Ein Arbeitsmann war durch Anfahren eines Wagens umgeworfen und schnell tödtlich verletzt worden. Ausser einer handtellergrossen, wie verbrannt aussehenden Hautstelle auf der linken Brusthälfte und einer unerheblichen Sugillation am rechten Hüftbein, denen keine innere Beschädigung entsprach, war am Leichname äusserlich Nichts auffallend! Dagegen fand sich ein completer Längenriss der Leber, der sie in zwei Hälften getheilt hatte, und ein Querbruch der fünften und sechsten rechten Rippe, die unentdeckt geblieben wären, wenn nicht jene unerheblichen äussern Verletzungen Veranlassung gegeben hätten zu einer gerichtlichen Section des Leichnams.
Ruptur der Leber.
Ein sechsjähriger Knabe war durch Ueberfahren getödtet worden. Mit Ausnahme von unerheblichen Sugillationen von Bohnengrösse am linken Hüftbein, linken Knie, linken Knöchel und rechtem Stirnbein ergab die Inspection der Leiche nichts Abweichendes. Aber auch hier fand sich als Todesursache ein Längenriss der Leber, die in zwei Theile getheilt gefunden wurde.[5]
Tödtlicher Unterschenkelbruch.
Bei einem Säufer, der unter einen Wagen gerieth, ging ein Hinterrad über den rechten Unterschenkel, und verursachte eine Fract. comminuta beider Knochen. Der Verletzte erhielt alsbald in der Charité die nöthige Pflege, starb aber nach achtzig Stunden am Säuferwahnsinn. Der Fall wurde in die gutachtliche Annahme zusammengefasst, dass der Tod durch eine innere Krankheit, zu welcher denatus disponirt gewesen, erfolgt, der Ausbruch dieser Krankheit aber durch den complicirten Beinbruch mit veranlasst worden sei.
Tödtlicher Bruch der Tibia.
Ein Schiefbruch der linken Tibia war durch Ueberfahren bei einer Frau entstanden, und die Verletzte 14 Tage später gestorben. Interessant war der Befund eines Carcinoms an der linken Mamma, und gleichzeitig eines beginnenden Hydrops Ovarii sinistri, der bereits Apfelgrösse erreicht hatte und ein Hydatiden-Hydrops war.[6]