Tödtliche Kopfverletzung durch Schlag mit einem Schusterhammer. Gehirneiterung.
Am 15. November 18— erhielt die verehelichte Schuhmacher S. von ihrem Ehemanne mehrere Schläge mit dessen Hammer auf den Kopf. Sie blutete stark, verlor aber so wenig die Besinnung, dass sie den Vorfall noch einer Nachbarin erzählen, und, allerdings geführt, den weiten Weg nach dem Krankenhause zu Fusse gehen konnte, wo sie drei Stunden nach erhaltener Verletzung eintraf. Sie erhielt dort Fomentationen von Eiswasser und eine purgirende, salinische Mixtur mit Salpeter. Am andern Morgen (den 16ten) befand sie sich so wohl, dass sie wünschte, entlassen zu werden; sie klagte nur über mässige Schmerzen im Hinterkopfe und über Schwindel beim Emporrichten. Am 17ten und 18ten erhielt sich dies Wohlbefinden. Erst am 27sten stellte sich eine erysipelatöse Anschwellung an Stirn und Gesicht ein, die sich in den folgenden Tagen über das ganze Gesicht verbreitete, wobei jedoch der Puls ruhig, und das Allgemeinbefinden „nach wie vor ungetrübt blieb“. Dieser Zustand dauerte bis zum 3. December, an dessen Abend sich plötzlich ein Schüttelfrost einstellte, der, bei einem Pulse von 112, eine halbe Stunde anhielt. Dieser Anfall wiederholte sich am 4ten, zweimal täglich am 5ten, 6ten und 7ten, und dreimal am 8ten. Ueber eine Medication in diesen Tagen fand sich im Krankenhaus-Journal gar Nichts verzeichnet. Am Abend des 8ten klagte Pat., die sich, ausserhalb der Frostanfälle, bisher noch immer leidlich wohl gefühlt hatte, über bedeutende Eingenommenheit des Kopfes, es traten Delirien ein, und am 9ten Mittags starb die Kranke.
Erst am 14ten fand die gerichtliche Obduction des steif gefrorenen Leichnams Statt. Am Kopfe fanden sich äusserlich drei Verletzungen, auf deren genauere Schilderung, nach dem mir vorliegenden Obductions-Protokoll, es hier nicht ankommen kann. Die Eine befand sich am linken Augenbrauenbogen, die zweite auf dem linken Scheitelbein, die dritte auf dem Hinterhaupte. An allen drei Stellen war das Pericranium im Umkreis abgelöst. An der Hauptverletzung am Scheitelbein war die innere Lamelle Zoll lang halbmondförmig geborsten. Die blutführenden Gehirnhäute waren mässig blutgefüllt, das gefrorne Gehirn ziemlich blutleer. Bei dessen Herausnahme zeigte sich die Basis der linken Hemisphäre mit einer liniendichten Schicht hellgrünen, gefrornen Eiters überzogen, welche sich auch noch über den Pons Var. und die Medulla obl. fortsetzte. Das Tentorium war mit derselben Eiterlage überzogen, die auch die ganze linke Hälfte des kleinen Gehirns bedeckte. An der Stelle der Augenbrauenwunde fand sich die äussere Lamelle des Stirnbeins einen halben Zoll breit und einen ganzen Zoll lang eingedrückt und gebrochen. In der Brusthöhle fanden wir Lungenoedem; der übrige Befund bot nichts Bemerkenswerthes dar.
Der Fall musste in das Procrustes-Bette der drei Fragen eingezwängt werden. Wir führten im Obductionsbericht zunächst aus, dass die Verletzung keine „individuell-absolut-lethale“, im Sinne der zweiten Frage, gewesen, was leicht zu erweisen war, da die S. sich aktenmässig bis zum Augenblicke der Verletzung stets gesund gefühlt, und auch die Leichenöffnung Nichts ergeben hatte, was eine sonst nicht lebensgefährliche Verletzung gerade bei dieser „Individualität“ zu einer absolut tödtlichen hätte steigern müssen. Ebenso wenig, führten wir weiter aus, könne dies in Bezug auf die Voraussetzungen angenommen werden, welche die dritte Frage der Crim.-Ordn. annimmt, den „Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes“ nämlich, und den „Hinzutritt einer äussern Schädlichkeit“, als welche der Gang der Verletzten unmittelbar nach der Verletzung zum Krankenhause nicht gelten kann, da sie sich damals noch, und zwar nicht blos scheinbar, sondern thatsächlich, leidlich wohl befand, und die tödtliche Krankheit, eben eine schleichende, allmählich sich ausbildende, heranschleichende, folglich erst später auftretende Gehirnentzündung die Ursache des Todes geworden war, wie die Krankengeschichte und Leichenöffnung nachgewiesen. Von einer andern „äussern Schädlichkeit“ aber sei vollends aktenmässig keine Spur vorhanden. Was nun ferner den etwaigen „Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes“ als mitwirkend zum Tode (!!) beträfe, so sei, ausser dem (im Obductions-Berichte bereits hervorgehobenen) insidiösen Gange einer schleichenden Entzündung des Gehirns, wie er sich gerade in diesem Falle