[A. Tödtungen durch Verletzungen,]

als denjenigen, die bei dem heutigen mangelhaften Standpunkte unsers Strafrechts für die Beurtheilung die schwierigsten zu sein pflegen, und die auch überall der Zahl nach unter allen Todesarten überwiegend sind, der Anfang zu machen sein wird.

[I. Tödtungen durch Ueberfahren]

kamen uns unter hundert Fällen acht Mal zur Untersuchung. Hier, wie bei vielen anderen Todesarten, mussten immer noch besondere Umstände obwalten, die die richterliche Vermuthung auf fremde Schuld, z. B. auf Fahrlässigkeit des Wagenführers u. s. w. rege machten, weil sonst nach den gesetzlichen Bestimmungen die Fälle gar nicht zur gerichtsärztlichen Ermittelung gekommen wären.

Die Todesart bei dieser Todesursache war natürlich eine sehr verschiedene, je nachdem verschiedene Körpertheile direct und zunächst von der quetschenden Gewalt der Räder getroffen worden waren. Verhältnissmässig oft findet man dabei — Zersprengungen innerer Organe, die sich dann ihrerseits gewöhnlich gar nicht äusserlich an der Leiche kund thun. Diese Erfahrung habe ich oft, und nicht bloss in den hier folgenden Fällen gemacht, sie ist aber forensisch von der grössten Wichtigkeit und nicht bekannt genug. Henke z. B., der überhaupt kein Practiker war, ein Mangel, der allen seinen Schriften anklebt, Henke spricht (Lehrbuch) nur bei den Zersprengungen der Milz davon, dass dieselben auch ohne äussere Sugillation vorkommen könnten: dasselbe findet aber auch in Betreff von Rupturen, ja von Fracturen, und zwar sehr häufig, bei den mannichfachsten anderen Theilen Statt, wie ich es selbst oft genug bei den Nieren, vielfach bei der Leber, dem Herzen, den Lungen, bei den Rippen, den Wirbelbeinen und erst vor wenigen Wochen noch bei einem Querbruch des Brustbeins, dessen Manubrium ganz abgebrochen war, beobachtet habe, und wofür die unten folgenden Fälle Beweise genug liefern werden. Man sieht hieraus, wie bedenklich es ist, aus der blossen Legal-Inspection von Leichen Schlüsse auf die Todesart und Todesursache zu ziehen, und was von der stehenden Phrase in den betreffenden gerichtlichen Bekanntmachungen von unbekannten Todtgefundenen: „Spuren äusserer Gewalt fehlten“ zu halten ist![4]

[1. Fall.]

Ruptur der Leber.

Ein 14monatlicher, starker Knabe war durch Ueberfahren getödtet worden. Ausser kleinen Hautabschilferungen am Hinterkopfe, und einer etwa wallnussgrossen Ecchymose am rechten grossen Trochanter war äusserlich gar Nichts Abnormes an der Leiche wahrzunehmen. Der Kopf namentlich war ganz unbeschädigt, und deshalb, und gestützt auf meine frühern Beobachtungen bei Uebergefahrnen, diagnosticirte ich vor der Section vor meinen umstehenden Zuhörern eine Ruptur der Leber oder der Milz, welche erstere sich auch fand. Der rechte Leberlappen war durch einen Längenriss fast ganz abgetrennt.

[2. Fall.]

Ruptur der Leber.