Herz-Schusswunde. Zweifelhafter Selbstmord.
Im Friedrichshain, der neuen Parkanlage vor den Thoren Berlins, wurde an einem Baume sitzend ein 40jähriger Mann erschossen gefunden. Seine Uhr und Börse, von denen man wusste, dass er sie bei sich geführt, fehlten, und neben ihm lag, ein gewiss sehr seltener und seltsamer Fall, ein scharf geladenes Pistol. Die Oberkleider der Leiche fanden sich zurückgeschlagen, das Hemde aber war vom Schusse durchbohrt, der zwischen der vierten und fünften Rippe links eingedrungen war. Hier fanden wir eine rundliche, einen halben Zoll im Durchmesser haltende Wunde mit zerrissenen Rändern, die weder nach aussen, noch nach innen eingestülpt waren. Im Umkreis von zwei Zollen war die Haut gelbbraun und hart zu schneiden; aber von eingebranntem Pulver zeigte sich an den Rändern keine Spur! Innerhalb der Brusthöhle fanden wir einen Erguss von drei med. Pfunden von theils geronnenem, theils flüssigem Blute im linken Pleurasacke und Zerfetzung des ganzen linken Herzens durch den Schuss. Auch in diesem Falle konnte, trotz sorgfältigsten Suchens, die Kugel, die keinen Ausgang genommen hatte, im Leichnam nicht gefunden werden. Beide Hände waren, wie alle Gelenke, biegsam, und auch in den Händen fand sich kein eingebranntes Pulver. Lag hier Mord oder Selbstmord vor? Die Frage, die bei der Obduction an uns gerichtet ward: „ob denatus, nachdem er die vorgefundene Verletzung erhalten, noch Einmal habe laden können“? — wonach der Befund des geladenen Pistols bei der Leiche erklärt wäre — konnten wir natürlich zu verneinen keinen Augenblick Anstand nehmen, da der Tod ein urplötzlicher gewesen sein musste. Weit schwieriger war die Beantwortung der Frage vom zweifelhaften Selbstmord. Der Verstorbene konnte, vielleicht in angetrunkenem Zustande, der Uhr und Börse beraubt und dann erschossen worden sein, und der Mörder in diesem Falle das Pistol absichtlich noch einmal geladen und neben die Leiche gelegt haben. Bei dieser Annahme wäre aber der Befund der zurückgeschlagenen Kleider immerhin auffallend gewesen. Denatus konnte aber auch sich selbst erschossen, zu diesem Zwecke zwei geladene Pistolen mit hinaus genommen haben, und nach dem Tode der Uhr, Börse und einer Pistole beraubt worden sein. Der Mangel von Pulverschwärzung in den Rändern der Schusswunde konnte keine beider Annahmen unterstützen, da jedenfalls der Schuss nicht von fern her gekommen war, ebenso wenig, wie derselbe Mangel in den Händen für beweisend erachtet werden konnte, da, abgesehen davon, dass der Verstorbene Handschuhe angehabt, und diese gleichfalls nach dem Tode geraubt sein konnten, bei notorischen Selbstmördern meist ebenso wenig Pulverschwärzung in Einer Hand gefunden wird, als nach dem Abschiessen der Waffe bei Soldaten, Schützen, Jägern u. s. w. Vielmehr verbrennt die Hand nur beim Abschiessen durch mehr oder weniger ungeschickte Handhabung der, nicht mit einem Zündhütchen versehenen Schiesswaffe. Bei dieser schwierigen Sachlage des vorliegenden Falles mussten wir unser Gutachten dahin abgeben: „dass die Obduction keine Data zur zweifelsfreien Beantwortung der Frage vom Mord oder Selbstmord geliefert habe, dass ihre Ergebnisse jedoch die Möglichkeit des Selbstmordes keinesweges ausschlössen“.
