I. Eröffnung der Kopfhöhle.
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13)
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Nach kunstgemässer Zurückschlagung der weichen Bedeckungen
zeigen sich dieselben von innen an ihrer hintern Hälfte durchweg
mit dunkelm Blut infiltrirt und nun entdeckt man bei genauer
Besichtigung eine sternförmige Fissur, deren Mittelpunkt 3⁄4
Zoll über der Protuberanz nach links hinüber anfängt und sich
von hier in drei Strahlen oder unregelmässig zackigen Rissen
durch das Hinterhaupt erstreckt. Der eine derselben setzt sich
in unregelmässigem Zickzack noch 2 Zoll weit auf das rechte
Scheitelbein fort, und ein zweiter, eben solcher, pflanzt sich bis
in den Schuppentheil hinein, im Ganzen 21⁄2 Zoll weit fort. Ein
dritter Spalt erstreckt sich im Hinterhaupte bis zum grossen Loch
hinunter. Die Risse haben eine Dimension von höchstens 1⁄4 Linie
und erscheinen roth vom unterliegenden Blute.
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14)
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Die Schädelknochen wurden hierauf abgesägt. Sie waren von
gewöhnlicher Dicke, und mit Ausnahme des schon beschriebenen
unverletzt, aber an den Sprungstellen in ihrer Diploe mit Blut
infiltrirt.
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15)
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Ebenso unverletzt waren auch die Gehirnhäute.
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16)
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Das Gehirn, das den Schädel vollkommen ausfüllte, war in
den Venen seiner Oberfläche sehr stark mit Blut gefüllt, ebenso
blutreich war auch seine Substanz und die Venen der Grundfläche des
Gehirns.
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17)
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In den Ventrikeln resp. in ihren Adergeflechten ist nichts
Besonderes zu bemerken.
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18)
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Dasselbe gilt von der Brücke, dem verlängerten Marke und
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19)
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dem gesammten kleinen Gehirn, das nur ebenfalls sehr blutreich
ist.
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20)
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Sämmtliche Sinus strotzten von dunkelm, halb geronnenem Blute.
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21)
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Ein eben solches, nur flüssiges Blut in der Menge von 6
Quentchen findet sich frei auf der Schädelgrundfläche.
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22)
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Die innere Besichtigung ergiebt ferner und bestätigt das oben
Gesagte, dass der senkrechte Riss im Hinterhauptsbein sich bis zum
grossen Loch hinunter erstreckt, so dass das Hinterhauptsbein in
seinen beiden Hälften hin und her bewegt werden kann. Die Umgegend
dieser Ränder zeigt sich mit Blut unterlaufen. Im Uebrigen ist die
Schädelgrundfläche unverletzt.
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II. Eröffnung der Brusthöhle.
Sonst ist bei dieser Höhle Nichts weiter zu bemerken.
III. Eröffnung der Bauchhöhle.
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27)
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Nach kunstgemässer Entfernung der äussern Bedeckungen zeigen
sich die Eingeweide in ihrer natürlichen Lage. Die Leber und die mässig angefüllte Gallenblase sind vollkommen
gesund.
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28)
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Der natürlich beschaffene Magen ist zu 1⁄3 mit dünnem
Kartoffelbrei angefüllt.
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29)
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Die Speiseröhre ist leer.
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30)
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An der Bauchspeicheldrüse, sowie
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31)
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an der sehr blutarmen Milz ist so wenig etwas zu bemerken, als
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32)
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an beiden Nieren.
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33)
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Die Harnblase ist natürlich beschaffen und leer.
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34)
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Von Netzen und Gekröse ist nur zu bemerken, dass in letzterm
sich zahlreiche Scropheldrüsen befinden.
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35)
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Die Därme sind gesund beschaffen und leer.
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36)
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Die grossen Blutaderstämme dieser Höhle sind mässig mit
halbgeronnenem Blute gefüllt.
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Da sonst Nichts weiter zu bemerken war, so wurde die Obduction hiermit geschlossen, und die Obducenten gaben ihr Urtheil dahin ab:
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1)
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dass das Kind an den oben sub [13], [14], [21] und [22] beschriebenen
Verletzungen gestorben sei;
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2)
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dass diese Verletzungen so beschaffen, dass dieselben in dem
Alter des Verletzten nothwendig und unter allen Umständen für sich
allein den Tod zur Folge haben mussten;
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3)
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auf Befragen, dass die geschilderten Kopfverletzungen durch
Schläge mit der blossen Hand, oder mit der Faust, oder mit dem
dicken Ende einer gewöhnlichen Ruthe nicht hervorgebracht sein
können,
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4)
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auf Befragen, dass ein Fall des Kindes aus der Wiege
vier Tage vor seinem Tode möglicherweise, aber nicht einmal
wahrscheinlicherweise, die beregten Kopfverletzungen veranlasst
haben kann, worüber sich Obducenten ein gewisseres Urtheil bis zur
Kenntniss der Anteacta vorbehalten müssen:
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5)
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bemerken Obducenten noch, dass aus der obigen Bejahung (sub [2)]
der ersten Frage des §. 169. der Criminal-Ordnung die Verneinung
der beiden übrigen logisch folgt.
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