Man hatte eine 34 Jahre alte, als schwermüthig bekannte und in unglücklichen Verhältnissen lebende Jungfer in ihrer von innen verriegelten Stube am Fenster erhängt gefunden. Obgleich, wie man sieht, diese Umstände für Selbstmord sprachen, so erschien es doch auffallend, dass sich an der Brust der Leiche zwei Wunden zeigten, und dass auf dem Tische ein Waschbecken mit blutigem Wasser stand, und daneben ein blutiger Schwamm lag. Die Zweifel zu lösen wurde die Obduction verfügt. Die von oben nach unten verlaufenden Wunden an der linken Brustseite waren zwischen der siebenten und achten Rippe eingedrungen, und hatten scharfe, nicht sugillirte Ränder. Ihrer Lage entsprechend fanden sich im Pericardium zwei fast ganz gleich grosse, d. h. 3⁄4 Zoll lange, scharf geränderte, nicht sugillirte Verletzungen; ein ungewöhnlicher Erguss in den Herzbeutel fand sich nicht. An der Spitze der dünnen Fettschicht, die das Herz umkleidete, sah man deutlich eine viertelzolllange, scharf geränderte Trennung der Fettschicht. Wie wenig fehlte sonach, um den schnellsten Tod zu veranlassen! Er war aber nicht dadurch, sondern durch das Erhängen bewirkt worden. Die, wie gewöhnlich, schmutzig gelbbraune, pergamentartig zu schneidende, durchaus unsugillirte Strangmarke lief, mit einer Unterbrechung von zwei Zollen, um den ganzen Hals. Auf der linken Seite war sie nur zwei Linien breit und tief, auf der vordern Halsfläche dagegen einen Viertel Zoll und an einzelnen Stellen sogar einen halben Zoll breit, aber überall ganz flach. Diese Beschaffenheit war, im Vergleich zu dem benutzten Werkzeug, sehr interessant. Letzteres war ein wollener Shawl, also weich und breit, hatte aber gehäkelte und dadurch ziemlich scharfe und harte Ränder. Von der äussern Besichtigung führe ich noch die Lage der Zunge hinter den Zähnen, die anfangende Verwesung, die jungfräuliche Beschaffenheit der Genitalien und den Befund an, dass die rechte Hand etwas mit angetrocknetem Blute befleckt war. Das Herz war fast blutleer, die gesunden Lungen blutarm, die Luftröhre leer und bleich, das Blut im Körper nicht ungewöhnlich flüssig, gewiss also kein Erstickungstod vorliegend. Aber auch das Gehirn und seine Meningen waren, wie die Sinus, eher blutarm als apoplectisch gefüllt. Der Unterleib ergab gar nichts Ungewöhnliches. Wir sehen hier sonach den nicht häufigen Fall, wo Strangulation durch reine Nervenlähmung tödtet, an welcher die ganze körperliche und geistige Beschaffenheit des Individuums und namentlich die vorangegangene, schwere Verwundung ihren Antheil gehabt haben mögen. Dass mit dem vorgelegten Shawl und Tischmesser, das scharf und spitz und mit trocknem Blute befleckt war, die vorgefundenen Verletzungen hatten bewirkt werden können, mussten wir natürlich unzweifelhaft annehmen. Wir nahmen aber auch keinen Anstand, den Selbstmord zu constatiren. Die von innen verriegelte Thüre war allerdings, da sie kein gerichtsärztliches Moment, als Beweis nicht zu benutzen. Das Blut an der rechten Hand aber, die Direction der Brustwunden von oben nach unten, der Umstand, dass eine grosse Uebermacht dazu gehört, um einen lebenden, besinnlichen, erwachsenen, nur mässig kräftigen Menschen gewaltsam aufzuhängen, dass aber von dergleichen angethaner Gewalt nicht die geringste Spur gefunden worden, während nicht angenommen werden konnte, dass die Person etwa erst nach dem Tode aufgehängt worden sei, da die Herzbeutelwunde sie wohl hätte tödten können, aber sie doch nicht getödtet hatte, rechtfertigte unsern Ausspruch. Wenn wir auf Befragen noch äusserten, dass Denata, nachdem sie sich die Brustwunden beigebracht, sehr füglich sich noch habe waschen und dann aufhängen können, so wird dies nicht bestritten werden wollen. Der Fall giebt aber einen neuen Beweis zu den so vielen ältern, für die Zähigkeit des Vorsatzes bei Selbstmördern, wofür der ziemlich ähnliche 20. Fall in der ersten Centurie (erst ein Erschiessungsversuch, dann Ertränken) gleichfalls einen Beleg lieferte[12].

56. Fall.

Zweifelhafter Selbstmord durch Erhängen.

War aber auch in folgendem merkwürdigen Falle der Nichtmord mit solcher Gewissheit, wie im vorhergehenden, anzunehmen? Ich nenne den Fall merkwürdig, weil er der Einzige unter so vielen bis heute mir vorgekommenen ist, von Erhängung in vollkommen auf dem Fussboden stehender Stellung des Strangulirten. Die Möglichkeit eines solchen Vorganges kannte man namentlich aus der meisterhaften Abhandlung des verstorbenen Marc im 5. Bande der Annales d’Hygiène publique und den Abbildungen von erhängt gefundenen Selbstmördern in Fig. 1., 2., 3., 4. und 7., in welchen Fällen sämmtlich entweder Ein Fuss oder beide mehr oder weniger ganz und platt den Boden berührten.

