I. Eröffnung der Kopfhöhle.

13) Nach kunstgemässer Zurückschlagung der weichen Bedeckungen zeigen sich dieselben von innen an ihrer hintern Hälfte durchweg mit dunkelm Blut infiltrirt und nun entdeckt man bei genauer Besichtigung eine sternförmige Fissur, deren Mittelpunkt 3⁄4 Zoll über der Protuberanz nach links hinüber anfängt und sich von hier in drei Strahlen oder unregelmässig zackigen Rissen durch das Hinterhaupt erstreckt. Der eine derselben setzt sich in unregelmässigem Zickzack noch 2 Zoll weit auf das rechte Scheitelbein fort, und ein zweiter, eben solcher, pflanzt sich bis in den Schuppentheil hinein, im Ganzen 21⁄2 Zoll weit fort. Ein dritter Spalt erstreckt sich im Hinterhaupte bis zum grossen Loch hinunter. Die Risse haben eine Dimension von höchstens 1⁄4 Linie und erscheinen roth vom unterliegenden Blute.
14) Die Schädelknochen wurden hierauf abgesägt. Sie waren von gewöhnlicher Dicke, und mit Ausnahme des schon beschriebenen unverletzt, aber an den Sprungstellen in ihrer Diploe mit Blut infiltrirt.
15) Ebenso unverletzt waren auch die Gehirnhäute.
16) Das Gehirn, das den Schädel vollkommen ausfüllte, war in den Venen seiner Oberfläche sehr stark mit Blut gefüllt, ebenso blutreich war auch seine Substanz und die Venen der Grundfläche des Gehirns.
17) In den Ventrikeln resp. in ihren Adergeflechten ist nichts Besonderes zu bemerken.
18) Dasselbe gilt von der Brücke, dem verlängerten Marke und
19) dem gesammten kleinen Gehirn, das nur ebenfalls sehr blutreich ist.
20) Sämmtliche Sinus strotzten von dunkelm, halb geronnenem Blute.
21) Ein eben solches, nur flüssiges Blut in der Menge von 6 Quentchen findet sich frei auf der Schädelgrundfläche.
22) Die innere Besichtigung ergiebt ferner und bestätigt das oben Gesagte, dass der senkrechte Riss im Hinterhauptsbein sich bis zum grossen Loch hinunter erstreckt, so dass das Hinterhauptsbein in seinen beiden Hälften hin und her bewegt werden kann. Die Umgegend dieser Ränder zeigt sich mit Blut unterlaufen. Im Uebrigen ist die Schädelgrundfläche unverletzt.

II. Eröffnung der Brusthöhle.

23) Die Eingeweide befanden sich in ihrer natürlichen Lage; die Lungen sind in Beziehung der Farbe, Consistenz und des Blutgehalts, welcher nicht bedeutend ist, vollkommen normal.
24) Ebenso natürlich und vollkommen leer beschaffen ist die Luftröhre. Die Thymusdrüse ist noch nicht ganz geschwunden.
25) Vom natürlich beschaffenen Herzen ist nur zu erwähnen, dass dasselbe in seinen Kranzadern, wie in sämmtlichen Höhlen fast vollkommen blutleer ist. In dem Herzbeutel war die gewöhnliche Quantität Wasser enthalten.
26) Die grossen Blutadern dieser Höhle enthalten nur wenig Blut.

Sonst ist bei dieser Höhle Nichts weiter zu bemerken.

III. Eröffnung der Bauchhöhle.

27) Nach kunstgemässer Entfernung der äussern Bedeckungen zeigen sich die Eingeweide in ihrer natürlichen Lage.
Die Leber und die mässig angefüllte Gallenblase sind vollkommen gesund.
28) Der natürlich beschaffene Magen ist zu 1⁄3 mit dünnem Kartoffelbrei angefüllt.
29) Die Speiseröhre ist leer.
30) An der Bauchspeicheldrüse, sowie
31) an der sehr blutarmen Milz ist so wenig etwas zu bemerken, als
32) an beiden Nieren.
33) Die Harnblase ist natürlich beschaffen und leer.
34) Von Netzen und Gekröse ist nur zu bemerken, dass in letzterm sich zahlreiche Scropheldrüsen befinden.
35) Die Därme sind gesund beschaffen und leer.
36) Die grossen Blutaderstämme dieser Höhle sind mässig mit halbgeronnenem Blute gefüllt.

Da sonst Nichts weiter zu bemerken war, so wurde die Obduction hiermit geschlossen, und die Obducenten gaben ihr Urtheil dahin ab:

1) dass das Kind an den oben sub [13], [14], [21] und [22] beschriebenen Verletzungen gestorben sei;
2) dass diese Verletzungen so beschaffen, dass dieselben in dem Alter des Verletzten nothwendig und unter allen Umständen für sich allein den Tod zur Folge haben mussten;
3) auf Befragen, dass die geschilderten Kopfverletzungen durch Schläge mit der blossen Hand, oder mit der Faust, oder mit dem dicken Ende einer gewöhnlichen Ruthe nicht hervorgebracht sein können,
4) auf Befragen, dass ein Fall des Kindes aus der Wiege vier Tage vor seinem Tode möglicherweise, aber nicht einmal wahrscheinlicherweise, die beregten Kopfverletzungen veranlasst haben kann, worüber sich Obducenten ein gewisseres Urtheil bis zur Kenntniss der Anteacta vorbehalten müssen:
5) bemerken Obducenten noch, dass aus der obigen Bejahung (sub [2)] der ersten Frage des §. 169. der Criminal-Ordnung die Verneinung der beiden übrigen logisch folgt.