Ruptur des Gehirns.
Wir werden auch in dieser Centurie ausser dem soeben Erzählten Beläge für die Richtigkeit meiner früheren Behauptung finden, dass man in Leichen sehr oft die allererheblichsten innern, ohne irgend eine Spur einer äusserlich sichtbaren Verletzung findet. Gleich dieser Fall bot ein abermaliges Beispiel (vergl. Fall [4], [36], [38] und [39]). Ein 65 Jahre alter Schneider war durch Ueberfahren getödtet worden. Die ganze Leiche nicht nur, sondern namentlich auch der Kopf, boten nicht das geringste von der Norm Abweichende dar. Und dennoch fand sich eine Fissur vom Ende der Pfeilnath bis zur Mitte des Schuppentheils des linken Schlafbeins, und darunter auf der Gehirnhemisphäre lagen drei Loth schwarzen, geronnenen Blutes. Unter demselben fand sich endlich noch der sehr seltene Befund einer (Zoll langen) klaffenden Ruptur des Gehirns, die mit zwei Unzen eben solchen Blutes ganz ausgestopft war. Ich erinnere mich nicht, bei Hunderten von Leichenöffnungen noch einen zweiten Fall von Riss in das Gehirn gesehen zu haben. Dass derselbe, wie alle Organrupturen, eine höchst erhebliche äussere Gewalt voraussetzt, ist bekannt, denn gesunde Organe reissen überhaupt nur in Folge einer solchen. — Der Getödtete in diesem Falle hatte noch sieben Stunden gelebt, und es waren ihm noch blutige Schröpfköpfe in den Nacken gesetzt worden, wie die Leiche ergab. Das Gutachten konnte natürlich ebenso wenig zweifelhaft sein, als im folgenden
Bruch von Halswirbeln, Zerreissung der Luft- und Speiseröhre,
der eine Reihe der allerfurchtbarsten Verletzungen darbot, wie sie nicht leicht so vereinigt vorkommen. Ein 30jähriger Knecht war durch Ueberfahren getödtet worden. Der Hals der Leiche war ringsum, und ausserdem auch der ganze obere Theil der Brust mit bedeutenden Sugillationen bedeckt, und man fühlte schon äusserlich Brüche der Halswirbel und des rechten Schlüsselbeins durch. Es ergab sich (ausser einem Queerbruch dieser clavicula), dass der Processus odontoideus abgebrochen und der Epistropheus vom Atlas getrennt war, so dass beim Trennen der Weichtheile die Halswirbelsäule sogleich hervordrang. Aus der Trennungsstelle liess sich das zermalmte Halsrückenmark als blutiger Brei hervordrücken. Aber ausserdem fanden sich noch Kehlkopf und Speiseröhre abgerissen, und Ersterer lag in der Brust hinter dem Manubrium sterni, und endlich war noch die rechte Carotis zerrissen. In der Brust lagen in beiden Pleurasäcken Massen von schwarzen Blutklumpen. Lungen, Herz, Nieren und Vena cava waren vollkommen blutleer (die Milz um das Fünffache, muthmaasslich in Folge von kalten Fiebern, vergrössert und indurirt). Die Seitenventrikeln enthielten dickflüssiges Blut, womit auch das kleine Gehirn überzogen war. Ohne Zweifel waren in diesem Falle die Wagenräder über den Hals und den obern Theil der Brust weggegangen und hatten so diese furchtbaren Zerstörungen bewirkt.
Tödtlicher Oberschenkelbruch.