Der Arbeitsmann B., der mit seiner 43jährigen Frau in sehr unglücklicher Ehe lebte, hatte, nach einer sehr stürmischen Scene später nach Hause zurückkehrend, angeblich die Frau am Fensterriegel erhängt gefunden. Sie stand mit beiden Füssen auf dem Fussboden platt auf, und hing, mit zur Seite gebeugtem Kopfe, in einem baumwollenen Halstuch, das in einen einfachen Knoten geschürzt war. Kopf und Gesicht der Leiche waren bleich, die Augen nicht prominirend, die Zunge zwischen den Zähnen eingeklemmt. An und in den contrahirten Händen, wie sonst am Körper, fand sich nichts Fremdartiges oder Auffallendes. Um den Hals zwischen Zungenbein und Kehlkopf herumgehend, aber den ganzen hintern Halstheil freilassend, verlief eine viertelzollbreite, flache, schmutzigbräunliche, lederharte, unsugillirte Marke. Die Lungen waren mit einem ganz flüssigen Blute strotzend, wie die grossen Venenstämme, angefüllt, und reichlich (aber ohne Ueberfüllung) enthielten das rechte Herz und die Kranzvenen Blut. Kehlkopf und Luftröhre waren innerlich leer und bleich. Die Kopfhöhle ergab nicht nur keine Hyperämie, sondern vielmehr das Gegentheil. Im Unterleibe aber waren die Leber, und ganz besonders auch hier wieder die Nieren sehr blutreich, die Blase leer, der Mastdarm etwas Koth enthaltend, der übrige Befund unerheblich. Wir mussten annehmen: 1) dass Denata durch Lungenapoplexie ihren Tod gefunden habe, 2) dass dieser durch Strangulation bewirkt worden, und 3) dass aus der Section allein die Frage vom Mord oder Selbstmord nicht mit einiger Gewissheit beantwortet werden könne, dass jedoch die Unmöglichkeit des Selbstmordes daraus keinesweges erhelle. Weiter glaubten wir nicht gehen zu dürfen. Denn der Fall war eben, wie gesagt, ein sehr wenig gewöhnlicher, und hier nicht, wie bei wirklich (in der Luft) Hängenden, eine so grosse Uebermacht eines Dritten als nothwendig vorauszusetzen. Die Möglichkeit, dass der, als sehr roh bekannte Ehemann die viel schwächere Frau im Streite an das Fenster bloss gedrängt, und sie hier, wo sie gegen die Fensterwand fixirt war, rasch mit ihrem Halstuch an den Riegel angeknüpft gehabt haben könnte, musste doch immerhin bestehen bleiben.

57. Fall.

Erstickung aus innern Ursachen.

Eine 24jährige, unterhaltene Person war von ihrem Liebhaber angeblich todt in ihrem Bette gefunden worden. Der Verdacht, dass sie schwanger und vergiftet sei, wurde durch einige Umstände begründet. Die Schwangerschaft bestätigte sich nicht. Die äussern Geschlechtstheile nicht, wohl aber die innern waren jungfräulich. Als Ursache des Todes ergab sich Erstickung, die sich namentlich hier durch ein kirschrothes, wasserflüssiges Blut, strotzende Blutfülle der Nieren und des rechten Herzens kundthat; aber von einer gewaltsamen Veranlassung zur Suffocation war an und in der Leiche keine Spur zu finden. Unter den obwaltenden Umständen musste aber auch die chemische Analyse der Darmcontenta vorgenommen werden. Eine Untersuchung auf Pflanzengifte war freilich unthunlich geworden bei dem hohen Verwesungsgrade des Magens, Oesophagus und Duodenum, die, Behufs der Analyse, exenterirt worden waren; die Untersuchung wurde daher auf Metallgifte beschränkt. Die nicht sauer reagirenden Eingeweide wurden zerschnitten, mit einer Mischung aus 24 Gr. chlorsaurem Kali, 1 Loth reiner Salzsäure und der hinreichenden Menge destillirten Wassers übergossen, und die breiige Masse, unter Ersatz des verdampfenden Wassers, eine halbe Stunde lang gekocht; dann wurden die grössern Stücke durch Coliren entfernt, und nach Zusatz von 12 Gran chlorsaurem Kali das Erhitzen fortgesetzt, bis aller Chlorgeruch verschwunden war. Nach vollständigem Erkalten wurde filtrirt, der gelbliche pulvrige Rückstand (A) mit Aetz-Ammoniakflüssigkeit übergossen, und unter öfterem Umschütteln bei Seite gestellt. Ein Theil des klaren, weingelben Filtrats wurde mit zwei Theilen frischen und klaren Schwefelwasserstoff-Wassers gemischt; es entstand nicht der geringste Niederschlag, weshalb das übrige Filtrat mit Aetz-Ammoniak übersättigt, und Schwefelwasserstoff-Ammoniak zugesetzt wurde. Den entstandenen voluminösen schwarzgrauen Niederschlag liessen wir sich absetzen, wuschen ihn wiederholt mit destillirtem Wasser, und lösten ihn in Chlor-Wasserstoffsäure. Das Filtrat wurde unter Zusatz von Salpetersäure anhaltend gekocht, und nach dem Erkalten Aetz-Ammoniak im Ueberschuss zugesetzt. Es entstand eine weissliche Fällung, welche durch Filtriren abgesondert wurde. In der abfiltrirten Flüssigkeit erzeugte Schwefelwasserstoff-Wasser keinen Niederschlag. Die von dem Rückstand der ersten Lösung (A) abfiltrirte Aetz-Ammoniakflüssigkeit gab durch Zusatz von Schwefelwasserstoff-Ammoniak ebenfalls keinen Niederschlag. Hiernach konnte mit Gewissheit die Abwesenheit jedes metallischen Giftes in der Leiche behauptet werden.

58. Fall.