderen: Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm, überschrieben:

„Hierin befindet sich die Speiseröhre, der Magen und der Zwölffingerdarm des Hutmachermeisters Christian Ludwig Schmidt.“

Das Resultat der chemischen Prüfung wird nachfolgen.

Obducenten gaben hierauf ihr Gutachten dahin ab:

1) dass denatus am Brande der Speiseröhre und des Magens gestorben sei;
2) dass diese nothwendig tödtliche Krankheit durch den Genuss einer ätzenden Säure entstanden sei;
3) dass die drei Fragen des §. 169 der Criminal-Ordnung auf den Fall, da eine eigentliche Verletzung nicht vorliegt, keine Anwendung finden.
v. g. u.[22]
Casper. Lüdke.
a. u. s.[23]
Kolk. Böttcher.