Zu welchen seltsamen Aussprüchen der Gerichtsarzt unter der früheren Herrschaft der absurden Lethalitätslehre und der auf sie begründeten drei Fragen der Criminal-Ordnung gedrängt wurde, dafür giebt der Fall eines 5jährigen Knaben, der durch Ueberfahren getödtet war, einen merkwürdigen Beweis. Ein einfacher Oberschenkelbruch, von kunstgeübter Hand von Anfang an lege artis behandelt, und dennoch tödtlicher Ausgang. Und nun die Beurtheilung der Verletzung nach sogenannten Lethalitätsgraden! Da in diesem Falle das Gutachten wichtiger war, als der Obductionsbefund, so führe ich von letzterem nur an, dass sich ein einfacher, nicht gesplitterter Queerbruch des rechten Oberschenkels, innerlich aber gar nichts Abnormes, als eine sichtliche Blutüberfüllung der pia mater und — accidentell — Hypertrophie der rechten und Atrophie der linken Niere fand, die als etwanige sogenannte individuelle Lethalitätsbedingungen natürlich nicht in Betracht kommen konnten. Ebenso wenig konnte von einer absoluten Lethalität die Rede sein, und so war zunächst eine Verneinung der beiden ersten Fragen des §. 169. der Criminal-Ordnung keinen Augenblick zweifelhaft. Die Schwierigkeit lag in der Anwendung der dritten Frage, nachdem die eingesandten Akten ergeben hatten, dass der Knabe nach seiner Aufnahme in die Charité bald vom — Hospitalbrande ergriffen worden und an diesem gestorben war. Wir äusserten uns im Obductionsberichte in Beziehung hierauf wie folgt: „Eine Vergleichung und Prüfung der nach der Verletzung alsbald entstandenen Krankheitszufälle, und der dagegen unmittelbar eingeleiteten ärztlichen Behandlung zeigt, dass letztere den allgemeinen Regeln der Schule und Erfahrung vollkommen entsprechend gewesen, und dass vom ersten Augenblicke nach der Aufnahme des Kranken in die Heilanstalt an, bis zur Zeit, wo er als rettungslos aufzugeben war, kein einziger „ „Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes“ “ eingewirkt habe. In Hunderten ähnlicher Fälle würde ein ganz gleiches ärztliches Verfahren zum erwünschten Ziele geführt haben. Wenn dies hier nicht geschah, so war lediglich — wie die Krankheitsgeschichte ergiebt — das frühe Eintreten, oder vielmehr „ „Hinzutreten“ “ einer Krankheit daran Schuld, die ausserhalb der Einwirkung der ärztlichen Kunst liegt, wir meinen das Hinzutreten des sogenannten Hospitalbrandes. Schon am folgenden Tage nach der Verletzung hatten sich am verletzten (abgeschundenen) rechten Oberarm „ „kleine Brandblasen“ “ gebildet, und wenn auch dagegen sogleich kunstmässig eingeschritten ward, so war doch das Krankheitsgift nicht mehr zu vertilgen, und schon am folgenden Tage war das Glied „ „stellenweise missfarbig“ “, und das Fieber stieg schon an diesem Tage zur bedenklichen Höhe von 136, ja Abends von 152 Pulsschlägen in der Minute, unter den entsprechenden Erscheinungen von Schlummersucht und Krämpfen. Der Kranke musste jetzt für verloren erachtet werden, wie er denn auch am folgenden Mittag verstarb. Der zu den an sich nicht tödtlichen Verletzungen hinzutretende Hospitalbrand hat demnach den Tod des denatus bedingt.“ — Hiernach verneinten wir die beiden ersten Fragen des §. 169. der Crim.-Ordn. (absolute und individuelle Lethalität), und bejahten den zweiten Theil der dritten, dass nämlich die Verletzung „nicht wegen Mangels eines zur Heilung erforderlichen Umstandes, vielmehr durch Hinzutritt einer äussern Schädlichkeit den Tod zur Folge gehabt habe“. Das Gutachten wurde zwar angenommen, musste aber natürlich dem Richter als Laien sehr auffallend sein; denn mit andern Worten war doch darin ausgesprochen, dass der Verletzte am — Krankenhause gestorben sei! Abgesehen aber, dass dies in der That der Fall gewesen war, folglich ausgesprochen werden musste, so frage ich, wie unter der Herrschaft der drei Fragen, die die Gerichtsärzte fortwährend in ein Procrustes-Bette spannten, der Fall anders hätte beurtheilt werden sollen? Wir sind aber gegenwärtig von diesen Fragen erlöst. Requiescant in pace!