III. Kopfverletzungen.
Ausser den schon in den Rubriken unter I. und II. aufgeführten und weiter unten in der Rubrik der Misshandlungen noch zu erwähnenden Fällen von Kopfverletzungen kamen in dieser Centurie noch zehn andere Fälle von tödtlichen Kopfverletzungen vor, die auf die verschiedenste Weise veranlasst waren. Wie gerade bei den Kopfverletzungen die alte, bei uns durch den §. 169. der Crim.-Ordnung praktisch repräsentirte Lethalitätslehre für die gerichtlich-medicinischen Begutachtungen störend und peinlich war, ist allbekannt, und wird zum Theil noch die folgende Aufzählung jener zehn Fälle ergeben, die noch unter der Herrschaft des alten Strafgesetzbuches vorkamen, folglich eine Beantwortung der drei Fragen des §. 169. erforderten. Nicht zweifelhaft konnte dieselbe in den zunächst folgenden beiden Fällen sein, welche die seltene Todesart durch Erschlagen mittelst eines Windmühlenflügels betrafen.
Sprengung des Schädels, Gehirnvereiterung durch Schläge eines Windmühlenflügels.
a) Ein 4jähriges, ganz gesundes Mädchen war von einem Windmühlenflügel getroffen, alsbald besinnungslos geworden, hatte linkseitige Krämpfe bekommen, und war nach 23 Stunden gestorben. Die Hälfte der Kranznath zeigte sich eine Linie weit auseinander gewichen, ein seltener Befund, der, wie jede Sprengung von Schädelnäthen, auf eine ganz ungewöhnlich heftige Gewalt schliessen lässt, und von dem Endpunkte dieses Risses erstreckte sich ein diagonaler Riss von drei Zoll in das linke Scheitelbein. Am rechten Scheitelbein befand sich gegen den Flügel des Keilbeins und Schuppentheil des Schlafbeins eine Fractur mit Impression von der Grösse eines Viergroschenstücks. Das Gehirn floss leider nach der Oeffnung des Schädels als fauliger Brei aus, und konnte deshalb nicht genauer untersucht werden. In der basis cranii aber zeigte sich, als von jener Stelle rechts abgegangen, eine Fissur, die das rechte Keilbein und die Sella turcica gespalten hatte, welcher letztere Knochentheil gleichfalls nur bei den erheblichsten Gewaltthätigkeiten gesprengt wird, und dieser Befund allein rechtfertigte es, dass wir die absolute Tödtlichkeit dieser Kopfverletzung im Sinne der ersten Frage der Crim.-Ordnung annahmen.
b) In diesem Falle war es ein 3jähriger Knabe, der von dem Windmühlenflügel getroffen worden war. Ueber die Krankheitsgeschichte haben wir, da später kein Obductionsbericht erfordert worden, Nichts, und nur bei der Section erfahren, dass das Kind nach der Verletzung noch 17 Tage gelebt hatte, was nach dem Leichenbefunde auffallend genug war. Die äussere Verletzung erschien wenig erheblich. Es fand sich nahe am Wirbel auf dem linken Scheitelbein eine unregelmässig viereckige mit ungleichen Rändern versehene Verletzung, die den Knochen durchdrang, und aus welcher Gehirnmasse quoll. An der innern Lamelle des Scheitelbeins aber zeigte sich an dieser Stelle ein sternförmiger Sprung, dessen Endspitzen die harte Hirnhaut durchbohrten. Nach Wegnahme derselben strömte grüner Eiter in starkem Strom hervor und nun ergab sich, dass zwei Drittel der ganzen linken Hemisphäre in Einen Abscess verwandelt waren. Mit Rücksicht auf die Heftigkeit der Gewalt sowohl, durch welche die Verletzung veranlasst worden, wie auf diesen Befund, nahmen wir keinen Anstand, auch hier die absolute Tödtlichkeit der Verletzung anzunehmen. Die Gründe, welche uns leiteten, werden sich aus dem folgenden ähnlichen Falle ergeben.