in seiner ganzen Heimlichkeit und Tücke gezeigt hatte, und wie er so oft das beste Verfahren des besten Arztes vereitelt, noch hervorzuheben, dass es ganz unangemessen wäre, in einem solchen Falle einen solchen „Mangel“ anzunehmen, „wo nicht ein einziges Symptom die bereits vorhandene Tödtlichkeit der Krankheit kund gab, und in welchem, was ärztlicher Seits geschehen, nur gebilligt werden kann“. Wenn es aber allerdings als ein auffallender Umstand bezeichnet werden muss, dass das Krankenjournal vom 3. December ab, an welchem Tage nun, durch den eingetretenen ersten Schüttelfrost zum erstenmale für den Kenner die eingetretene Gehirneiterung, d. h. die höchste Lebensgefahr, bemerklich ward, gar keiner Medication mehr erwähnt, so wiegt doch diese Lücke in der forensischen Beurtheilung nicht schwer, da von dem Augenblicke an, wo diese Schüttelfröste eintraten, keine ärztliche Behandlung mehr einen lebensrettenden Ausgang auch nur mit einiger Sicherheit hätte erhoffen lassen können. Hiernach müssen wir auch die dritte Frage des §. 169. verneinen. Es bleibt sonach für die Bejahung nur noch die erste der drei Fragen übrig, und nehmen wir keinen Anstand, dieselbe zu bejahen“ (d. h. bekanntlich, die Verletzung für eine allgemein-absolut-lethale zu erklären). „Man wende nicht ein, dass auch die schwersten Kopfverletzungen zuweilen und unter besonders glücklichen Umständen nicht tödtlich verliefen; denn eben diese Erfahrungen machen die Anwendung jener drei Fragen in ähnlichen Fällen, wie der vorliegende, ganz unthunlich. Wenn man aber erwägt, dass hier eine Verletzung von solcher Heftigkeit eingewirkt hatte, dass dadurch selbst die innern Theile der Schädelknochen geborsten waren, und Eiterung selbst in der Tiefe des Schädels sich gebildet hatte, so ist man gezwungen anzunehmen, dass eine solche Verletzung tödten musste, und dass Natur- wie Kunsthülfe unausreichend dagegen bleiben mussten“. Auf Grund dieses Gutachtens erfolgte die Verurtheilung des Ehemannes.
Ein durchaus ähnlicher Fall, selbst den äussern Umständen nach, Tödtung durch den Ehegatten, reiht sich an den eben erzählten, wenngleich derselbe weniger schwierig für die Anwendung der drei Fragen, dafür aber wo möglich ärztlich noch interessanter war.
Tödtliche Kopfverletzung durch Axthiebe.
Am 15. März 18— hatte der Arbeitsmann R. seiner Ehefrau aus Eifersucht mehrere Schläge mit einer Holzaxt auf den Kopf gegeben. Sie war danach besinnungslos niedergestürzt, hatte sich jedoch alsbald wieder erholt. Am folgenden Tage wurde sie nach der Charité gebracht. Sie klagte jetzt nur über Schwindel bei aufrechter Stellung. Etwas Weiteres über ihr Befinden bis zum Tode ist mir nicht bekannt geworden. Ich weiss nur, dass sie, da man unter Einer der beiden Wunden eine Depression des Schädelknochens fand, trepanirt wurde, und dass der Tod am 30. März, also vierzehn Tage nach der Verletzung, erfolgte. Erst am 4. April wurde die Leiche obducirt. Das Wesentliche war icterische Färbung des Körpers und folgender Befund im Kopfe: in der Mitte der Stirn eine 11⁄2 Zoll lange, klaffende Wunde, mit scharfen, glatten, nicht sugillirten Rändern, und in der Mitte des linken Scheitelbeins eine zweite ähnliche, unter welcher sich die Trepanöffnung befand. Die Hirnhäute, einschliesslich der eingeschnittenen dura mater, zeigten im Durchmesser von 11⁄2 Zoll eine graugrüne Färbung. Die linke Hemisphäre war mit einer liniendicken Schicht grünen Eiters überzogen. Das kleine Gehirn zeigte an seiner Grundfläche ein silbergroschengrosses, sulziges Exsudat. Die ganze rechte Hälfte der Schädelgrundfläche war mit einem 2 Linien dicken Extravasat von dunkelm, geronnenen Blute bedeckt. Von der Trepanöffnung ab erstreckte sich eine Fissur mit deutlich sugillirten Rändern durch das Hinterhauptbein bis in das foramen magnum. Ausserdem war nur ungewöhnlich die Grösse der Milz und Nieren, und eine auffallende Grösse der Leber. Die Beurtheilung des Falles konnte, selbst nach dem Maassstabe der drei Fragen, bei solchen Kopfverletzungen nicht zweifelhaft sein. Die erste Frage (absolute Tödtlichkeit) musste bejaht werden, bei dem Befunde eines so erheblichen Blutextravasates auf der basis cranii, und einer Fissur, die sich in dieselbe hineinerstreckte. Die abgesondert vorgelegte Frage nach dem tödtlichen Werkzeuge beantworteten wir dahin: dass keine Gründe vorlägen, um nicht anzunehmen, dass diese Verletzungen durch ein Beil verursacht worden.